3. Entlassung der Straf- und Zivilkläger 1-3 aus dem oberinstanzlichen Verfahren Mit Beschluss vom 9. August 2021 stellte die Kammer fest, dass die die Straf- und Zivilkläger 1-3 betreffenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils vom 16. September 2020 von keiner der Parteien angefochten wurde und entliess diese daher mangels Beschwer aus dem Verfahren (pag. 2701 f.).