10 stanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die erstinstanzliche amtliche Entschädigung (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit von der Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind die Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VII.3. und VII.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist unangefochten geblieben.