13 bzw. zur nachfolgenden Schussabgabe aufgefordert habe. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass das Bedrängen des Beschuldigten durch D.________ in einer Drohungssituation gemündet habe, welche es ihm vor lauter Angst unmöglich gemacht hätte, anders zu reagieren. Erschwerend komme hinzu, dass es in dem Moment, als der Beschuldigte D.________ die Pfefferspraypistole abgenommen habe, für Letzteren faktisch unmöglich geworden sei, dem Beschuldigten, wie er vorgebracht habe, mit ebendiesem Gerät ins Gesicht zu schiessen.