46 Abs. 1 Satz 2 StGB und der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Gericht im Falle eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sowie einer unbedingten Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 145 IV 146 E. 2.1-2.3.). Da, wie vorstehend ausgeführt, gegen die Geldstrafe keine Berufung erhoben wurde, bleibt der anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erstmalig vorgebrachte Antrag der Verteidigung, die Geldstrafe sei bedingt auszufällen (vgl. pag. 2909), unbeachtlich. Die Kammer verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).