2872 f.) und auf den 29. März 2022 angesetzt (pag. 2861 f.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 2895 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Kammer gestützt auf Art. 344 StPO einen Würdigungsvorbehalt in Bezug auf den Anklagepunkt des Raubes zum Nachteil des Strafklägers (Ziff. B.1.2. der Anklageschrift, Ziff. III.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und behielt sich vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt des versuchten Raubes zu würdigen (pag.