der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist eine Aussage des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 29. September 2017 zu erwähnen, auf die im Rahmen der Beweiswürdigung noch konkret eingegangen wird. Die Kammer berücksichtigt ferner die oberinstanzlich eingeholten Beweismittel (vgl. Ziff. I.5. hiervor) und wird auf diese und auf die Aussagen aus dem Vorverfahren sowie den erst- und oberinstanzlichen Verfahren direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher eingehen.