III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist unangefochten geblieben. In Anwendung des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen, revidierten Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB und der geƤnderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Gericht im Falle eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sowie einer unbedingten Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 145 IV 146 E. 2.1-2.3.).