Es sei gerichtsnotorisch, dass in gewissen Fällen eine Pfefferspraypistole mit nötigem Nachdruck und auch ohne Kommentar übergeben werden könne und der Empfänger genau wisse, was zu tun sei und vor allem was passiere, wenn der Aufforderung nicht gefolgt werde. Daraus folge, dass insgesamt eine Notstandssituation gemäss dem eventualiter angeklagten Sachverhalt der Anklageschrift vorgelegen habe (pag. 2910 ff.). 11.4 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin