398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft oder des Strafklägers darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden und die Kammer ist an das Verschlechterungsverbot gebunden (Verbot der «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO).