Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin Q.________ führte im oberinstanzlichen Parteivortrag zusammengefasst aus, es habe keine ernsthafte Bedrohung vorgelegen, so dass von einer Notstandssituation ausgegangen werden könne. Selbst wenn es eine Art von Drohung gegeben habe, dann erhelle aus den Aussagen des Beschuldigten, dass er diese nicht ansatzweise ernst genommen habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, sei spätestens im Zeitpunkt der Annahme der Pfefferspraypistole kein Notstand mehr vorgelegen.