2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage von J.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage von K.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Massnahmenvollzug zurück. 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Pfefferspraypistole Guardian Angel 2