Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, sei spätestens im Zeitpunkt der Annahme der Pfefferspraypistole kein Notstand mehr vorgelegen. Dass der Beschuldigte derart eingeschüchtert gewesen sein solle, dass D.________ die Pfefferspraypistole ohne Weiteres hätte zurücknehmen können, leuchte nicht ein und erscheine weit hergeholt. So sei der Beschuldigte vor dem Schuss auf L.________ auch noch ein paar Schritte auf diesen zugegangen. Für den Beschuldigten habe somit die Möglichkeit bestanden wegzurennen, weshalb von D.________ auch kein enormer Druck habe ausgehen können.