0287, Z. 283 ff.). Beweiswürdigend bleibt hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte nach Ansicht der Kammer nicht ab seiner eigenen Handlung, sondern vielmehr aufgrund der nicht erwarteten, roten Farbe im Gesicht von L.________ überrascht war. Ferner gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte - wie auch L.________ selbst angab («Ich war vermutlich schon etwas betrunken, aber fühlte mich gut.»; pag. 0320, Z. 310) - wusste, dass L.________ unter Alkoholeinfluss stand (pag. 0286, Z. 228 f.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 2. Februar 2018 sagte der Beschuldigte, sie hätten nichts geplant gehabt. Sie seien einfach mal in die Stadt gegangen und hätten geschaut, ob was laufe.