Rechtsanwalt B.________ weist ferner auf die beim Beschuldigten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung hin, in die eben auch passe, dass der Beschuldigte sich viel leichter auffordern respektive nötigen lasse und auch, dass er nicht selbst fähig und willens gewesen sei, eine harmlose Pfefferspraypistole einzusetzen und diese Tatsache aufgrund seines Schamgefühls bis fast zum Schluss für sich behalten habe. Dieser Umstand lasse einzig den Schluss zu, dass an den Einvernahmen zur Übergabe der Pfefferspraypistole erhebliche Zweifel bestünden, die zugunsten des Beschuldigten ausgelegt werden müssten.