a. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag. Er sei in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB einzuweisen, wobei der Vollzug der Massnahme einer Freiheitsstrafe vorauszugehen habe und festzustellen sei, dass die Massnahme bereits am 25.05.2020 angetreten worden ist;