_ zwischenzeitlich eine Notstandssituation i.S. von Art. 18 Abs. 1 StGB, wobei es ihm aber spätestens nach Behändigung der Pfefferspraypistole zumutbar gewesen wäre, das vorgängig durch D.________ gefährdete Gut preiszugeben.» 11.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Ergebnis, dass D.________, hinsichtlich des Vorfalles als treibende Kraft agierend, dem Beschuldigten einen gewissen Druck aufgesetzt und ihn mehrfach zur Übernahme der Pfefferspraypistole