III.1.1. und III.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verurteilung zu einer Landesverweisung von fünf Jahren (Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter hat die Kammer über den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 19. September 2017 gewährten bedingten Vollzugs zu befinden (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Neu zu entscheiden ist auch über die Verfahrenskosten (Ziff. III.5. und IV.2. des erstin-