0261, Z. 101 ff.; pag. 0267, Z. 75 ff.; pag. 0278, Z. 38 ff.) und von D.________ (pag. 0341, Z. 65 ff.; pag. 0351, Z. 39 ff.), die beide nicht von einer vorangehenden Drohung seitens D.________, einer Weigerung des Beschuldigten oder gar einer Auseinandersetzung berichteten. Insbesondere haben die Aussagen von N.________ zusätzlich Gewicht, zumal dieser bei diversen, dem Beschuldigten gemäss der Anklageschrift vorgeworfenen Delikte, neben D.________ eine zentrale Rolle spielte und mithin kein Motiv für eine Falschbelastung eines ihm im Tatzeitpunkt erst seit zwei Tagen bekannten Beschuldigten erkennbar ist.