I.5. hiervor) und wird auf diese und auf die Aussagen aus dem Vorverfahren sowie den erst- und oberinstanzlichen Verfahren direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher eingehen. Im Rahmen der freien Schilderung anlässlich der tatnächsten Einvernahme vom 29. September 2017 führte der Beschuldigte zunächst aus, sie seien in der fraglichen Nacht in X.________ (Ortschaft) an einem Fest gewesen, seien herumgelaufen und hätten geschaut. Als sie wieder zurück in R.________(Ortschaft) gewesen seien, seien sie auf den Zug nach V.________(Ortschaft) gegangen. Auf dem Weg zur Wohnung von Y.