Sind bereits einzelne Tatbestandsmerkmale erfüllt worden, sind die entsprechenden Sachverhaltselemente darzulegen (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 35a zu Art. 325 StPO). 9.3 Würdigung durch die Kammer Vorliegend ist hinsichtlich dieses Sachverhaltskomplexes entsprechend dem anlässlich der Berufungsverhandlung angebrachten Würdigungsvorbehalt auch ein Versuch zu prüfen (vgl. Ziff. II.12. hiernach). Der subjektive Tatbestand bildet die Grundlage für die Tatbestandsmässigkeit, die in der Anklageschrift umschrieben werden muss.