Insbesondere ist im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu prüfen, ob D.________ dem Beschuldigten ernstliche Nachteile angedroht hat und ob der Beschuldigte aufgrund der vorerwähnten Einwirkung auf L.________ zuging und diesem mit der Pfefferspraypistole in dessen Gesicht spritzte. 11.7 Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden Beweismittel in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung ausführlich und korrekt zusammengefasst (pag. 2537 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), darauf kann verwiesen werden.