9. Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes 9.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte anlässlich ihres oberinstanzlichen Parteivortrags namens des Beschuldigten vor, hinsichtlich der Ziff. B.1.2. der Anklageschrift könne kein Schuldspruch wegen Mittäterschaft erfolgen, da im angeklagten Sachverhalt nur die Gehilfenschaft umschrieben worden sei. Es gelte festzuhalten, dass die Anklageschrift ein «Unterstützen» seitens des Beschuldigten umschreibe, und nicht ein koordiniertes Vorgehen, womit eine Verurteilung als Mittäter ebenfalls ausscheide (vgl. pag.