III.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und behielt sich vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt des versuchten Raubes zu würdigen (pag. 2893). Die Vorinstanz brachte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Juli 2019 sowie der Fortsetzungsverhandlung vom 16. September 2020 einen Würdigungsvorbehalt vor (pag. 2105; pag. 2434; pag. 2462), wonach der Sachverhalt gemäss Ziff. B.1.2. der Anklageschrift unter dem rechtlichen Aspekt der Mittäterschaft, gemeinsam begangen mit D.________, gewürdigt werde. Dieser Vorbehalt gilt auch für das oberinstanzliche Verfahren.