8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vorliegend teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gegen Ziff. III.1.1. (Schuldspruch wegen versuchten Raubes in Mittäterschaft), Ziff. III.1.2. (Schuldspruch wegen Raubes in Mittäterschaft), Ziff. III.1. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten), Ziff. III.4. (Verurteilung zu einer Landesverweisung von 5 Jahren) und Ziff.