Der Mann und die Frau liefen dann davon. Nachher kam wieder D.________ zu uns und sagte: «Komm wir [Hervorhebung durch die Kammer] nehmen ihn aus.»» (pag. 0286, Z. 249 ff.). Diese Aussage ist nach Ansicht der Kammer deshalb von Relevanz, als daraus hervorgeht, dass D.________ auf die Beteiligten als Gruppe zukam und sagte, sie sollten L.________ ausnehmen, und nicht – wie die Vorinstanz ungenau wiedergab (vgl. pag. 2540, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – einzig auf den Beschuldigten zuging.