0286, Z. 253 f.). Demgegenüber sagte er anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2018, er habe die Pfefferspraypistole bereits bei der Garage gesehen, da dort ein erster Schuss abgegeben worden sei (pag. 0295, Z. 87; pag. 0295, Z. 93). Dass er die Pfefferspraypistole noch nie vor dem Vorfall in R.________(Ortschaft) gesehen hat, ist als Schutzbehauptung zu werten; der Beschuldigte versuchte sich damit als ahnungslos hinsichtlich der Durchschlagskraft der Pfefferspraypistole und in einem vermeintlich günstigeren Licht darzustellen. Schliesslich decken sich die tatnäheren Schilderungen des Handlungsablaufs mit den Aussagen von N.________ (pag. 0255, Z. 133 ff.; pag. 0261, Z. 101 ff.;