auch kein enormer Druck habe ausgehen können. Die Vorinstanz habe von einem situativen Druck gesprochen, welcher nicht bestritten werde, aber es habe sich hierbei um nicht mehr Druck gehandelt, als dies auch sonst bei Gruppendruck der Fall sei (pag. 2918). 11.5 Unbestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist auch oberinstanzlich weitgehend unbestritten geblieben. Der Beschuldigte begab sich am 24. September 2017 morgens um ca. 05:40 Uhr gemeinsam mit D.________ und E.________ in Richtung L.________ und dessen Begleiterin, nachdem L.________ am Postomat Geld bezogen hatte und die beiden über den Z.________ (Platz) liefen.