VI. (Zivilpunkt) und die Verfügung gemäss Ziff. VII.2. (Einziehung der Pfefferspraypistole zur Vernichtung) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Weiter wird festgestellt, dass die Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) von den Parteien nicht angefochten wurde. Für eine oberinstanzliche Überprüfung der erstinstanzlich angeordneten therapeutischen Massnahme innerhalb der Schranken des Verbots der «reformatio in peius» (vgl. BGE 148 IV 89 E. 4.4) spricht, dass diese im objektiven Interesse des Betroffenen liegt.