Das Gericht gelangte zum Schluss, dass keine notstandsbegründende Situation für den Beschuldigten vorgelegen habe und erachtete den eventualiter angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt. Ergänzend zum angeklagten Sachverhalt würdigte die Vorinstanz den Sachverhalt in dubio pro reo dahingehend, als der Beschuldigte aus einer Distanz von ca. 1.5 Meter auf L.________ geschossen habe und sich über den Inhalt der Pfefferspraypistole nicht vollständig im Klaren gewesen sei (pag. 2552 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.3 Vorbringen der Verteidigung