b. zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen von Fr. 30.00, ausmachend Fr. 900.00 sowie zur Bezahlung einer Übertretungsbusse von Fr. 200.00. Die Freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 2 Tage festzusetzen. Dies als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft T.________ (Ortschaft) vom 19.09.2017 (________). c. auf eine Landesverweisung sei zu verzichten;