Für eine oberinstanzliche Überprüfung der erstinstanzlich angeordneten therapeutischen Massnahme innerhalb der Schranken des Verbots der «reformatio in peius» (vgl. BGE 148 IV 89 E. 4.4) spricht, dass diese im objektiven Interesse des Betroffenen liegt. Daher befindet die Kammer ebenfalls über die angeordnete Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB. Von der Kammer zu überprüfen sind die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen versuchten Raubes sowie Raubes je in Mittäterschaft (Ziff. III.1.1. und III.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Ziff.