unter Auferlage der anteilsmässigen erstinstanzlichen und der gesamten zweitinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen angemessenen Entschädigung für die Verteidigungsaufwendungen vor erster Instanz und gemäss noch einzureichender Kostennote vor zweiter Instanz. 4. Es seien sodann die weiteren Verfügungen zu treffen, so insbesondere das durch die Vorinstanz festgesetzte Honorar für die amtliche Verteidigung vor erster Instanz zu bestätigen und das Honorar für die amtliche Verteidigung vor zweiter Instanz gemäss noch einzureichender Kostennote festzusetzen.