Dieser Vorbehalt gilt auch für das oberinstanzliche Verfahren. Ferner behielt sich die Vorinstanz vor, den angeklagten Sachverhalt (Ziff. B.1.1. der Anklageschrift) unter dem Gesichtspunkt der qualifizierten Begehung nach Art. 140 Ziff. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0; Offenbarung besonderer Gefährlichkeit) zu würdigen (pag. 2105; pag. 2434; pag. 2462). Dieser Würdigungsvorbehalt ist vorliegend allerdings unbeachtlich, da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, worunter auch die Verschärfung der Teilnahmeform zählt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 2.5).