2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 2508). Die Berufungserklärung datiert vom 25. März 2021 und ging am 26. März 2021 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 2622 ff.; pag. 2655 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 8. April 2021 mit, dass auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet wird und auch keine Nichteintretensgründe in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten geltend gemacht würden (pag. 2636). Der Kanton W.___