In der Anklageschrift werden demnach – wenn auch kurz – alle Umstände aufgeführt, die nötig sind, um beurteilen zu können, ob sich der Beschuldigte objektiv und subjektiv des versuchten Raubes in Mittäterschaft schuldig gemacht hat. Ob die Unterstützung des Beschuldigten, indem er auch Schläge austeilte, als Mittäterschaft oder Gehilfenschaft zu qualifizieren ist, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und betrifft nicht den Anklagegrundsatz. Schliesslich geht der Vorwand, im Anklagesachverhalt werde kein gemeinschaftliches Vorgehen umschrieben,