Erschwerend komme hinzu, dass es in dem Moment, als der Beschuldigte D.________ die Pfefferspraypistole abgenommen habe, für Letzteren faktisch unmöglich geworden sei, dem Beschuldigten, wie er vorgebracht habe, mit ebendiesem Gerät ins Gesicht zu schiessen. Die Umsetzung einer wie auch immer gearteten Drohung mit der Pfefferspraypistole wäre demnach gar nicht mehr möglich gewesen. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass keine notstandsbegründende Situation für den Beschuldigten vorgelegen habe und erachtete den eventualiter angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt.