Dieser Umstand lasse einzig den Schluss zu, dass an den Einvernahmen zur Übergabe der Pfefferspraypistole erhebliche Zweifel bestünden, die zugunsten des Beschuldigten ausgelegt werden müssten. Diese Zweifel würden es nicht zulassen, von der in der Anklageschrift umschriebenen Situation, sondern in dubio von einer erheblichen Drucksituation entsprechend der Aussage des Beschuldigten auszugehen. Weiter sei die Annahme der Vorinstanz, dass es in dem Moment, in dem der Beschuldigte die Pfefferspraypistole genommen habe, für D.______