0298, Z. 244 ff.), auf Wiederholung der Frage: «Ich stand da und D.________ hat sie mir einfach in die Hand gedrückt. Ich wusste erst gar nicht ob ich das tun solle oder was.» (pag. 0298, Z. 248 ff.) und auf konkrete Frage, ob er sich jemals geweigert habe, die Pfefferspraypistole anzunehmen: «Nein.» (pag. 0298, Z. 252 f.). Auf Vorhalt der Aussage von E.________, wonach D.________ dem Beschuldigten gedroht habe, er werde auf ihn schiessen, wenn er (Anmerkung der Kammer: der Beschuldigte) nicht mit der Pfefferspraypistole schiessen würde (pag. 0367, Z. 77 f.) und er hierbei die Pfefferspraypistole direkt vor die Nase gehalten und direkt auf seinen Kopf gezielt habe (pag.