5. Schliesslich sei der gemäss Strafbefehl vom 19.09.2017 (________) durch die Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 nicht zu widerrufen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwältin Q.________ ihrerseits folgende Anträge (pag. 2925 ff., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 16. September 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich