Der Kanton W.________ teilte seinerseits mit Eingabe vom 27. Mai 2021 mit, ebenfalls auf eine Anschlussberufung zu verzichten und auch keine Nichteintretensgründe in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten gelten zu machen (pag. 2658). Die anderen Parteien liessen sich nicht vernehmen.