Art. 12 Abs. 1 StGB) als auch Mittäterschaft (Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 und 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017 E. 4.10) und Versuch (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 22 StGB) je nur vorsätzlich begangen werden können. In objektiver Hinsicht wird im Anklagesachverhalt neben Ort, Datum und der Opfer der vorgeworfenen Tat umschrieben, wer konkret welche Handlungen vornahm («D.________ forderte […] C.________ unter sinngemässer Gewaltandrohung auf, ihm alles zu geben, […], in der Absicht, die Wertgegenstände danach zu entwenden. […] tätlichen Auseinandersetzung unterstützte A._____