Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12'165.35. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'942.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Kanton W.________, einen Betrag von CHF 200.00 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben.