Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nachgefragt habe, ob es sich wirklich um eine Pfefferspraypistole gehandelt und zunächst nicht geglaubt habe, dass es sich nur um Pfefferspray handle, zeuge von einer deutlichen Verunsicherung und zeige, dass es sich beim Beschuldigten nicht um eine Person mit einem gefestigten Tatentschluss gehandelt habe. Der Beschuldigte habe sich für diese Verunsicherung, die er vor dem deutlich jüngeren D.________ offengelegt habe, geschämt. Rechtsanwalt B.__