Weiter sei die Annahme der Vorinstanz, dass es in dem Moment, in dem der Beschuldigte die Pfefferspraypistole genommen habe, für D.________ faktisch unmöglich geworden sei, dem Beschuldigten mit dieser ins Gesicht zu schiessen, schlichtweg lebensfremd. Denn, hätte D.________ die Drohung ausgesprochen und der Beschuldigte nicht reagiert, wäre es für D.________ ein Leichtes gewesen, dem verunsicherten und als weichlich erscheinenden Beschuldigten die Pfefferspraypistole aus der Hand zu reissen und diese gegen ihn einzusetzen. Es gelte festzuhalten, dass, entgegen der Erwägung der Vorinstanz, die effektive Drohung seitens D.____