Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 122+123 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. März 2022 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Strafkläger Gegenstand Raub (mehrfach), Nötigung, Diebstahl (Versuch), etc. sowie Wi- derrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 16. September 2020 (PEN 19 151+153) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung, nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 16. September 2020 folgendes Urteil (pag. 2491 ff. sowie Berichtigung in pag. 2514 ff., Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 20.07.2017 bis 15.09.2017 in R.________ (Ortschaft), S.________ (Ortschaft), T.________ (Ortschaft), U.________ (Ortschaft) und anderswo (Erwerb zum Konsum; Ziff. B.5. AKS) wird aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 24.09.2017 in V.________ (Ortschaft), gemeinsam mit D.________, soweit z.N. von F.________ und G.________ (Ziff. B.1.2. AKS); 2. von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 18.01.2018 in T.________(Ortschaft), gemeinsam mit H.________, I.________ und 4 unbekannten weiteren Mittätern, z.N. J.________ und K.________, soweit einen Rucksack und ein Tupperware betref- fend (Ziff. B.1.3. AKS); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubes, mehrfach begangen, so: 1.1. am 24.09.2017 in R.________(Ortschaft), gemeinsam mit D.________ und E.________, z.N. L.________ (Versuch; Ziff. B.1.1. AKS); 1.2. am 24.09.2017 in V.________(Ortschaft), gemeinsam mit D.________, z.N. von C.________ (Ziff. B.1.2. AKS); 2. der Nötigung, begangen am 18.01.2018 in T.________(Ortschaft), gemeinsam mit H.________, I.________ und 4 unbekannten weiteren Mittätern, z.N. J.________ und K.________ (Ziff. B.1.3. AKS); 3. des Diebstahls (Versuch), begangen am 24.09.2017 in R.________(Ortschaft), gemeinsam mit N.________, D.________ und E.________, z.N. Verkaufsgeschäft O.________ (Ziff. B.2. AKS); 2 4. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen, so: 4.1. am 23.-25.09.2017 in V.________(Ortschaft), gemeinsam mit D.________, N.________ und E.________ (Entwendung zum Gebrauch; Ziff. B.3.1. AKS); 4.2. am 24.09.2017 in V.________(Ortschaft), zusammen mit D.________ und N.________ (Missbrauch von Ausweisen und Schildern; Ziff. 3.2. AKS); 5. der Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt), begangen am 16.05.2018 in T.________(Ortschaft), z.N. Kanton W.________ (Deliktsbetrag: CHF 200.00; Ziff. B.4. AKS); 6. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, so: 6.1. am 18.01.2018 in T.________(Ortschaft), gemeinsam mit H.________, I.________ und 4 unbekannten weiteren Mittätern, z.N. J.________ und K.________ durch Erwerb von 100 Gramm Marihuana (Ziff. B.1.3. AKS); 6.2. in der Zeit vom 16.09.2017 bis 25.05.2020, namentlich am 24./25.09.2017 und am 18.01.2018 in R.________(Ortschaft), S.________ (Ortschaft), T.________(Ortschaft), U.________(Ortschaft) und anderswo (Übertretung durch Erwerb zum Konsum; Ziff. B.5. AKS) und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. c, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter, 181 StGB Art. 94 Abs. 1 lit. b, 97 Abs. 1 Bst. a und g SVG Art. 19 Abs. 1 lit. d, 19a BetmG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Die Polizeihaft (vorläufige Festnahme) von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheits- strafe angerechnet. A.________ wird in eine Einrichtung für junge Erwachsene gem. Art. 61 StGB eingewiesen. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus. Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 25.05.2020 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. Dies als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsan- waltschaft T.________(Ortschaft) vom 19.09.2017 (________). 4. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 5. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 11'722.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 36'607.55, insgesamt bestimmt auf CHF 48'329.55 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 25'161.75). […] 3 IV. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 19.09.2017 für ei- ne Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. V. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12'165.35. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'942.90 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Kanton W.________, einen Betrag von CHF 200.00 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abge- schrieben. 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage von J.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage von K.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Massnahmenvollzug zurück. 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Pfefferspraypistole Guardian Angel 2 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr.________) durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstli- cher Daten). 5. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 4 Am 4. März 2021 berichtigte die Vorinstanz Ziff. III.4. des Urteils vom 16. Septem- ber 2020 gestützt auf Art. 83 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) inso- fern, als dass die Daten der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) hinsichtlich der Jahreszahlen (2017 anstelle 2018) korrigiert wurden (pag. 2514 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 2508). Die Berufungserklärung datiert vom 25. März 2021 und ging am 26. März 2021 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 2622 ff.; pag. 2655 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 8. April 2021 mit, dass auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet wird und auch keine Nichteintre- tensgründe in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten geltend gemacht würden (pag. 2636). Der Kanton W.________ teilte seinerseits mit Eingabe vom 27. Mai 2021 mit, eben- falls auf eine Anschlussberufung zu verzichten und auch keine Nichteintretens- gründe in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten gelten zu machen (pag. 2658). Die anderen Parteien liessen sich nicht vernehmen. 3. Entlassung der Straf- und Zivilkläger 1-3 aus dem oberinstanzlichen Verfah- ren Mit Beschluss vom 9. August 2021 stellte die Kammer fest, dass die die Straf- und Zivilkläger 1-3 betreffenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils vom 16. Septem- ber 2020 von keiner der Parteien angefochten wurde und entliess diese daher mangels Beschwer aus dem Verfahren (pag. 2701 f.). 4. Vorzeitiger Massnahmenvollzug Mit Eingabe vom 11. August 2021 erstatteten die Bewährungs- und Vollzugsdiens- te des Kantons Bern (nachfolgend BVD) Meldung zur Entweichung des Beschuldig- ten aus der offenen Wohngruppe des Massnahmenzentrums P.________ (pag. 2704 ff.). Mit Verfügung vom 12. August 2021 wurde der Beschuldigte zur Verhaftung ausgeschrieben (pag. 2743 f.) und die Ausschreibung, nachdem er sich gestellt hatte, mit Verfügung vom 18. August 2021 revoziert (pag. 2754 f.). Mit Ver- fügung der BVD vom 22. November 2021 wurde dem Beschuldigten rückwirkend per 21. November 2021 der Übertritt in den offenen Vollzug im Sinne der Unter- bringung im offenen Bereich des Massnahmenzentrums P.________ wieder ge- währt (pag. 2809 ff.). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (datierend vom 3. Januar 2022, pag. 2838 f.), ein Verlaufsbe- richt des Massnahmenzentrums P.________ (datierend vom 28. Dezember 2021, 5 pag. 2822 ff.), ein ergänzender Bericht betreffend Landesverweisung (datierend vom 6. Januar 2022, pag. 2842 f.) und ein aktueller Kurzverlaufsbericht des Mass- nahmenzentrums P.________ (datierend vom 23. März 2022, pag. 2885 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter erfolgte eine Edition der Akten des Migrati- onsdienstes des Kantons AF.________ (datierend vom 6. Januar 2022; pag. 2844 ff.). 6. Oberinstanzliche Berufungsverhandlung und Würdigungsvorbehalte Die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde auf den 11. und 12. Januar 2022 angesetzt (pag. 2748 f.). Kurz vor Verhandlungsbeginn erreichte die Verfahrenslei- terin die Mitteilung, dass ein Insasse einer Mehrfachzelle, in der sich auch der Be- schuldigte befand, covidartige Krankheitssymptome entwickelt hatte. Die Verhand- lung wurde auf den Nachmittag verschoben und mangels Vorliegens eines negati- ven Testergebnisses sowie gestützt auf die geltenden Quarantänebestimmungen schliesslich abgesagt (pag. 2872 f.) und auf den 29. März 2022 angesetzt (pag. 2861 f.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 2895 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Kammer gestützt auf Art. 344 StPO einen Würdigungsvorbehalt in Bezug auf den Anklagepunkt des Raubes zum Nachteil des Strafklägers (Ziff. B.1.2. der Anklageschrift, Ziff. III.1.2. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) und behielt sich vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt des versuchten Raubes zu würdigen (pag. 2893). Die Vor- instanz brachte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Juli 2019 so- wie der Fortsetzungsverhandlung vom 16. September 2020 einen Würdigungsvor- behalt vor (pag. 2105; pag. 2434; pag. 2462), wonach der Sachverhalt gemäss Ziff. B.1.2. der Anklageschrift unter dem rechtlichen Aspekt der Mittäterschaft, gemein- sam begangen mit D.________, gewürdigt werde. Dieser Vorbehalt gilt auch für das oberinstanzliche Verfahren. Ferner behielt sich die Vorinstanz vor, den ange- klagten Sachverhalt (Ziff. B.1.1. der Anklageschrift) unter dem Gesichtspunkt der qualifizierten Begehung nach Art. 140 Ziff. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches (StGB; SR 311.0; Offenbarung besonderer Gefährlichkeit) zu würdigen (pag. 2105; pag. 2434; pag. 2462). Dieser Würdigungsvorbehalt ist vorliegend allerdings unbeachtlich, da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, wor- unter auch die Verschärfung der Teilnahmeform zählt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 2.5). 7. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 2928 f., Hervorhebun- gen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass die nicht angefochtenen Punkte des Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Berufungsführer sei schuldig zu sprechen: 6 a. des versuchten, einfachen Raubes, unter Zubilligung einer Notstandsituation im Sinne von Art. 18 Abs. 1 StGB (Notstandsexess) am 24.09.2017 in R.________(Ortschaft), gemein- sam begangen mit D.________ und E.________, z.N. von L.________ sowie b. der Gehilfenschaft zum einfachen Raub, begangen am 24.09.2017 in V.________(Ortschaft), gemeinsam mit D.________ (Täter), z.N. von C.________. 3. Der Berufungsführer sei zu verurteilen: a. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- haft von einem Tag. Er sei in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB einzuweisen, wobei der Vollzug der Massnahme einer Freiheitsstrafe vorauszuge- hen habe und festzustellen sei, dass die Massnahme bereits am 25.05.2020 angetreten worden ist; b. zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen von Fr. 30.00, ausmachend Fr. 900.00 sowie zur Bezahlung einer Übertretungsbusse von Fr. 200.00. Die Freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 2 Tage festzusetzen. Dies als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft T.________ (Ortschaft) vom 19.09.2017 (________). c. auf eine Landesverweisung sei zu verzichten; unter Auferlage der anteilsmässigen erstinstanzlichen und der gesamten zweitinstanzlichen Ver- fahrenskosten an den Kanton und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen angemessenen Ent- schädigung für die Verteidigungsaufwendungen vor erster Instanz und gemäss noch einzurei- chender Kostennote vor zweiter Instanz. 4. Es seien sodann die weiteren Verfügungen zu treffen, so insbesondere das durch die Vorin- stanz festgesetzte Honorar für die amtliche Verteidigung vor erster Instanz zu bestätigen und das Honorar für die amtliche Verteidigung vor zweiter Instanz gemäss noch einzureichender Kostennote festzusetzen. 5. Schliesslich sei der gemäss Strafbefehl vom 19.09.2017 (________) durch die Staatsanwalt- schaft T.________(Ortschaft) gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 20 Tages- sätzen à Fr. 30.00 nicht zu widerrufen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwältin Q.________ ihrerseits fol- gende Anträge (pag. 2925 ff., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Dreierbesetzung) vom 16. September 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 7 1. der Einstellung des Strafverfahrens wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, an- geblich mehrfach begangen in der Zeit vom 20. Juli 2017 bis 15. September 2017 in R.________(Ortschaft), S.________ (Ortschaft), T.________(Ortschaft), U.________(Ortschaft) und anderswo; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten; 2. der Freisprüche 2.1. von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 24. September 2017 in V.________(Ortschaft), gemeinsam mit D.________, soweit z. N. von F.________ und G.________; 2.2. von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 18. Januar 2018 in T.________(Ortschaft), gemeinsam mit H.________, I.________ und vier unbekannten weiteren Mittätern, z. N. von J.________ und K.________, soweit einen Rucksack und ein Tupperware betreffend; 3. der Schuldsprüche, wonach A.________ schuldig erklärt wurde 3.1. der Nötigung, begangen am 18. Januar 2018 in T.________(Ortschaft), gemeinsam mit H.________, I.________ und vier unbekannten weiteren Mittätern, z. N. von J.________ und K.________; 3.2. des Diebstahls (Versuch), begangen am 24. September 2017 in R.________(Ortschaft), gemeinsam mit N.________, D.________ und E.________, z. N. Verkaufsgeschäft O.________; 3.3. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen 3.3.1. am 23.-25. September 2018 in V.________(Ortschaft), gemeinsam mit N.________, D.________ und E.________; 3.3.2. am 24. September 2018 in V.________(Ortschaft), gemeinsam mit N.________, D.________; 3.4. der Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt), begangen am 16. Mai 2018 in T.________(Ortschaft), z. N. Kanton W.________); 3.5. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, so: 3.5.1. am 18. Januar 2018 in T.________(Ortschaft), gemeinsam mit H.________, I.________ und vier unbekannten weiteren Mittätern, durch Erwerb von 100 g Mari- huana; 3.5.2. in der Zeit vom 16. September 2017 bis 25. Mai 2020, namentlich am 24./25. Sep- tember 2017 und am 18. Januar 2018 in R.________(Ortschaft), S.________ (Orts- chaft), T.________(Ortschaft), U.________(Ortschaft) und anderswo; 8 4. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung 2 Tage); 5. der Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene gem. Art. 61 StGB, wobei festgestellt wurde, dass diese Massnahme am 25. Mai 2020 vorzeitig angetreten worden ist; sowie 6. der Einziehung der Pfefferspraypistole Guardian Angel 2 zur Vernichtung. II. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären: 1. des Raubes, mehrfach begangen 1.1. am 24. September 2017 in R.________(Ortschaft), gemeinsam mit D.________ und E.________, z. N. von L.________ (Versuch); 1.2. am 24. September 2017 in V.________(Ortschaft), gemeinsam mit D.________, z. N. von C.________ (Versuch). III. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 19. September 2017 für eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu wider- rufen. Die Strafe sei zu vollziehen. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien A.________ aufzuerlegen. IV. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und unter Einbezug der zu widerrufenden Strafe zusätzlich zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag; 2. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00; 3. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei im Massnahmenvollzug zu belassen. 2. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr.________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der 9 gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdientlicher Daten). 3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Ur- teil vorliegend teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gegen Ziff. III.1.1. (Schuldspruch wegen versuchten Raubes in Mittäterschaft), Ziff. III.1.2. (Schuld- spruch wegen Raubes in Mittäterschaft), Ziff. III.1. (Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von 30 Monaten), Ziff. III.4. (Verurteilung zu einer Landesverweisung von 5 Jahren) und Ziff. IV. (Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 19. September 2017) des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 2625 f.). Damit sind die Ziff. I. (Einstellung des Verfahrens wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten), Ziff. II.1. und II.2. (Freisprüche betreffend An- schuldigungen des Raubes ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten), Ziff. III.2. (Schuldspruch wegen Nötigung), Ziff. III.3. (Schuldspruch wegen Diebstahls [Versuch]), Ziff. III.4. (Schuldspruch we- gen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz), Ziff. III.5. (Schuldspruch wegen Sachbeschädigung [geringfügiges Vermögensdelikt]), Ziff. III.6. (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz), Ziff. III.3. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse), Ziff. VI. (Zivilpunkt) und die Verfügung gemäss Ziff. VII.2. (Einziehung der Pfefferspraypis- tole zur Vernichtung) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwach- sen. Weiter wird festgestellt, dass die Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwach- sene (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) von den Parteien nicht an- gefochten wurde. Für eine oberinstanzliche Überprüfung der erstinstanzlich ange- ordneten therapeutischen Massnahme innerhalb der Schranken des Verbots der «reformatio in peius» (vgl. BGE 148 IV 89 E. 4.4) spricht, dass diese im objektiven Interesse des Betroffenen liegt. Daher befindet die Kammer ebenfalls über die an- geordnete Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB. Von der Kammer zu überprüfen sind die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen versuchten Raubes sowie Raubes je in Mittäterschaft (Ziff. III.1.1. und III.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verurteilung zu einer Landesverweisung von fünf Jahren (Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs). Weiter hat die Kammer über den Widerruf des mit Urteil der Staatsan- waltschaft T.________(Ortschaft) vom 19. September 2017 gewährten bedingten Vollzugs zu befinden (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Neu zu entscheiden ist auch über die Verfahrenskosten (Ziff. III.5. und IV.2. des erstin- 10 stanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die erstinstanzliche amtliche Entschädigung (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit von der Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind die Verfügungen be- treffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten (Ziff. VII.3. und VII.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist unangefochten geblieben. In Anwendung des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen, revidierten Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB und der geänder- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Gericht im Falle eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sowie einer unbedingten Geldstrafe ei- ne Gesamtstrafe zu bilden (BGE 145 IV 146 E. 2.1-2.3.). Da, wie vorstehend aus- geführt, gegen die Geldstrafe keine Berufung erhoben wurde, bleibt der anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erstmalig vorgebrachte Antrag der Verteidigung, die Geldstrafe sei bedingt auszufällen (vgl. pag. 2909), unbeachtlich. Die Kammer verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der General- staatsanwaltschaft oder des Strafklägers darf das Urteil nicht zum Nachteil des Be- schuldigten abgeändert werden und die Kammer ist an das Verschlechterungsver- bot gebunden (Verbot der «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO). 9. Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes 9.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte anlässlich ihres oberinstanzlichen Parteivortrags namens des Beschuldigten vor, hinsichtlich der Ziff. B.1.2. der Anklageschrift könne kein Schuldspruch wegen Mittäterschaft erfolgen, da im angeklagten Sachverhalt nur die Gehilfenschaft umschrieben worden sei. Es gelte festzuhalten, dass die Ankla- geschrift ein «Unterstützen» seitens des Beschuldigten umschreibe, und nicht ein koordiniertes Vorgehen, womit eine Verurteilung als Mittäter ebenfalls ausscheide (vgl. pag. 2912). Die Verteidigung rügt demnach sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. 9.2 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vor- bereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vor- geworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung 11 der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt ver- bindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachver- halt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; Urteil des Bundesgerichts 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Bei versuchten Delikten, bei denen unter Umständen gar keine objektiven Tatbe- standsmerkmale erfüllt sind, ist der subjektive Tatbestand – im Sinne eines Tatent- schlusses – zentrale Grundlage für die Tatbestandsmässigkeit. Wird ein Versuch angeklagt, sind zudem jene tatsächlichen objektiven Elemente zu erwähnen, die nach den diesbezüglichen rechtlichen Kriterien einen Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB annehmen lassen. Die Anklageschrift hat insbesondere jene Momente festzuhalten, die einen örtlichen und zeitlichen Konnex zur geplanten Tat indizie- ren, sodass das inkriminierte Verhalten als Beginn der Tatausführung im Sinne der Schwellentheorie qualifiziert werden kann. Sind bereits einzelne Tatbestands- merkmale erfüllt worden, sind die entsprechenden Sachverhaltselemente darzule- gen (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 35a zu Art. 325 StPO). 9.3 Würdigung durch die Kammer Vorliegend ist hinsichtlich dieses Sachverhaltskomplexes entsprechend dem an- lässlich der Berufungsverhandlung angebrachten Würdigungsvorbehalt auch ein Versuch zu prüfen (vgl. Ziff. II.12. hiernach). Der subjektive Tatbestand bildet die Grundlage für die Tatbestandsmässigkeit, die in der Anklageschrift umschrieben werden muss. Beim versuchten Raub in Mittäterschaft besteht der subjektive Tat- bestand aus Vorsatz und Diebstahlsabsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.1). Bezüglich des Vorsatzes genügt der vorhandene Hinweis auf den Straftatbestand, da sowohl Raub (Art. 140 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB) als auch Mittäterschaft (Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 und 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017 E. 4.10) und Versuch (NIGGLI/MAEDER, in: Bas- ler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 22 StGB) je nur vorsätzlich begangen werden können. In objektiver Hinsicht wird im Anklagesachverhalt neben Ort, Datum und der Opfer der vorgeworfenen Tat umschrieben, wer konkret welche Handlungen vornahm («D.________ forderte […] C.________ unter sinngemässer Gewaltandrohung auf, ihm alles zu geben, […], in der Absicht, die Wertgegenstän- de danach zu entwenden. […] tätlichen Auseinandersetzung unterstützte A.________ D.________, indem er den Opfern auch Schläge austeilte. […] wie- derholte A.________ die Aufforderung von D.________, indem er den Opfern be- fahl, alles abzulegen, was sie bei sich hätten. […]»), sowie auch die Diebstahlsab- sicht aufgeführt. In der Anklageschrift werden demnach – wenn auch kurz – alle Umstände aufgeführt, die nötig sind, um beurteilen zu können, ob sich der Be- schuldigte objektiv und subjektiv des versuchten Raubes in Mittäterschaft schuldig gemacht hat. Ob die Unterstützung des Beschuldigten, indem er auch Schläge austeilte, als Mit- täterschaft oder Gehilfenschaft zu qualifizieren ist, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und betrifft nicht den Anklagegrundsatz. Schliesslich geht der Vorwand, im Anklagesachverhalt werde kein gemeinschaftliches Vorgehen umschrieben, 12 nicht zuletzt schon deshalb fehl, weil ein «Unterstützen» seitens des Beschuldigten begriffslogisch nur gemeinschaftlich möglich ist. Nach dem Gesagten sieht die Kammer den Anklagegrundsatz nicht verletzt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung Auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den theo- retischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie zur Aussageanalyse kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (pag. 2534 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 11. Vorwurf gemäss Ziff. B.1.1. der Anklageschrift 11.1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. B.1.1. der Anklageschrift vom 18. Februar 2019 (pag. 2100 ff.) vorgeworfen, er habe sich am 24. September 2017 in R.________(Ortschaft), gemeinsam mit D.________ und E.________, zum Nach- teil von L.________, des versuchten Raubes schuldig gemacht, indem sie wie folgt vorgingen (pag. 2100): «A.________, D.________ und E.________ begaben sich, in der gemeinsamen Absicht, jemanden «auszunehmen», in Richtung L.________ und seiner Begleiterin. Nachdem D.________ A.________ vorgängig eine Pfefferspraypistole übergeben hatte, ging A.________ auf L.________ zu und spritze [recte: spritzte] eine Ladung Pfefferspray in dessen Gesicht, wobei dieser im Auge getroffen wurde. Insbesondere weil das Gesicht von L.________ in der Folge mit einer roten Flüssigkeit überströmt war, wodurch A.________ erschrak, liess er vom Opfer ab. E.________ verfolgte den flüchtenden L.________ kurz zu Fuss, liess aber dann auch von ihm ab, während D.________ bei der Begleiterin von L.________ blieb. L.________ erlitt eine schwere Augenverletzung mit schweren Folgekomplika- tionen (Verlust der Linse, Oradialyse, Hornhautdekompensation), welche Operationen zur Folge hatte und noch haben wird (Implantation einer Intraokularlinse, ggf. Hornhauttransplantation). Es besteht bei L.________ ein lebenslang erhöhtes Risiko einer Netzhautablösung und von Augendruckanstie- gen, welche potenziell zur Erblindung führen könnten. Eventualiter wurde A.________ insofern in die Rolle des die Pfefferspraypistole einsetzenden Täters gebracht, als D.________ bei der Übergabe der Pfefferspraypistole an A.________ wie folgt vorging: D.________ forderte A.________ zum Einsatz der Pfefferspraypistole gegen das Opfer auf, was die- ser zunächst verweigerte. Daraufhin drohte D.________ A.________ damit, die Pfefferspraypistole gegen ihn (A.________) einzusetzen, wenn dieser die Pfefferspraypistole nicht gegen das Opfer ein- setze. Dadurch entstand für A.________ zwischenzeitlich eine Notstandssituation i.S. von Art. 18 Abs. 1 StGB, wobei es ihm aber spätestens nach Behändigung der Pfefferspraypistole zumutbar gewesen wäre, das vorgängig durch D.________ gefährdete Gut preiszugeben.» 11.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Ergebnis, dass D.________, hin- sichtlich des Vorfalles als treibende Kraft agierend, dem Beschuldigten einen ge- wissen Druck aufgesetzt und ihn mehrfach zur Übernahme der Pfefferspraypistole 13 bzw. zur nachfolgenden Schussabgabe aufgefordert habe. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass das Bedrängen des Beschuldigten durch D.________ in einer Drohungssituation gemündet habe, welche es ihm vor lauter Angst unmöglich ge- macht hätte, anders zu reagieren. Erschwerend komme hinzu, dass es in dem Moment, als der Beschuldigte D.________ die Pfefferspraypistole abgenommen habe, für Letzteren faktisch unmöglich geworden sei, dem Beschuldigten, wie er vorgebracht habe, mit ebendiesem Gerät ins Gesicht zu schiessen. Die Umsetzung einer wie auch immer gearteten Drohung mit der Pfefferspraypistole wäre demnach gar nicht mehr möglich gewesen. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass keine notstandsbegründende Situation für den Beschuldigten vorgelegen habe und er- achtete den eventualiter angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt. Ergänzend zum angeklagten Sachverhalt würdigte die Vorinstanz den Sachverhalt in dubio pro reo dahingehend, als der Beschuldigte aus einer Distanz von ca. 1.5 Meter auf L.________ geschossen habe und sich über den Inhalt der Pfefferspraypistole nicht vollständig im Klaren gewesen sei (pag. 2552 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte namens des Beschuldigten oberinstanzlich zusammenge- fasst vor, dass bereits die Vorinstanz die Komplexität der einzelnen Zusammenwir- kungen im vorliegenden Fall anerkenne. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nachgefragt habe, ob es sich wirklich um eine Pfefferspraypistole gehandelt und zunächst nicht geglaubt habe, dass es sich nur um Pfefferspray handle, zeuge von einer deutlichen Verunsicherung und zeige, dass es sich beim Beschuldigten nicht um eine Person mit einem gefestigten Tatentschluss gehandelt habe. Der Beschul- digte habe sich für diese Verunsicherung, die er vor dem deutlich jüngeren D.________ offengelegt habe, geschämt. Rechtsanwalt B.________ weist ferner auf die beim Beschuldigten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung hin, in die eben auch passe, dass der Beschuldigte sich viel leichter auffordern respektive nötigen lasse und auch, dass er nicht selbst fähig und willens gewesen sei, eine harmlose Pfefferspraypistole einzusetzen und diese Tatsache aufgrund seines Schamgefühls bis fast zum Schluss für sich behalten habe. Dieser Umstand lasse einzig den Schluss zu, dass an den Einvernahmen zur Übergabe der Pfefferspraypistole er- hebliche Zweifel bestünden, die zugunsten des Beschuldigten ausgelegt werden müssten. Diese Zweifel würden es nicht zulassen, von der in der Anklageschrift umschriebenen Situation, sondern in dubio von einer erheblichen Drucksituation entsprechend der Aussage des Beschuldigten auszugehen. Weiter sei die Annah- me der Vorinstanz, dass es in dem Moment, in dem der Beschuldigte die Pfeffer- spraypistole genommen habe, für D.________ faktisch unmöglich geworden sei, dem Beschuldigten mit dieser ins Gesicht zu schiessen, schlichtweg lebensfremd. Denn, hätte D.________ die Drohung ausgesprochen und der Beschuldigte nicht reagiert, wäre es für D.________ ein Leichtes gewesen, dem verunsicherten und als weichlich erscheinenden Beschuldigten die Pfefferspraypistole aus der Hand zu reissen und diese gegen ihn einzusetzen. Es gelte festzuhalten, dass, entgegen der Erwägung der Vorinstanz, die effektive Drohung seitens D.________ gegenü- ber dem Beschuldigten beweismässig nicht widerlegt worden sei. Auch in diesem Punkt sei der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten. Selbst wenn angenommen 14 würde, dass D.________ als Gruppenchef fungiert habe, dann komme diesem Chef ein erhebliches Gewicht zu. Auch verbale und nonverbale Ausdrücke könnten derartiges Gewicht erhalten und eine Geste könne drohend sein. Es sei gerichtsno- torisch, dass in gewissen Fällen eine Pfefferspraypistole mit nötigem Nachdruck und auch ohne Kommentar übergeben werden könne und der Empfänger genau wisse, was zu tun sei und vor allem was passiere, wenn der Aufforderung nicht ge- folgt werde. Daraus folge, dass insgesamt eine Notstandssituation gemäss dem eventualiter angeklagten Sachverhalt der Anklageschrift vorgelegen habe (pag. 2910 ff.). 11.4 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin Q.________ führte im oberinstanzlichen Parteivortrag zusammen- gefasst aus, es habe keine ernsthafte Bedrohung vorgelegen, so dass von einer Notstandssituation ausgegangen werden könne. Selbst wenn es eine Art von Dro- hung gegeben habe, dann erhelle aus den Aussagen des Beschuldigten, dass er diese nicht ansatzweise ernst genommen habe. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- geführt habe, sei spätestens im Zeitpunkt der Annahme der Pfefferspraypistole kein Notstand mehr vorgelegen. Dass der Beschuldigte derart eingeschüchtert gewesen sein solle, dass D.________ die Pfefferspraypistole ohne Weiteres hätte zurück- nehmen können, leuchte nicht ein und erscheine weit hergeholt. So sei der Be- schuldigte vor dem Schuss auf L.________ auch noch ein paar Schritte auf diesen zugegangen. Für den Beschuldigten habe somit die Möglichkeit bestanden wegzu- rennen, weshalb von D.________ auch kein enormer Druck habe ausgehen kön- nen. Die Vorinstanz habe von einem situativen Druck gesprochen, welcher nicht bestritten werde, aber es habe sich hierbei um nicht mehr Druck gehandelt, als dies auch sonst bei Gruppendruck der Fall sei (pag. 2918). 11.5 Unbestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist auch oberinstanzlich weitgehend unbestritten geblie- ben. Der Beschuldigte begab sich am 24. September 2017 morgens um ca. 05:40 Uhr gemeinsam mit D.________ und E.________ in Richtung L.________ und dessen Begleiterin, nachdem L.________ am Postomat Geld bezogen hatte und die beiden über den Z.________ (Platz) liefen. Der Beschuldigte stellte sich vor L.________ hin und schoss diesem mit einer Pfefferspraypistole eine Ladung Pfef- ferspray ins Gesicht. Die hierbei erlittenen Verletzungen von L.________ sind mit- tels entsprechender Berichte bzw. rechtsmedizinischen Gutachtens ausführlich do- kumentiert. Als Grund für das Abfeuern des Schusses gab der Beschuldigte ge- genüber der Polizei an, sie (Anmerkung der Kammer: D.________, E.________ und er) hätten ihn (Anmerkung der Kammer: L.________) «ausnehmen» wollen (pag. 0286, Z. 234 ff.). Erstellt ist, dass der Beschuldigte die Pfefferspraypistole aus einer Distanz von ca. 1.5 Metern abfeuerte. 11.6 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, die Pfefferspraypistole von D.________ freiwillig über- nommen zu haben. Er bringt vielmehr vor, D.________ habe ihn unter Drohung zur Übernahme und zum Abfeuern der Pfefferspraypistole gezwungen. Namentlich ha- 15 be D.________ ihm die Pfefferspraypistole ins Gesicht gehalten und gesagt, sonst sprühe er ihm mit dem Spray ins Gesicht. Es stellt sich deshalb die Frage nach dem konkreten Ablauf vor dem Abfeuern der Pfefferspraypistole. Insbesondere ist im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gung zu prüfen, ob D.________ dem Beschuldigten ernstliche Nachteile angedroht hat und ob der Beschuldigte aufgrund der vorerwähnten Einwirkung auf L.________ zuging und diesem mit der Pfefferspraypistole in dessen Gesicht spritzte. 11.7 Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden Beweismittel in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung ausführlich und korrekt zusammengefasst (pag. 2537 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), darauf kann verwiesen werden. Ergän- zend ist eine Aussage des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 29. September 2017 zu erwähnen, auf die im Rahmen der Beweiswürdigung noch konkret eingegangen wird. Die Kammer berücksichtigt ferner die oberinstanzlich eingeholten Beweismittel (vgl. Ziff. I.5. hiervor) und wird auf diese und auf die Aus- sagen aus dem Vorverfahren sowie den erst- und oberinstanzlichen Verfahren di- rekt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher eingehen. Im Rahmen der freien Schilderung anlässlich der tatnächsten Einvernahme vom 29. September 2017 führte der Beschuldigte zunächst aus, sie seien in der fragli- chen Nacht in X.________ (Ortschaft) an einem Fest gewesen, seien herumgelau- fen und hätten geschaut. Als sie wieder zurück in R.________(Ortschaft) gewesen seien, seien sie auf den Zug nach V.________(Ortschaft) gegangen. Auf dem Weg zur Wohnung von Y.________ habe es eine Schlägerei gegeben. Er habe keine Ahnung, es sei unnötig gewesen. Nachdem sie in der Wohnung von Y.________ gewesen seien, seien sie nochmals rausgegangen. Dann habe D.________ ein Auto geklaut (pag. 0283, Z. 63 ff.), mit welchem sie nach R.________(Ortschaft) gefahren seien (pag. 0283, Z. 76). Auf dem Weg zurück zum Auto sei ihnen ein Mann mit einer Frau entgegengekommen. Die Frau habe zu ihnen gesagt, sie müssten jetzt an den Bankomaten gehen, da ihr der Mann noch Geld geben müs- se. D.________ sei dann auf die Idee gekommen, dass man den Mann und die Frau ausnehmen könne (pag. 0286, Z. 233 ff.). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Wir [Hervorhebung durch die Kammer] versuchten etwa drei Mal den Mann zu überre- den, damit er uns Geld gibt. Er antwortete immer, dass er ein 50er, also Gras, wolle. Er würde uns dann eine 50er-Note zusätzlich geben. Wir wussten, dass wir kein 50er-Gras dabei hatten. Er wollte uns das Geld auch nicht zeigen. Der Mann und die Frau liefen dann davon. Nachher kam wieder D.________ zu uns und sagte: «Komm wir [Hervorhebung durch die Kammer] nehmen ihn aus.»» (pag. 0286, Z. 249 ff.). Diese Aussage ist nach Ansicht der Kammer deshalb von Relevanz, als daraus hervorgeht, dass D.________ auf die Beteiligten als Gruppe zukam und sagte, sie sollten L.________ ausnehmen, und nicht – wie die Vorin- stanz ungenau wiedergab (vgl. pag. 2540, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung) – einzig auf den Beschuldigten zuging. Wenn der Beschuldigte angibt, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich dem Geschehenen zu entziehen, so kann dem bereits aufgrund dieser Aussage nicht gefolgt werden, zumal D.________ alle Beteiligten aufforderte, L.________ auszunehmen, eine «Geldübergabe» mit Re- 16 den offensichtlich nicht funktionierte und eine diesbezügliche Steigerung durch Gewaltanwendung evident war. Hervorzuheben sind weiter die Aussagen des Beschuldigten auf konkrete Frage, weshalb er dem Mann ins Gesicht geschossen habe: «Wie gesagt, in diesem Moment habe ich nicht mehr gross nachgedacht. Ich habe einfach gehandelt. Es wurde mir erst im Nachhinein bewusst, was ich gemacht habe.» (pag. 0289, Z. 394 ff.). Weiter führte der Beschuldigte aus: «Ich ging dann eben zu diesem Mann. Ich ging alleine zu ihm. Die andere(n) kamen von hinten in Richtung des Mannes. Danach habe ich das gemacht, was mir D.________ gesagt hatte. Ich habe gegen das Gesicht des Mannes abgedrückt. Danach war ich nur noch schockiert.» (pag. 0287, Z. 277 ff.). Wiederum auf Nachfrage, warum er gemacht habe, was D.________ ihm gesagt habe: «Wie gesagt, in diesem Moment habe ich abgeschaltet. Ich weiss es nicht. Keine Ahnung. Ich war easy drauf und er hat mir dies gesagt. Ich habe nicht gedacht und einfach gehandelt. Danach hatte ich gar kein Flash mehr, ich wurde plötzlich klar und sah nur noch mich selber mit die- sem Teil in der Hand. Das war kein gutes Gefühl. Wirklich ich hatte wirklich Schuldgefühle. Ich hatte noch nie Schuldgefühle, wenn ich irgendeinen Scheiss gemacht habe. Ich hatte das erste Mal Schuldgefühle.» (pag. 0288, Z. 323 ff.). Diese Aussagen zeigen konkrete Schilderun- gen des Geschehens auf. Gerade auch die Aussage, wonach der Beschuldigte nach dem Schuss mit der Pfefferspraypistole schockiert gewesen sei, wirkt selbst- erlebt und erklärt durchaus das Ablassen von L.________. Der Beschuldigte gab an, als er abgedrückt habe, habe der Mann etwas Rotes im Gesicht gehabt. Er ha- be zuerst gedacht, es handle sich um Blut (pag. 0287, Z. 283 ff.). Beweiswürdigend bleibt hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte nach Ansicht der Kammer nicht ab seiner eigenen Handlung, sondern vielmehr aufgrund der nicht erwarteten, roten Farbe im Gesicht von L.________ überrascht war. Ferner gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte - wie auch L.________ selbst angab («Ich war vermutlich schon etwas betrunken, aber fühlte mich gut.»; pag. 0320, Z. 310) - wusste, dass L.________ unter Alkoholeinfluss stand (pag. 0286, Z. 228 f.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 2. Februar 2018 sagte der Beschul- digte, sie hätten nichts geplant gehabt. Sie seien einfach mal in die Stadt gegangen und hätten geschaut, ob was laufe. Sie hätten nicht geplant, dass sie in die Stadt fahren würden und einfach jemanden ausnehmen und dann noch irgendwo einbre- chen. Es habe sich einfach so ergeben (pag. 0296, Z. 118 ff.). Der Beschuldigte wurde zudem konkret nach dem Einsatz der Pfefferspraypistole gefragt und ant- wortete auf die Frage, ob er aufgefordert worden sei, die Pfefferspraypistole an sich zu nehmen: «Ja, und auch sie zu verwenden. D.________ stand da und sagte «drück ab! drück ab!». Ich war überfordert und es verwirrte mich.» (pag. 0298, Z. 244 ff.), auf Wiederholung der Frage: «Ich stand da und D.________ hat sie mir einfach in die Hand gedrückt. Ich wusste erst gar nicht ob ich das tun solle oder was.» (pag. 0298, Z. 248 ff.) und auf konkrete Frage, ob er sich jemals geweigert habe, die Pfefferspraypistole anzunehmen: «Nein.» (pag. 0298, Z. 252 f.). Auf Vorhalt der Aussage von E.________, wonach D.________ dem Beschuldigten gedroht habe, er werde auf ihn schiessen, wenn er (Anmerkung der Kammer: der Beschuldigte) nicht mit der Pfefferspraypistole schiessen würde (pag. 0367, Z. 77 f.) und er hierbei die Pfefferspraypistole direkt vor die Nase ge- halten und direkt auf seinen Kopf gezielt habe (pag. 0367, Z. 79 f.), sagte der Be- schuldigte: «Direkt vor Gesicht habe ich die Pistole nicht erhalten. Ich kann mich nicht daran erin- nern. Es interessierte mich auch nicht, was D.________ da gelabert hatte. E.________ hat mir das im 17 Nachhinein auch erzählt. Wie gesagt hat D.________ mir die Pistole in die Hand gedrückt. Ich bin der Meinung, dass die Aussagen von E.________ nicht stimmen.» (pag. 0300, Z. 323 ff.). Der wiedergegebene Ablauf in Bezug auf das Kerngeschehen bleibt somit auch in der zweiten Einvernahme gleich. Jedoch sind Widersprüche auszumachen. So führte er am 29. September 2017 aus: «Er [Anmerkung der Kammer: D.________] drückte mir dann so ein komisches Ding, was ich noch nie vorher gesehen habe, in die Hand. Es sah aus wie eine Pistole. Er sagte mir ich solle es dem Mann vor das Gesicht halten und abdrücken. D.________ sagte mir, dass es nur Pfefferspray sei. Er, also D.________, würde dann kommen und den Mann «abeschla».» (pag. 0286, Z. 253 f.). Demgegenüber sagte er anlässlich der Einver- nahme vom 2. Februar 2018, er habe die Pfefferspraypistole bereits bei der Garage gesehen, da dort ein erster Schuss abgegeben worden sei (pag. 0295, Z. 87; pag. 0295, Z. 93). Dass er die Pfefferspraypistole noch nie vor dem Vorfall in R.________(Ortschaft) gesehen hat, ist als Schutzbehauptung zu werten; der Be- schuldigte versuchte sich damit als ahnungslos hinsichtlich der Durchschlagskraft der Pfefferspraypistole und in einem vermeintlich günstigeren Licht darzustellen. Schliesslich decken sich die tatnäheren Schilderungen des Handlungsablaufs mit den Aussagen von N.________ (pag. 0255, Z. 133 ff.; pag. 0261, Z. 101 ff.; pag. 0267, Z. 75 ff.; pag. 0278, Z. 38 ff.) und von D.________ (pag. 0341, Z. 65 ff.; pag. 0351, Z. 39 ff.), die beide nicht von einer vorangehenden Drohung seitens D.________, einer Weigerung des Beschuldigten oder gar einer Ausein- andersetzung berichteten. Insbesondere haben die Aussagen von N.________ zu- sätzlich Gewicht, zumal dieser bei diversen, dem Beschuldigten gemäss der An- klageschrift vorgeworfenen Delikte, neben D.________ eine zentrale Rolle spielte und mithin kein Motiv für eine Falschbelastung eines ihm im Tatzeitpunkt erst seit zwei Tagen bekannten Beschuldigten erkennbar ist. Auf Frage, was beim Vorfall geschah, führte N.________ aus: «Sie wollten einen ausnehmen. Sie haben den Pfeffer von mir genommen und sind gegangen. Sie gingen auf ihn los und einer hat mit Pfeffer geschossen.» (pag. 0255, Z. 133 ff.). Er habe dem AG.________, diesem Typen, den er nicht kenne (Anmerkung der Kammer: dem Beschuldigten), die Pfefferspraypistole ge- geben. D.________ habe sie unbedingt gewollt, aber ihm habe er sie nicht gege- ben (pag. 0255, Z. 141 f.). Auch wirkt die Aussage anlässlich der Hafteröffnung vom 26. September 2017 realitätsnah, wonach er dem Beschuldigten den Pfeffer- spray gegeben habe, weil dieser ihn die ganze Zeit genervt habe (pag. 0261, Z. 126). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juli 2018 fügte er an, er wisse nur, dass der Beschuldigte die Waffe genommen, durchgezogen und dem Mann ins Gesicht geschossen habe (pag. 0278, Z. 48 f.), was für ein ziel- gerichtetes Handeln seitens des Beschuldigten spricht. Daran ändert auch der Um- stand nicht, dass D.________ zunächst eine andere Person nannte, welche die Pfefferspraypistole abgeschossen haben soll (ein Junge namens «AA.________»; pag. 0341, Z. 80 ff.) und ausführte, N.________ habe den Pfefferspray an den Be- schuldigten übergeben (pag. 0334, Z. 246 f.). Er relativierte in der Folge seine Aus- sagen und gab zu, dass es seine, und nicht die Idee von N.________ gewesen sei, einen auszunehmen (pag. 0352, Z. 99 ff.). Diese Aussagen sind vor dem Hinter- grund zu sehen, dass D.________ sich zunächst in einer passiveren und damit für ihn günstigeren Rolle darzustellen versuchte und überdies den Beschuldigten, wel- cher im Anschluss an den Vorfall noch einige Monate bei ihm unterkam (pag. 0303, 18 Z. 24 ff.), in Schutz nehmen wollte. So nannte er auch anlässlich der ersten polizei- lichen Einvernahmen den Namen des Beschuldigten nicht, sondern sprach stets von «einem Kollegen von AL.________» (pag. 0334, Z. 247). Erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2018, mithin knapp ein Jahr nach dem Vorfall, brachte der Beschuldige erstmals vor, D.________ habe von ihm verlangt, dass er L.________ mit dem Pfefferspray ins Gesicht sprühen solle. Er habe gesagt, nein sicher nicht, worauf D.________ ihm das Pfefferspray ins Gesicht gehalten und gesagt habe, sonst sprühe er ihm (Anmerkung der Kammer: dem Beschuldigten) mit dem Spray ins Gesicht (pag. 0306, Z. 19 ff.). Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass im Rahmen derselben Einvernahme der Beschuldigte das erste Mal vorbringt, D.________ ha- be zudem E.________ gesagt, er solle mit der Pfefferspraypistole schiessen, sich dieser aber geweigert habe (pag. 0307, Z. 66 ff.). Diese Aussagen des Beschuldig- ten sind, im Gegensatz zu den tatnächsten Aussagen, auffällig karg und mangeln jeglicher Beschreibungen inneren Erlebens, welche in einer derartigen Situation zu erwarten wären. So sagte er lediglich aus, er habe dann halt die Pfefferspraypistole genommen und dem Mann ins Gesicht gesprüht. Er sei halt neu gewesen und alles (pag. 0306, Z. 21 f.). Auch ausweichend und detailarm ist die Antwort des Beschul- digten auf die Frage, ob er sich nicht hätte weigern können, L.________ mit dem Pfefferspray zu verletzen: «Wenn ich jetzt im Nachhinein darüber nachdenke, schon. Aber in dem Moment war ich recht betrunken. Die ganze Situation war mega… Ich war mega verwirrt. Mit dem Alkohol und bedroht werden. Ich war geflasht von dem Ganzen. Ich konnte nichts überlegen.» (pag. 0308, Z. 102 f.), auf konkrete Nachfrage, weshalb er trotzdem ins Gesicht und nicht in die Beine gesprüht habe, wenn er den Pfefferspray gar nicht habe ein- setzen wollen: «Ich habe nichts überlegt. Ich habe ihn einfach eingesetzt, so wie man halt einen Pfefferspray einsetzt und fertig. Schlussendlich hätte ich daneben zielen können. Ich habe nichts überlegt, einfach gemacht und fertig.» (pag. 0309, Z. 136 ff.) sowie auf Frage seiner Ver- teidigerin, ob er es ernst genommen hatte und das Gefühl gehabt habe, dass D.________ auf ihn geschossen hätte: «Ja sicher. D.________ hätte sogar jemanden umge- bracht in diesem Moment. Ich weiss ja selber wie es ist, wenn man auf Medis ist. Wenn jemand auf Medis ist, hat man sich selber nicht mehr unter Kontrolle.» (pag. 0311, Z. 222 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, E.________ habe nein gesagt und er selbst habe zuerst auch nein gesagt, aber dann habe er die Pfefferspraypistole einfach genommen (pag. 2445, Z. 30 ff.). Er habe nichts überlegt in dem Moment (pag. 2445, Z. 33). Erst auf Vorhalt, dass er die Frage, ob er sich geweigert habe, die Pistole anzunehmen, verneint habe, gab er an, es sei ihm peinlich, bedroht zu werden und nichts dagegen zu machen. Er habe das da- mals nicht sagen wollen, dass er bedroht worden sei, da es peinlich gewesen sei (pag. 2446, Z. 36 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme führte der Be- schuldigte erstmals aus, er habe etwas Angst gehabt, das müsse er ehrlich sagen. Und das sei genau das, was ihm peinlich sei, diese Angst (pag. 2901, Z. 20 ff.). Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten, wonach er bedroht und unter diesem Einfluss zur Schussabgabe mit der Pfefferspraypistole gezwungen worden war, unglaubhaft, taktisch motiviert und nachgeschoben. So sind in einer derartigen Situation durchaus eine Reihe von Begleitemotionen zu erwarten, die tatnah ge- schildert werden. Demgegenüber sagte der Beschuldigte zunächst nichts von einer 19 Weigerung seinerseits und einer Drohung durch D.________, wenn er die Pfeffer- spraypistole nicht einsetze. Auch das vom Beschuldigten behauptete durch D.________ angeblich Gesagte «drück ab, drück ab» ist nach Ansicht der Kammer nicht die behauptete Drohung. Im Gegenteil führte er auf Frage, weshalb er ge- macht habe, was D.________ ihm gesagt habe, aus, er habe in diesem Moment abgeschaltet, er wisse es nicht. Er sei «easy» drauf gewesen, er habe nicht ge- dacht und einfach gehandelt. Erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2018 sagte der Beschuldigte, es solle eine Drohung gegeben haben. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass diese Aussage erfolgte, nach- dem dem Beschuldigten gegen Ende seiner Einvernahme vom 2. Februar 2018 vorgehalten worden war, dass D.________ ihn insofern belastete, dass er (Anmer- kung der Kammer: der Beschuldigte) die Pfefferspraypistole habe verwenden wol- len, um den Raub zu begehen (pag. 0299, Z. 268 ff.). Auch die Aussagen von N.________ geben dieses Bild wieder. Schliesslich gab der Beschuldigte, wie be- reits erwähnt, anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals an, Angst gehabt zu haben. Seine Aussagen gleichen sich denn auch jener mit der für ihn günstigeren Variante von E.________ an, die ihm anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2018 vorgehalten worden war. Schliesslich antwortete der Beschuldigte auf Frage, weshalb er L.________ ins Gesicht geschossen habe, nicht derart, wie im Eventu- alantrag der Anklageschrift umschrieben, sondern vielmehr, dass er in diesem Moment nicht mehr gross nachgedacht und einfach gehandelt habe und es sei ihm erst im Nachhinein bewusst geworden, was er gemacht habe. In diesem Zusammenhang ist kurz auf die Aussagen von E.________ einzugehen, welcher, abgesehen vom Beschuldigten, als einziger Beteiligter aussagte, dass D.________ den Beschuldigten mit der Pfefferspraypistole bedroht gehabt habe, dies aber abschwächte, indem er aussagte, der Beschuldigte habe sich dann bereit erklärt, dies zu machen (pag. 0367, Z. 79 ff.). Die Aussagen überzeugen, wie auch die Vorinstanz zutreffend festhielt, jedoch nicht durch eine Vielzahl an Realitäts- kennzeichen, sondern wirken überzeichnet und realitätsfern. Auch steht die Aussa- ge, wonach es die Idee von N.________ gewesen sei, L.________ auszunehmen (pag. 0366, Z. 46 ff.) und dieser ihn (Anmerkung der Kammer: E.________) gar mit einem Taser bedroht und aufgefordert habe, dem flüchtenden L.________ zu fol- gen (pag. 0367, Z. 85 ff.), in diametralem Widerspruch zu den Aussagen des Be- schuldigten, von N.________ und schliesslich von D.________ selbst, der letztend- lich zugab, es sei seine Idee gewesen, L.________ auszunehmen (pag. 0351, Z. 51 ff.). Zudem steigern sich die Aussagen hinsichtlich der angeblichen Bedrohung des Beschuldigten mit jeder Einvernahme, was als Lügensignal zu werten ist. Viel- mehr handelt es sich bei den Aussagen, wonach der Beschuldigte von D.________ bedroht worden sei, um einen Versuch, seinen Kollegen, den Beschuldigten, in ei- nem besseren Licht darzustellen, zumal auch der Beschuldigte E.________ zu schützen versuchte, indem er angab, den Namen seines Kollegen, der neben N.________ und D.________ dabei gewesen sei, nicht nennen zu wollen (pag. 0282, Z. 55). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer diese Aussagen als nicht glaubhaft und stellt nachfolgend nicht darauf ab (pag. 2552, S. 28 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 20 Nach Ansicht der Kammer sprechen nicht nur die Aussagen, sondern auch das ge- samte Verhalten des Beschuldigten gegen eine Verunsicherung oder gar Verängstigung. Ein derart starkes Erleben - Pfefferspraypistole ins Gesicht halten - wird nicht verschwiegen, zumal der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Ein- vernahmen sein Gesicht gegenüber D.________ nicht mehr wahren musste, son- dern frei schildern konnte, was am fraglichen Abend passiert war. Der Beschuldigte vermochte seine Gefühlslage anlässlich dieser Einvernahmen denn auch klar und ausführlich zu erklären, indem er unter anderem angab, das erste Mal Schuldge- fühle gehabt zu haben. Vielmehr wäre zu erwarten, dass Gefühle wie Angst oder Druck, die bei einer derartigen Drohung seitens D.________ nachvollziehbar wären, vorgetragen werden. Es wäre im Übrigen lebensfremd, dass eine verängs- tigte Person derart zielgerichtet – Schuss aus 1.5 Metern Distanz mit ausgestreck- tem Arm und einige Schritte auf L.________ zugehend – handeln könnte. Würde dies tatsächlich zutreffen, wäre das Zielen auf die Beine oder den Oberkörper des Opfers sowie auf den Boden oder das Wegrennen oder Wegwerfen der Pfeffer- spraypistole naheliegender. Dies sagte der Beschuldigte sodann selbst anlässlich der delegierten Einvernahme vom 2. Februar 2018, wonach er, wenn er etwas überlegt hätte, wahrscheinlich nicht einmal gegen das Gesicht, sondern gegen das Bein geschossen hätte (pag. 0298, Z. 233 f.). Doch auch in dieser Aussage er- wähnte der Beschuldigte nichts von einer Weigerung oder Drohung. Am Rande zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Anklageschrift im Eventualantrag eine zwischenzeitliche Notstandssituation umschreibt und damit die Entgegennah- me der Pfefferspraypistole meint, nicht aber die Ausführung bzw. Benutzung die- ser. Es musste demnach, anders als die Vorinstanz ausführt, keine aktuelle Dro- hungssituation bestehen (vgl. pag. 2551, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe die Tatsache der Drohung bis fast zum Schluss für sich behalten, da er sich für seine Verunsicherung vor D.________ geschämt habe, macht deshalb keinen Sinn, weil sich der Beschuldig- te und D.________ erst an diesem Abend kennen lernten (pag. 0288, Z. 346; pag. 0303, Z. 22). Überdies waren beide am Vorfall in V.________(Ortschaft) beteiligt, weshalb fraglich ist, warum sich der Beschuldigte beim vorliegenden Vorfall genötigt fühlen sollte. Dagegen spricht weiter, dass N.________, obwohl der Grup- pe zugehörend, etwas abseits vom Geschehen stand und sich problemlos abgren- zen konnte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte hätte schämen sollen, einer ihm bislang nicht bekannten Person zu sagen, er wolle den Pfefferspray nicht einsetzen. Anhand des Beispiels von N.________ war für ihn er- kennbar, dass sich nicht jeder beteiligen musste. Das Verhalten des Beschuldigten lässt vielmehr den Schluss zu, dass er Geld wollte und dazu beitrug, um dieses er- hältlich zu machen. Dafür spricht auch die Aussage von D.________, dass, selbst wenn er den Beschuldigten genötigt hätte, er ________-jährig und damit alt genug sei. Aber er habe es ihm nicht gesagt (pag. 0354, Z. 158 f.). Schliesslich geht auch der Einwand der Verteidigung, wonach die mittels psychiatrischem Gutachten beim Beschuldigten diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen Einfluss gehabt hätten, fehl. Vielmehr sprechen die gutachterlichen Erwägungen, konkret in Bezug auf die Steuerungsfähigkeit, gegen die Annahme, dass sich der Beschuldigte viel leichter 21 auffordern oder nötigen lasse. Gemäss dem Gutachter ist der Beschuldigte von seiner Persönlichkeit her eher durchsetzungsstark, selbstbewusst und abgren- zungsfähig. Schliesslich kam das Gutachten unter diesem Titel zum Schluss, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung in seiner Einsichtsfähigkeit nicht eingeschränkt und damit voll schuldfähig war (pag. 2247), worauf die Kammer ab- stellt. Dem Einwand der Verteidigung, wonach die Annahme lebensfremd sei, dass es ab dem Moment der Übernahme der Pfefferspraypistole für D.________ unmög- lich geworden sei, dem Beschuldigten ins Gesicht zu schiessen, ist folgendes ent- gegen zu halten: Es ist nur schwer vorstellbar, wie D.________ die Pfefferspraypis- tole wieder hätte behändigen sollen, nachdem er diese dem Beschuldigten überge- ben hatte. Es hätte eine Überhandsituation für den Beschuldigten bedeutet, da er nun über den Schuss aus der Pistole und das entsprechende Ziel hätte entschei- den können. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach D.________ als treibende Kraft agierte, schliesst sich die Kammer an. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht ge- folgert werden, D.________ habe dem Beschuldigten wahrscheinlich einen gewis- sen Druck aufgesetzt (pag. 2551, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vielmehr gründete das Verhalten des Beschuldigten nach Ansicht der Kammer in seiner Rolle innerhalb der Gruppe und er leistete einen nicht unwesentlichen Bei- trag im gesamthaft arbeitsteiligen Vorgehen. Eine Aussage hinsichtlich einer allfäl- ligen Drucksituation ist denn auch keinem der Beteiligten, mit Ausnahme von E.________, zu entnehmen. Es wird demgegenüber seitens des Beschuldigten da- von berichtet, dass D.________ gesagt habe, wie er es machen wolle, so eine Art Plan (pag. 0298, Z. 209 f.). Er habe sie alle zur Tat überreden wollen und sie hätten es schliesslich so durchgezogen. Er (Bemerkung der Kammer: D.________) habe noch überlegt, ob er es zu Dritt durchziehen wolle oder nicht und irgendwann sei er dann der Überzeugung gewesen, dass es zu Dritt auch gehen würde und er das Geld unbedingt wolle (pag. 0298, Z. 211 ff.). Dass D.________ hinsichtlich Planung und Vorgehen die treibende Kraft war, ist mit der Rollenverteilung vereinbar und lässt für sich allein nicht darauf schliessen, dass er den Beschuldigten oder E.________ zu diesem Vorgehen gedrängt hat. Der Beschuldigte entschloss sich vielmehr, seinen Beitrag zu leisten. Trotz der dominanteren Rolle von D.________ wäre es dem Beschuldigten in Anbetracht der gesamten Umstände durchaus mög- lich gewesen, sich zu weigern oder D.________ zu sagen, er solle selbst schies- sen. So sagte er selbst, es habe ihn schlichtweg nicht interessiert, was D.________ gesagt habe (pag. 0300, Z. 323 f.). Vielmehr macht Sinn, dass eine Person mit der Absicht, L.________ vor einem Geldautomaten «auszunehmen», auch ohne Zö- gern und folglich ohne bedroht zu werden, hierfür eine Pfefferspraypistole einset- zen würde. Der Beschuldigte wollte, ebenso wie D.________, Geld beschaffen und nachdem der Vorfall in V.________(Ortschaft) nicht ergiebig gewesen war (vgl. Ziff. 12. hiernach) musste das Geld anderweitig besorgt werden. Dagegen, dass er sich geweigert haben sollte, spricht schliesslich seine tatnächste Aussage, er habe selbst schon Pfefferspray abbekommen und gewusst, dass es nicht so schlimm sei. Die Aussage des Beschuldigten, er sei von D.________ unter Drohung zum Ein- satz der Pfefferspraypistole genötigt worden, ist folglich als Schutzbehauptung zu werten. Die Kammer erachtet – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – diese 22 Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft und den eventualiter angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt. Der Beschuldigte wusste nach Ansicht der Kammer schliesslich um die Durch- schlagskraft der Pistole, zumal N.________ vorgängig einen Testschuss abfeuerte, der Beschuldigte hierbei eine Stichflamme wahrnahm (pag. 0287, Z. 261 f.; pag. 0295, Z. 93 f.; pag. 0254, Z. 81) und er gar dachte, es kämen vielleicht Nägel dar- aus (pag. 0287, Z. 270 f.). N.________ hatte zudem bereits am Domizil von Y.________ gezeigt, wie die Pfefferspraypistole funktionierte, als auch der Be- schuldigte anwesend gewesen war (pag. 0279, Z. 84 f.). Inwiefern er auch um des- sen Gefährlichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung kurzer Schussdistanzen wusste, kann mit Blick auf die rechtliche Würdigung jedoch offen bleiben. Schliess- lich gilt es festzuhalten, dass unter Berücksichtigung des ausgestreckten Arms, bei einer Körpergrösse des Beschuldigten von 175 Zentimetern (pag. 2849), eine Di- stanz von ungefähr 1 Meter resultiert. 11.8 Beweisergebnis der Kammer Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. B.1.1. der Anklageschrift als erstellt. Konkret ist erwiesen, dass sich der Beschuldigte am 24. September 2017 ca. um 05:40 Uhr in R.________(Ortschaft) mit D.________ und E.________ in der gemeinsamen Ab- sicht, jemanden «auszunehmen», in Richtung L.________ und seiner Begleiterin begab. Nachdem D.________ dem Beschuldigten vorgängig eine Pfefferspraypis- tole übergeben hatte, ging der Beschuldigte auf L.________ zu und schoss ihm ei- ne Ladung Pfefferspray in dessen Gesicht, wobei dieser im Auge getroffen wurde. Insbesondere weil das Gesicht von L.________ in der Folge mit einer roten Flüs- sigkeit überströmt war, wodurch der Beschuldigte erschrak, liess er von L.________ ab. E.________ verfolgte den flüchtenden L.________ kurz zu Fuss, liess aber dann auch von ihm ab, während D.________ bei der Begleiterin von L.________ blieb. L.________ erlitt eine schwere Augenverletzung mit schweren Folgekomplikationen (Verlust der Linse, Oradialyse, Hornhautdekompensation), welche Operationen zur Folge hatte und noch haben wird (Implantation einer Intra- okularlinse, ggf. Hornhauttransplantation). Es besteht bei L.________ ein lebens- lang erhöhtes Risiko einer Netzhautablösung und von Augendruckanstiegen, wel- che potenziell zur Erblindung führen könnten. Die Kammer erachtet ausserdem als erstellt, dass die Distanz zwischen dem Be- schuldigten und L.________ beim Abfeuern der Pfefferspraypistole ca. 1.5 Meter betragen hatte, bzw. mit ausgestrecktem Arm ein Abstand von ca. 1 Meter resul- tierte. 12. Vorwurf gemäss Ziff. B.1.2. der Anklageschrift 12.1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird, soweit vorliegend noch von Relevanz, in Ziff. B.1.2. der Anklageschrift vom 18. Februar 2019 (pag. 2100 ff.) vorgeworfen, sich am 24. September 2017 in V.________(Ortschaft) des Raubes in Gehilfenschaft ge- 23 meinsam mit D.________ zum Nachteil des Strafklägers schuldig gemacht zu ha- ben, indem er wie folgt vorging (pag. 2101): «D.________ forderte F.________, G.________ und C.________ unter sinngemässer Gewaltandro- hung auf, ihm alles zu geben, was sie dabei hätten, in der Absicht, die Wertgegenstände danach zu entwenden. Bei der nachfolgenden tätlichen Auseinandersetzung unterstützte A.________ D.________, indem er den Opfern auch Schläge austeilte. Zudem wiederholte A.________ die Auf- forderung von D.________, indem er den Opfern befahl, alles abzulegen, was sie bei sich hätten. D.________ erbeutete CHF 8.00.» 12.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Ergebnis, dass D.________ den Strafkläger unter sinngemässer Gewaltandrohung dazu aufgefordert hat, ihm alles zu geben, was er dabei hatte, dies in der Absicht, die Wertgegenstände danach zu entwenden. Bei der nachfolgenden Auseinandersetzung mit dem Strafkläger unter- stützte der Beschuldigte D.________, indem er dem Strafkläger auch Schläge aus- geteilte. D.________ erbeutete beim Vorfall CHF 8.00 (pag. 2564, S. 40 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 12.3 Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ brachte namens des Beschuldigten anlässlich des obe- rinstanzlichen Parteivortrags zusammengefasst vor, in der Anklageschrift werde ein Einwirken seitens des Beschuldigten auf sämtliche Opfer umschrieben, und nicht nur auf den Strafkläger. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt be- ziehe sich demnach nur auf die zweite Phase des Vorfalles und nicht auf die erste Phase. Hinsichtlich des angeblichen Raubes an F.________ und G.________ sei denn auch ein Freispruch erfolgt. Weiter umschreibe die Anklageschrift ein «Unter- stützen» seitens des Beschuldigten und nicht ein koordiniertes Vorgehen, womit eine Verurteilung als Mittäter ausscheide. Die Beteiligung des Beschuldigten könne höchstens in Form eines Gehilfen beschrieben werden. Jedoch sei fraglich, ob dem Beschuldigten überhaupt eine Beteiligung am Raub vorgeworfen werden könne; wie den Einvernahmen zu entnehmen sei, habe der Beschuldigte keine Gewalt ge- gen den Strafkläger ausgeübt. Es werde auf die Schlussbemerkungen des Delikts- blatts auf pag. 1233 f. verwiesen, denen zu entnehmen sei: «Zusammenfassend kann einberichtet werden, dass dieses Raubdelikt hauptsächlich durch D.________, jedoch mit der Unter- stützung von A.________ verübt wurde.». Der überwiesene Sachverhalt sei insofern unbe- stritten, als D.________ auf den Strafkläger losgegangen sei und ihn der Beschul- digte dabei bloss unterstützt habe. Es liege mithin eine Teilnahme im Sinne einer Gehilfenschaft vor. In der zweiten Phase des Vorfalles habe es sich nur um einen versuchten Raub gehandelt, womit es am vollendeten Delikt fehle (pag. 2912 ff.). 12.4 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin Q.________ verwies im oberinstanzlichen Parteivortrag vollumfäng- lich auf die Ausführungen der Vorinstanz. Sie führte zusammengefasst aus, dass es primär D.________ gewesen sei, der angefangen und C.________ auf die Seite genommen habe. Der Beschuldigte habe jedoch gewusst, dass D.________ diesen um Geld angehalten gehabt habe. Wenn C.________ habe hören können, dass es um Geld gegangen sei, dann habe dies auch der Beschuldigte hören müssen. Als 24 C.________ dann habe weggehen wollen, habe der Beschuldigte eingegriffen, ihn festgehalten und ihm eine Faust verpasst (pag. 2918). 12.5 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet auch oberinstanzlich nicht, am fraglichen Vorfall um ca. 01:00 Uhr in V.________(Ortschaft) anwesend gewesen zu sein. D.________ hat den Strafkläger hierbei beiseite genommen, mit ihm im AB.________weg ein Ge- spräch geführt und der Beschuldigte blieb bei F.________ und G.________ an der Einmündung des AB.________wegs stehen. Der Beschuldigte selbst verlangte vom Strafkläger kein Geld und wiederholte die diesbezügliche Aufforderung von D.________ nicht. Schliesslich bestritt der Beschuldigte nicht, selbst auch Schläge ausgeteilt zu haben. Bestritten und Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung sind demgegenü- ber die weiteren Handlungen des Beschuldigten und damit zusammenhängend der konkrete Tatablauf. So machte der Beschuldigte geltend, er habe den Strafkläger einzig festgehalten, als Letzterer vor D.________ davongelaufen sei. Ansonsten habe er D.________ nicht geholfen. Seine Schläge seien Verteidigungsschläge gewesen, weil der Strafkläger ihn zuerst habe schlagen wollen. Der Beschuldigte streitet schliesslich ab, vor und während des Vorfalls gewusst zu haben, dass D.________ vom Strafkläger Geld verlangt habe. 12.6 Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden Beweismittel zutreffend zusam- mengefasst (pag. 2557 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Ergänzend ist die delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 29. September 2017 (pag. 281 ff.) zu erwähnen, auf die im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen wird. Die Kammer berücksichtigt fer- ner die oberinstanzlich eingeholten Beweismittel (vgl. Ziff. I.5. hiervor) und wird auf diese und auf die Aussagen aus dem Vorverfahren sowie den erst- und oberin- stanzlichen Verfahren direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher eingehen. Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Aussagen u.a. des Strafklägers, von G.________ und F.________ glaubhaft sind, vollumfänglich anschliessen (pag. 2563, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aus- sagen bestechen mit Detailreichtum und durch Übereinstimmungen im Rahmen- sowie Kerngeschehen. Sowohl F.________, G.________ und der Strafkläger wie auch die Auskunftspersonen beschreiben, dass ihnen am Bahnhof in V.________(Ortschaft) eine Gruppe von drei Personen aufgefallen sei und es an- schliessend bei der Einmündung in den AB.________weg eine Auseinanderset- zung zwischen zwei Personen von der Gruppe und F.________, G.________ so- wie dem Strafkläger gegeben habe, wobei der Strafkläger angegriffen worden sei (pag. 1241, Z. 43 ff.; pag. 1247, Z. 30 ff.; pag. 1253, Z. 31 ff.; pag. 1258; pag. pag. 1260; pag. 1262). Ferner stimmen die Aussagen von F.________, G.________ und dem Strafkläger überein und zeichnen ein in sich stimmiges, einheitliches Gesche- hen, welches sich in der fraglichen Nacht abgespielt hat. Bei näherer Betrachtung des Zeitpunkts ihrer Einvernahmen (G.________: 04:19 Uhr; F.________: 04:51 25 Uhr; Strafkläger: 03:46 Uhr) bestand keine Möglichkeit einer allfälligen Absprache. Auch ist kein Motiv für eine Falschbelastung des ihnen gänzlich unbekannten Be- schuldigten erkennbar. Schliesslich sind den Aussagen keine Aggravierungsten- denzen auszumachen und weder der Beschuldigte noch D.________ werden übermässig belastet. Die Kammer erachtet diese Aussagen als glaubhaft und stellt nachfolgend darauf ab. Nach Ansicht der Kammer wurde der Beschuldigte im Anzeigerapport vom 6. November 2017 gut beschrieben (Beschuldigter 2 (mit Oberlippenbart); vgl. pag. 1236) und der Hinweis angebracht, dass G.________ und F.________ ihn wieder- erkennen würden. Eine Verwechslung ist somit ausgeschlossen. F.________, G.________ und der Strafkläger schilderten übereinstimmend, die drei Personen hätten sich am Fahrradunterstand an Rollern, Fahrrädern und Mofas zu schaffen gemacht und sie «aufmüpfig» angeschaut bzw. etwas scheine sie provoziert zu haben. Sie seien dann zu Fuss weitergelaufen, wobei einer der drei die Örtlichkeit auf dem Fahrrad verlassen habe (pag. 1241, Z. 43 ff.; pag. 1247, Z. 29 ff.; pag. 1253, Z. 23 ff.). Sie seien der Gruppe mit etwas Abstand gefolgt, bzw. diese sei an ihnen vorbeigelaufen und bei der Abzweigung zum AB.________weg eingebogen (pag. 1241, Z. 47 ff.; 1253, Z. 36 f.). Ihre Gruppe sei die AC.________strasse ent- lang bis zur Einmündung AB.________weg gelaufen, wo es schliesslich zu einer Konfrontation mit zwei der drei Personen aus der Gruppe gekommen sei (pag. 1241, Z. 49 ff.; pag. 1247, Z. 32 ff.; pag. 1253, Z. 36 ff.). Einer der Gruppe (Anmer- kung der Kammer: D.________) habe den Strafkläger aufgefordert, mit ihm zu kommen, da er mit ihm habe reden wollen, wobei sich beide von der Gruppe ent- fernt und im AB.________weg gesprochen hätten (pag. 1241, Z. 53 ff.; 1247, Z. 33 ff.; pag. 1253, Z. 37 ff.). Der andere der beiden (Anmerkung der Kammer: der Be- schuldigte) sei bei ihnen (Anmerkung der Kammer: G.________ und F.________) geblieben (pag. 1241, Z. 54 ff.; pag. 1253, Z. 47 ff.). Nachdem der Strafkläger zurückgekommen sei, habe derjenige mit dem Kapuzenpullover (Anmerkung der Kammer: der Beschuldigte) den Strafkläger zurückstossen bzw. schlagen wollen (pag. 1241, Z. 58 ff.; pag. 1247, Z. 38 ff.; pag. 1253, Z. 56 ff.) und anschliessend sei es zu einer Schlägerei gekommen. Der Strafkläger führte aus, derjenige, der ihn zur Seite genommen habe (Anmer- kung der Kammer: D.________), habe ihm gesagt, er schulde ihm Geld. Er (An- merkung der Kammer: der Strafkläger) habe ihm gesagt, dass er niemandem Geld schulde und habe sich von ihm entfernt. Er sei wieder in Richtung AC.________strasse gelaufen und habe ihm den Rücken zugekehrt. D.________ habe ihn beschimpft und drohte ihm, ihn «umzunocken» (pag. 1253, Z. 51 ff.). Der- jenige im Kapuzenpulli (Anmerkung der Kammer: der Beschuldigte) habe ihn auf- gefordert, wieder zu dessen Kollege (Anmerkung der Kammer: D.________) zurückzugehen. Da er dies nicht getan habe, habe ihn der Kapuzenmensch ge- packt und geschubst. Da er sich bedroht gefühlt habe, habe er ihn mit seinem Knie in den Bauch getreten und weggestossen (pag. 1253, Z. 55 ff.). Dann sei der An- führertyp (Anmerkung der Kammer: D.________) gekommen und habe ihn von hin- ten gepackt und an den Haaren gezogen, er habe sich aber relativ locker befreien können (pag. 1253, Z. 58 f.). Sein Kollege AM.________ sei ihm dann zu Hilfe ge- kommen und habe versucht zu schlichten. Sie (Anmerkung der Kammer: der Be- 26 schuldigte und D.________) hätten versucht, sie zu schlagen und mittels Fusstrit- ten anzugreifen, sie hätten sich jedoch verteidigen können (pag. 1253, Z. 59 ff.). Dass der Beschuldigte und D.________ beide versuchten, Schläge auszuteilen bzw. ihnen dies auch gelang, wird so auch von F.________ und G.________ bestätigt (pag. 1241, Z. 59 ff.; pag. 1247, Z. 42). Der Strafkläger führte aus, er habe dann Meldung gemacht und die Polizei gerufen (pag. 1253, Z. 64 f.). Die Aussagen des Beschuldigten, soweit seine konkreten Handlungen gegenüber dem Strafkläger und den Hintergrund der tätlichen Auseinandersetzung betreffend, fielen demgegenüber – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 2563, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – in sich und insbesondere in Bezug auf die Aussagen der übrigen Personen widersprüchlich und nur wenig überzeu- gend aus. In seiner tatnächsten Einvernahme am 29. September 2017 erklärte der Beschuldigte, sie seien am Laufen gewesen und er habe dann gehört, dass einer aus einer Gruppe, die dort gewesen sei, ein Messer ziehen wolle. D.________ sei dann komplett durchgedreht deswegen und habe den anderen zu diesem Zeitpunkt schon schlagen wollen, wobei N.________ ihn noch habe zurückhalten können. Daraufhin sei die andere Gruppe an ihnen vorbeigelaufen. D.________ und der Typ, der etwas wegen dem Messer gesagt habe, seien dann davongelaufen. Die Kollegen des anderen Typen seien nervös geworden. Er kenne D.________ nicht so gut. Er habe den anderen dann gesagt, sie sollen ruhig bleiben, aber sie seien nicht so ruhig geblieben. D.________ und der andere seien dann zurückgekommen und es sei zu einer Schlägerei gekommen. Plötzlich seien sie in einer Schlägerei gewesen. Neben ihm hätten sich zwei geschlagen, vor ihm sei einer gestanden, der ausgeholt habe. Es sei verwirrend gewesen. Er habe auch ausgeteilt, keine Frage. Aber erst, als die Schlägerei angefangen habe und er habe erst geschlagen, als der erste versucht habe, ihn zu schlagen (pag. 0283, Z. 88 ff.). Er glaube, es seien vier Personen gewesen, die gegen ihn gekommen seien. Er habe nur einen davon geschlagen und es sei derjenige gewesen, der ihn angegriffen habe (pag. 0284, Z. 121 ff.). Er habe sie nicht ausnehmen wollen. Er habe sich vorgenommen gehabt, dass er niemanden ausnehme. Später ja sei es dann schon noch dazu ge- kommen. Aber eigentlich habe er das nicht gewollt (pag. 0284, Z. 108 ff.). Anläss- lich der delegierten Einvernahme vom 2. Februar 2018 führte der Beschuldigte erstmalig aus, D.________ und der andere Typ hätten zu streiten begonnen. Der andere Typ sei dann davon und genau auf ihn (Anmerkung der Kammer: den Be- schuldigten) zugelaufen und D.________ habe ihm gesagt, er solle den Typen auf- halten. Er habe diesen festgehalten und aus dem Nichts habe er ihm (Anmerkung der Kammer: dem Beschuldigten) einen Faustschlag geben wollen. Er (Anmerkung der Kammer: der Beschuldigte) sei ausgewichen und habe ihm eine Faust gege- ben. Darauf seien all seine Kollegen angerannt gekommen und hätten «schlegeln» wollen (pag. 1280, Z. 59 ff.). Demnach weicht diese Version (Streit zwischen D.________ und dem Strafkläger; D.________ fordert ihn auf, den Strafkläger zu halten; er gibt dem Strafkläger die Faust; dessen Kollegen kommen dazu) von der Version der ersten Einvernahme ab (plötzliche Schlägerei; vier Personen, die auf ihn, den Beschuldigten, zukommen; er wehrt sich gegen einen, der ihn habe schla- gen wollen). Zum Grund des sich Einmischens gab der Beschuldigte nicht mehr an, er habe erst ausgeteilt, als die Schlägerei angefangen habe (pag. 0283, Z. 97 f.), 27 sondern, dass er sich eingeschaltet habe, da er es einfach hasse, wenn ihm je- mand davonlaufe. D.________ habe ja gesagt, er solle ihn halten, weshalb er dies auch getan habe (pag. 1280, Z. 84 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2018 gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Plötzlich kam dieser Andere zu laufen, D.________ hinten nach, ich hielt den Anderen fest bis D.________ kam. Er wollte nicht mit ihm reden. Ich gab ihm die Faust. Er wollte nicht mit D.________ reden, es kamen dann noch andere Leute dazu, auch Frauen und so. Die anderen Typen mischten sich ein. Zwei oder drei, es könnten genau F.________, G.________ und C.________ gewesen sei.» (pag. 1283, Z. 250 ff.). Der Beschuldigte erwähnte zu diesem Zeitpunkt somit nichts von einer Verteidigung oder dass er geschlagen worden sei. Erst im weiteren Verlauf der Einvernahme sagte der Beschuldigte wieder, er habe zuerst den jungen Mann festgehalten, dann seien sie angegriffen worden. Er habe sich gewehrt, er lasse sich nicht einfach schlagen (pag. 1284, Z. 289 f.). Anlässlich der erst- und oberin- stanzlichen Verhandlungen führte der Beschuldigte wieder aus, er sei von einer Gruppe Jugendlicher angegriffen worden (pag. 2447, Z. 5 ff.; pag, 2902, Z. 15 f.), was den glaubhaften Aussagen von F.________ und G.________ sowie dem Strafkläger widerspricht, wonach sich nur AM.________ in die tätliche Auseinan- dersetzung eingeschaltet und überdies versucht habe, die Beteiligten zu trennen. Auch widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den kon- kreten Ablauf. Die Gruppe Jugendlicher soll zunächst an ihnen vorbeigelaufen (pag. 0283, Z. 91 f.), dann hinter ihnen hergegangen sein (pag. 1280, Z. 46), an- lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sei die Gruppe vor ihnen gelaufen (pag. 2902, Z. 25) und sie hätten nicht auf sie gewartet (pag. 2902, Z. 28 f.). Der Beschuldigte stellte seine Rolle – wie auch die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. pag. 2563, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – als eher pas- siv dar. Er gab in der tatnächsten Einvernahme vom 29. September 2017 an, kei- nen Grund gehabt zu haben, diese Jugendlichen «auszunehmen» (pag. 0284, Z. 130 f.), er habe nicht geplant, sie auszunehmen. Ob D.________ etwas geplant habe, könne er nicht sagen (pag. 0285, Z. 163 ff.). Er habe das Geld zu sich ge- nommen und es bei sich gehabt, als sie bei Y.________ gewesen seien. Danach habe er es D.________ gegeben (pag. 0284, Z. 143 f.). Weiter sagte der Beschul- digte an der delegierten Einvernahme vom 2. Februar 2018 auf Frage, ob er auch von der Beute habe kassieren wollen, aus: «Nein. Es waren Kinder. Die waren 14. 14 oder 15. Gerade 16 geworden. Ich weiss nicht wie wir auf die Idee kamen die auszunehmen.» (pag. 1281, Z. 98 ff.), wobei nach Durchlesens des Protokolls durch die Verteidigung die Anmerkung protokolliert wurde, wonach sich die Aussage «Ich weiss nicht wie wir [Hervorhebung durch die Kammer] auf die Idee kamen…» sich auf D.________ beziehen sollte (pag. 1281, Z. 105 f.). Dieser Anmerkung durch die Verteidigung ist entgegen zu halten, dass der Beschuldigte an der gleichen Einvernahme auf Fra- ge, wer an diesem Raub beteiligt gewesen sei, seine Beteiligung nicht abstritt, son- dern antwortete: «D.________ und ich.» (pag. 1279, Z. 25) und in der tatnächsten Ein- vernahme vom 29. September 2017 gar angab: «D.________ sagte zu ihnen, dass ein Kol- lege von ihnen ihm Geld schulden würde. Wenn sie ihm das Geld nicht geben würden, dann würden wir [Hervorhebung durch die Kammer] sie schlagen.. Dies sagte er zu zwei Personen aus dieser Gruppe, welche vor uns am Laufen waren. Der andere Typ versuchte irgendwie noch Autos anzuhal- ten.» (pag. 0283, Z. 102 f.). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Aussa- 28 gen des Beschuldigten voneinander abweichen und oft widersprüchlich ausfielen. Er versuchte gesamthaft, sich dahingehend in einem besseren Licht darzustellen, als er nichts von der Beschaffung von Geld gewusst haben will und sich nur phy- sisch gewehrt habe, als er selbst angegriffen worden sei. Hinzu kommt, dass seine Aussagen nicht nur den weitgehend übereinstimmenden Angaben von F.________, G.________ und dem Strafkläger widersprechen, was grundsätzlich nicht einmal überraschend wäre, sondern sich auch wesentliche Widersprüche zu den Aussagen von D.________ ergeben (vgl. nachfolgend). So beschreibt dieser als Auslöser des Vorfalles, dass einer ihm «frech» vorbeige- kommen sei (pag. 0333, Z. 174 f.), was er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10. Januar 2018 (pag. 1273, Z. 73 f.) und der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 17. September 2018 bestätigte (pag. 0362, Z. 162 f.). Von einem Mes- ser ist demgegenüber über sämtliche Einvernahmen hinweg keine Rede. D.________ sagte ferner aus, er sei damals voll drauf gewesen und habe Geld ge- braucht (pag. 0333, Z. 176 ff.). Für den gemeinsamen Entschluss spricht weiter die tatnahe Aussage: «Wir [Hervorhebung durch die Kammer] haben gedacht, dass sie Geld dabei haben. Aber sie hatten einen Scheiss.» (pag. 0333, Z. 188 f.). Schliesslich nannte D.________ im Rahmen der ersten Einvernahme nicht den Beschuldigten, sondern einfach eine Drittperson, die sich an diesem Vorfall beteiligt habe (einen Kollegen von AL.________; pag. 0333, Z. 179; pag. 0333, Z. 199). Auf Nachfrage, wie sich dieser Kollege von AL.________ denn beteiligt habe, sagte er, dieser habe alle auseinandergenommen, also sie getrennt. Aber er habe auch Faustschläge verteilt (pag. 0333, Z. 194 f.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10. Januar 2018 führte D.________ aus, der Kollege von AL.________, bzw. der Beschuldigte (pag. 1273, Z. 94), habe am Anfang schon mitgemacht, aber dann habe er (An- merkung der Kammer: der Beschuldigte) gesagt, er (Anmerkung der Kammer: D.________) solle aufhören (pag. 1273, Z. 67 f.). Er (Anmerkung der Kammer: der Beschuldigte) habe sie zuerst trennen wollen und dabei Schläge eingesteckt und auch ausgeteilt (pag. 1274, Z. 112 f.), wobei das Trennenwollen weder vom Be- schuldigten selbst noch von F.________, G.________ oder dem Strafkläger be- schrieben wird. Der Beschuldigte habe einfach mitgemacht, aber er (Anmerkung der Kammer: D.________) habe angefangen. Alles habe sich dann automatisch ergeben (pag. 1277, Z. 174). Wenn sowohl D.________ wie auch der Beschuldigte angeben, der Beschuldigte habe sich nicht beteiligt bzw. nur im Rahmen der Schlägerei eingegriffen, dann sind diese Aussagen nach Ansicht der Kammer nicht glaubhaft, sondern vielmehr beschönigende Darstellungen und damit als Schutz- behauptungen zu werten. Dafür spricht auch die Aussage von D.________ an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2018, dass er ganz an- derer Meinung sei als der Beschuldigte, wonach er (Anmerkung der Kammer: der Beschuldigte) sich so zurückgezogen und nichts damit zu tun gehabt habe. Er fügte an: «Aber lassen wir es, ich bin 17 und er ist ________. Ihm droht vielleicht etwas, mir nicht mehr.» (pag. 1277, Z. 193 ff.). Der Beschuldigte kann ferner aus den Umstand, dass D.________ die treibende Kraft, sowohl bei der Ausführung als auch bei der Idee war, nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Er war am Tatvorgang aktiv beteiligt, leistete so seinen Tatbeitrag und verhielt sich nicht nur «abwehrend». Es hatte sich nicht um eine spontane Schläge- 29 rei gehandelt, welche ihren Anfang am Bahnhof nahm. Vielmehr hatten der Be- schuldigte und D.________ auf G.________, F.________ und den Strafkläger ge- wartet. Schliesslich wäre es dem Beschuldigten wiederum frei gestanden, sich nicht zu beteiligen, wie er auch bei diesem Vorfall am Beispiel des sich vorgängig entfernenden N.________ erkennen konnte. Das Gutachten führte hierzu zutref- fend aus: «Das Tathandeln war arbeitsteilig und zielgerichtet. Es geschah in Etap- pen. Auf Umgebungsreize wurde reagiert. […] Der Expl. kann sich auch noch gut und detailliert an das Geschehen und den Ablauf erinnern. […] U.a. gibt er auch an, bei der ersten Schlägerei am Bahnhof V.________(Ortschaft) ausgewichen zu sein und «nicht wirklich eins kassiert» zu haben» (pag. 2247). Ferner sind die Aussagen des Beschuldigten in der tatnächsten Einvernahme vom 29. September 2017 be- zeichnend. Aus diesen geht hervor, dass ihm eigentlich klar war, dass er an einem «Raub» beteiligt war. Dass er dies, wie er selbst sagte, eigentlich nicht wollte, ist vorliegend nicht relevant. So nahm er insbesondere das abgenommene Geld an sich und übergab dieses erst in der Wohnung von Y.________ an D.________. Dagegen, dass der Beschuldigte zudem nicht habe wissen wollen, dass es beim vorliegenden Vorfall um die Geldbeschaffung ging, spricht dessen Aussage, wo- nach sich die Gruppe nach dem Vorfall in V.________(Ortschaft) in Richtung R.________(Ortschaft) aufgemacht habe, da sie Drogen beschaffen wollten, aber kein Geld gehabt hätten (pag. 0297, Z. 155 ff.). Da zwischen dem Vorfall in V.________(Ortschaft) und jenem in R.________(Ortschaft) (vgl. Ziff. 11. hiervor) nur wenige Stunden liegen, ist nicht davon auszugehen, dass zwischenzeitlich eine Änderung eingetreten war. Vielmehr ist das Vorgehen des Beschuldigten sowie von D.________ dahingehend erklärbar, dass die Geldproblematik bereits nach der Ankunft in V.________(Ortschaft) bestand und bei den Jugendlichen bzw. dem Strafkläger Geld erlangen werden sollte. Für die beabsichtige Geldbeschaffung spricht denn auch, dass sich der Beschuldigte nur wenige Stunden nach diesem Vorfall gemeinsam mit D.________ sowie weiteren Mittätern und Beteiligten, auf eine regelrechte «Deliktstour» aufmachte, wobei ein Fahrzeug entwendet sowie versucht wurde, in ein Geschäft einzubrechen und von L.________ Geld erhältlich zu machen. Zudem erscheint lebensfremd, dass D.________ ein derartiges Vorgehen alleine durchziehen würde, obwohl der Beschuldigte ebenfalls an der Einmündung in den AB.________weg auf die drei Jugendlichen gewartet hatte. Dass der Beschuldigte vielmehr miteinbezogen wurde und aktiv mitgeholfen hatte, zeigt sich auch darin, dass er sich bei F.________ und G.________ aufgehalten hatte und bereit war, je- derzeit einzugreifen. Ob nun eine konkrete Absprache zwischen dem Beschuldig- ten und D.________ stattgefunden hat, kann letztlich offen bleiben. Denn, selbst wenn keine entsprechende Absprache konkret stattgefunden hatte, musste dem Beschuldigten aufgrund der Umstände bewusst sein, dass D.________ vom Straf- kläger Geld oder Wertgegenstände zu erlangen versuchen würde. So blieb er denn auch weiter bei F.________ und G.________ zurück, damit D.________ mit dem Strafkläger alleine in den AB.________weg gehen konnte und stimmte damit die- sem Vorgehen konkludent zu. Wie bereits dargelegt, war die vorliegend arbeitsteili- ge Vorgehensweise denn auch nur mittels eines koordinierten Vorgehens und ei- nes gemeinsamen Tatentschlusses möglich. 30 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen geht die Kammer beweiswürdigend von folgender Phasenaufteilung aus: In der ersten Phase fand ein zufälliges Aufeinandertreffen am Bahnhof V.________(Ortschaft) zwischen den Gruppen statt. Der Beschuldigte, D.________ sowie N.________ befanden sich bei den Veloständern, die Gruppe Jugendlicher lief an ihnen vorbei. In der Folge kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung. In der zweiten Phase gingen der Beschuldigte, D.________ und N.________ vom Bahnhof weg bis zur Einmündung in den AB.________weg, woraufhin sich N.________ auf einem Fahrrad entfernte. Der Strafkläger, F.________ und G.________ liefen der AC.________strasse entlang bis hin zur Einmündung AB.________weg, wo sie wieder auf den Beschuldigten und D.________ trafen, die dort gewartet hatten. D.________ forderte den Strafkläger auf, mit ihm zu re- den. Die beiden entfernten sich. D.________ drohte dem Strafkläger verbal, wenn er nicht mitkomme, werde er ihn vor allen «umnocken». Der Beschuldigte blieb bei F.________ und G.________. Nach einer kurzen Diskussion wollte der Strafkläger zu seinen Kollegen zurücklaufen, weil er sich bedroht fühlte. Der Beschuldigte ging auf den Strafkläger zu, forderte ihn auf, erneut zu D.________ zu gehen und stiess ihn zurück. In der dritten Phase kam es zu einem Kampf u.a. zwischen dem Strafkläger, dem Beschuldigten und D.________, bei welchem der Beschuldigte aktiv Schläge aus- teilte. Einer der Kollegen des Strafklägers eilte ihm zu Hilfe und versuchte zu schlichten. Der Strafkläger konnte sich anschliessend Richtung Bahnhof entfernen und die Polizei verständigen. 12.7 Beweisergebnis der Kammer Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. B.1.2. der Anklageschrift als wie folgt erstellt: D.________ hat am 24. September 2017 um ca. 01:00 Uhr in V.________(Ortschaft) den Strafkläger unter sinngemässer Gewaltandrohung dazu aufgefordert, ihm alles zu geben, was er dabei hatte, dies in der Absicht, die Wert- gegenstände danach zu entwenden. Bei der nachfolgenden Auseinandersetzung mit dem Strafkläger hat der Beschuldigte D.________ unterstützt, indem er dem Strafkläger auch Schläge ausgeteilt hat. Der Strafkläger konnte sich den beiden entziehen, weshalb D.________ und der Beschuldigte kein Geld von ihm erbeuten konnten. III. Rechtliche Würdigung 13. Grundlagen zu Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 aStGB, zur Mittäterschaft und Gehilfenschaft Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 des alten Strafgesetzbuches ([aStGB] vgl. zur Terminologie Ziff. IV.16. hiernach) und zu Art. 22 Abs. 1 aStGB sowie zur Mittäterschaft kann vorab auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2553 ff.; S. 29 ff. der erstinstanz- 31 lichen Urteilsbegründung; pag. 2564 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Nachfolgendes hingewiesen: Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB wird des Raubes bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Le- ben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Raub stellt ein aus einem Diebstahl und einer (qualifizierten) Nötigung zusammengesetztes Delikt dar. Zum einen wird zur Vollendung des Rau- bes in jedem Falle die Vollendung eines Diebstahls vorausgesetzt, zum anderen wird dieser Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass zum Zwecke der Begehung ei- nes Diebstahls eine qualifizierte Nötigung begangen wird. Der Tatbestand des Raubes schützt primär das Vermögen, daneben aber auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, denn aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt Raub eine strafbare Nötigung mit einem besonderen Ziel dar, d.h. einen Eingriff in die Freiheit eines anderen zum Zwecke eines Diebstahls (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 13 f. und 43 zu Art. 140 StGB). Diebstahl besteht in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung. Fremd ist eine Sache dann, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht. Ei- ne Wegnahme liegt vor bei Bruch fremden und Begründung neuen, regelmässig – aber nicht notwendig – eigenen Gewahrsams. Gewahrsam wird definiert als tatsächliche Sachherrschaft nach den Regeln des sozialen Lebens. Die Aneignung erfolgt durch den Willen, die Sache dauernd zu enteignen und sich zumindest vor- übergehend anzueignen, sowie durch die Betätigung dieses Aneignungswillens (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 42 zu Art. 140 StGB; N. 51 und 62 f. zu Art. 139 StGB). Der versuchte Raub beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Nötigungshand- lung, sofern diese von der Absicht getragen wird, einen Diebstahl zu begehen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 172 zu Art. 140 StGB). Demgegenüber ist der Versuch noch nicht vollendet, wenn der Täter zwar ein Nötigungsmittel angewendet, den Diebstahl aber nicht begangen hat (TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 140 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich insbesondere auf die Ausü- bung der Nötigungshandlung (Gewalt, Drohung, Bewirken der Widerstandsunfähig- keit) gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahles beziehen muss, sowie auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls selbst. Zu- sätzlich ist Aneignungsabsicht und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vor- ausgesetzt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 44 f. zu Art. 140 StGB). Mittäterschaft setzt weiter einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich zu sein braucht und auch bloss konkludent bekundet werden kann. Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 126 IV 84). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entsch- liessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein 32 genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwir- ken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tataus- führung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist ebenfalls nicht erforder- lich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB demgegenüber straf- bar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters ver- langt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat genügt. Anderseits muss die Hil- feleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Die Beihilfe muss demnach die Erfolgschancen des tatbestandserfüllenden Verhaltens erhöhen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 7 ff. Vor Art. 24 StGB). Wie ausge- führt, verlangt Mittäterschaft in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der (oder gar «Herrschaft» über die) Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft bzw. «Mit-Tatherrschaft» begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 133 IV 76, 82 E. 2.7; BGE 130 IV 58, 66 E. 9.2.1; BGE 126 IV 84, 88 E. 2c/aa). Je- dem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (BGE 118 IV 227, 232). Es genügt, dass die mittäterschaftlichen Beiträge sich in ihrer Gesamtheit kausal aus- wirken (BGer, KassH, 1. 9. 2005, 6S.135/2005 E. 1.2.4). Der Mittäter muss «in massgebender Weise» (BGE 133 IV 76, 82 E. 2.7; BGE 130 IV 58, 66 E. 9.2.1; BGE 120 IV 17, 23) mitwirken, und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 125 IV 134, 136 E. 3a). Das blosse «Schmierestehen» oder die Fluchthilfe bei einem Raubüberfall stellen in der Regel Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), es sei denn, die Beteiligten seien sich bewusst, dass der Tatbeitrag des «Schmierestehens» oder der Fluchthilfe derart wichtig war, dass ohne ihn der Raubüberfall nicht verübt worden wäre (wesentlichkeitsbegründende «conditio sine qua non»). Schliesslich ist Mittäterschaft gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordi- nierten Straftaten möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3 mit Hinweisen). 14. Subsumtion Ziff. B.1.1. der Anklageschrift Der Beschuldigte liess nach dem Schuss aus der Pfefferspraypistole von L.________ ab und auch der ihn noch verfolgende E.________ konnte keine Wert- gegenstände oder Bargeld von diesem erhältlich machen. Der Diebstahl war damit nicht vollendet, weshalb nachfolgend ein versuchter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB zu prüfen ist. Vorliegend übernahmen der Beschuldigte, D.________ und E.________ arbeitstei- lige Rollen als Gruppenmitglieder. So traten zunächst der Beschuldigte und D.________ auf L.________ und seine Begleiterin, nachdem sie Bargeld abgeho- ben hatten, auf der Treppe beim Postomaten zu und D.________ fragte 33 L.________, ob er ihm CHF 50.00 geben könnte. Nach einer kurzen Diskussion und nachdem L.________ erklärte, ihnen kein Geld geben zu wollen, ging D.________ um die Ecke und behändigte das Pfefferspray. Anschliessend kam E.________ hinzu und er, der Beschuldigte sowie D.________ liefen hinter L.________ und seiner Begleiterin her. D.________ wiederholte mehrmals, L.________ solle ihnen Geld geben. Als der Beschuldigte die Pfefferspraypistole an sich nahm, auf L.________ zutrat und ihm damit ins Gesicht schoss, versuchten D.________ und E.________ nicht etwa, ihn davon abzuhalten oder sich von sei- nem Verhalten durch Weggehen zu distanzieren. Stattdessen blieben sie vor Ort und E.________ verfolgte den verletzten und fliehenden L.________. Obwohl D.________ die treibende Kraft gewesen war, ist der Tatbeitrag des Beschuldigten derjenige, der L.________ für sein ganzes Leben gezeichnet hat. Der Beschuldigte hat sich objektiv und subjektiv als Mittäter an der Tat beteiligt. Das Ziel bestand darin, wie der Beschuldigte es selbst umschrieb, L.________ «auszunehmen». Alle drei Beteiligten trugen mit ihrem Tatbeitrag dazu bei, L.________ Geld wegnehmen zu wollen. Ferner wurde der Tatentschluss nicht freiwillig aufgegeben, da weder der Schreck des Beschuldigten noch die Flucht von L.________ Freiwilligkeit be- gründen können. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Schliesslich wollte sich der Beschuldigte das Geld von L.________ aneignen und sich daran unrechtmässig bereichern. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe ersichtlich. Auch das über den Beschuldigten eingeholte Gutachten (vgl. pag. 2247) geht von einer vollen Schuldfähigkeit aus. Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB des in Mittäterschaft mit D.________ und E.________ begangenen versuchten Raubes zum Nachteil von L.________ schuldig zu sprechen. 15. Subsumtion Ziff. B.1.2. der Anklageschrift Aus der Beweiswürdigung ist erstellt, dass der Beschuldigte und D.________ ge- meinsam an der Einmündung zum AB.________weg auf den Strafkläger und seine Kollegen warteten, D.________ den Strafkläger unter sinngemässer Gewaltandro- hung aufforderte, mit ihm in den AB.________weg zu gehen. Der Beschuldigte blieb bei F.________ und G.________ zurück und wartete. Nachdem der Strafklä- ger sich weigerte, D.________ Geld zu geben, drehte er sich um und wollte zu sei- nen beiden Kollegen zurückkehren. In der Folge kam es zu der unter III. 12.6 und 12.7 hiervor geschilderten tätlichen Auseinandersetzung. Der Tatbeitrag des Be- schuldigten ermöglichte es D.________ erneut zu versuchen, dem Strafkläger nochmals und in Anwesenheit und unter Mithilfe des Beschuldigten Wertge- genstände wegzunehmen. Beide trugen mit ihrem Tatbeitrag zum Versuch bei, wenn auch derjenige des Beschuldigten weniger stark ins Gewicht fällt. Aufgrund der Umstände musste der Beschuldigte wissen, dass D.________ den Strafkläger mit dem Ziel des Erlangens von Geld anging. Aus dem Verhalten des Beschuldig- ten lässt sich ferner auf dessen Willen schliessen, dem Strafkläger unter Einsatz einer Nötigungshandlung Geld abzunehmen. So wartete er während des Ge- sprächs bei F.________ und G.________ und hielt sich in Bereitschaft, um jeder- zeit eingreifen zu können. Er stiess den Strafkläger schliesslich auch zurück, als dieser nicht mehr mit D.________ reden wollte und verunmöglichte so ein Entfer- 34 nen des Strafklägers. Dies sowie die Schläge sind, auch ohne vorgängige konkrete Absprache, als mittäterschaftliches Vorgehen zu qualifizieren. Es wäre D.________ in Anbetracht der Überzahlsituation praktisch unmöglich gewesen, alleine gegen den sich in einer grösseren Gruppe befindlichen Strafkläger vorzugehen. Vielmehr war hierzu der Tatbeitrag des Beschuldigten in Anbetracht der konkreten Umstände massgeblich. Weiter handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und in der Absicht, sich das Geld des Strafklägers anzueignen und sich daran unrechtmässig zu berei- chern. Jedoch veranlassten weder die Androhung von D.________ noch die dar- auffolgenden Schläge den Strafkläger dazu, ihnen Geld zu geben. Der Strafkläger konnte sich schliesslich entfernen, weshalb – entgegen der Erwägungen der Vorin- stanz (vgl. pag. 2565, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – mangels Diebstahls kein vollendetes Delikt vorliegt, sondern wiederum ein Versuch. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es wird auf das über den Beschuldigten eingeholte Gutachten verwiesen (vgl. pag. 2247), welches von einer vollen Schuldfähigkeit ausgeht. Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB des in Mittäterschaft mit D.________ begangenen versuchten Raubes zum Nach- teil des Strafklägers schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausge- schlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 2 StGB; DONATSCH, in: Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., S. 34 N. 10 sowie BGE 126 IV 5 E. 2c; je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Ge- sichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der 35 Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwen- den (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend datieren betreffend Verbrechen und Vergehen die zwei Raubversuche und der Diebstahlsversuch je vom 24. September 2017, die Widerhandlungen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz ebenfalls von Ende September 2017, mithin vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beur- teilung erfolgt aber erst nachher. Die konkrete Strafandrohung bei Raub lautete vor der Revision auf Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, während ab dem 1. Januar 2018 die Strafandrohung von 6 Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe lautet. Beim Art. 139 StGB blieb die Strafandrohung trotz Revision unverändert. Vorliegend resultieren, wie nachfolgend noch dargelegt wird, indessen in sämtlichen Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – eine un- bedingte Freiheitsstrafe für die versuchten Raube und den versuchten Diebstahl sowie eine unbedingte Geldstrafe für die Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz. Das neue Recht erweist sich vorliegend somit nicht als das milde- re, weshalb integral das alte Recht (aStGB) zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Hinsichtlich der Nötigung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz vom 18. Januar 2018 ist neues Recht anzuwenden, da der Beschuldigte diese Taten nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen hat. 17. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2580 ff., S. 56 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf Folgendes hingewiesen: Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Bil- dung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grund- strafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unter- scheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der 36 (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatz- strafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilen- den Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemes- sen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräfti- gen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleicharti- gen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumula- tiv zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316; BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 219 f.; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen zur erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, welche sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4), oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile des Bun- desgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE, a.a.O., E. 1.1.2 S. 318 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. Novem- ber 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 41 Abs. 1 aStGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Gelds- trafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Mo- naten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr war als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten 37 Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen wer- den, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam- menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Bei der Abschätzung der Vollzugschancen ist nebst den Vollzugsmodalitäten (vgl. Art. 35 und 36 aStGB) auch die Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen in die Prognose zu integrieren. Eine im Urteilszeitpunkt rechtskräftige Wegweisung kann den Vollzug einer Gelds- trafe fraglich erscheinen lassen. Allerdings darf selbst von einer sicher bevorste- henden Ausschaffung nicht unbesehen auf die Unvollziehbarkeit der Geldstrafe ge- schlossen werden. Wenn die Geldstrafe sofort bzw. bis zum Ablauf der Ausreise- frist vollständig vollzogen werden kann, ist eine Gefährdung des Geldstrafenvoll- zugs ausgeschlossen. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob der Verurteilte die Geldstrafe innert dieser Zeitspanne – mit seinem Einkommen oder allenfalls unter Rückgriff auf das Vermögen – bezahlen oder dafür entsprechende Sicherheiten leisten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die Regelung der Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB hat im Rahmen der jüngsten, am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Sanktionenrechts ei- ne Änderung erfahren. Widerruft das Gericht eine Strafe, hat es gemäss heute gel- tendem Recht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Das Bundesge- richt entschied jüngst nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der neuen Be- stimmung, dass das Gericht mit den früheren Taten und den während der Probe- zeit begangenen Taten neu – und anders als im alten Recht – eine Gesamtstrafe bilden muss, sofern die jeweiligen Strafen gleichartig sind (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.3; BGE 144 IV 217 E. 3.3.4 S. 229). In solchen Fällen erfährt der Probezeittäter durch das im neuen Recht vorge- sehene Asperationsprinzip eine gewisse Privilegierung, da die Kumulation der Stra- fen ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4.1; BGE 145 IV 146 E. 2.4). Dies hindert das Gericht allerdings nicht daran, in die Beurteilung der Bewährungsaussichten auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Desgleichen kann sie im umgekehrten Fall, wenn der bedingte Vollzug für die frühere Strafe widerru- fen wird, unter Berücksichtigung dieses nachträglichen Vollzugs eine Schlechtpro- gnose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneinen und deren Vollzug bedingt aufschieben (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3; 6B_744/2020 38 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3.1; 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.5; je mit Hinweisen). 18. Strafzumessung in concreto 18.1 Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat Der Beschuldigte hat sich vorliegend u.a. der versuchten Raube, des versuchten Diebstahls, der Nötigung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz schuldig gemacht. Der abstrakte Strafrahmen für Raub beträgt gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB Gelds- trafe von mindestens 180 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Da es vor- liegend beim Versuch geblieben ist, ist das Gericht grundsätzlich nicht an die an- gedrohte Mindeststrafe und Strafart gebunden (Art. 22 i.V.m. Art. 48a aStGB), je- doch sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten wür- den, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Bereits an dieser Stelle kann indes vorweggenommen werden, dass vorlie- gend für den versuchten Raub zum Nachteil von L.________ eine Strafe von mehr als 360 Strafeinheiten und damit auch nach altem Recht einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kämen für die Nötigung, den versuch- ten Diebstahl sowie für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geld- wie auch eine Freiheitsstrafe in Betracht (pag. 2581, S. 57 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). In Ergänzung dazu wäre ebenfalls für den versuchten Raub zum Nachteil des Strafklägers alternativ eine Geld- und eine Freiheitsstrafe möglich. Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt sich für diese Delikte eine Freiheits- strafe einerseits aus spezialpräventiven Gründen. Der Beschuldigte delinquierte vorliegend mehrfach und innert einem relativ kurzen Zeitraum. Dabei handelte es sich ferner nicht um Delikte im Bagatellbereich; vielmehr griff der Beschuldigte, ins- besondere hinsichtlich L.________, massiv in die körperliche und evtl. auch psy- chische Integrität der Opfer ein. L.________ trug schwerwiegende körperliche Fol- gen davon, J.________ und K.________ wurden mit einem Messer bedroht. Doch trotz der seitens L.________ erlittenen Verletzung, wobei der Beschuldigte dachte, er habe diesem das Auge kaputt gemacht (pag. 0287, Z. 288 f.), und angab, das erste Mal Schuldgefühle gehabt zu haben (pag. 0288, Z. 328), beging er nur 4 Mo- nate später, am 18. Januar 2018, die Nötigung und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. In Bezug auf den versuchten Raub z.N. des Strafklägers und den versuchten Diebstahl sind diese in derselben Nacht wie der versuchte Raub z.N. von L.________ begangen worden; eine enge zeitliche, aber auch sach- liche Verknüpfung ist klarweise zu bejahen. Die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten geht deutlich aus dem bisherigen Verhalten gemäss der Verlaufsberichte und den Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung hervor (vgl. Ziff. 19.9 hier- nach), weshalb auch vor diesem Hintergrund eine Freiheitsstrafe aus spezialprä- ventiver Sicht angezeigt ist. Dem zweiseitigen Strafregisterauszug (pag. 2838 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahre 2017 wegen Sachbeschädigung und einer Übertretung ge- 39 gen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessät- zen sowie zu einer Busse verurteilt wurde (Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 19. September 2017). Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft T.________(Ortschaft) vom 22. Oktober 2019 wurde er wegen Hausfrie- densbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Am 12. August 2020 erfolgte die letzte aktenkundige Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse, dies wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121), Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Beschimp- fung und des Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öf- fentlichen Verkehrs (Urteil der Bundesanwaltschaft vom 12. August 2020). Der Be- schuldigte beging sämtliche Delikte während laufender Probezeit. Zwar wurde ihm der Strafbefehl, datierend vom 19. September 2017, erst am 30. September 2017 eröffnet, allerdings musste er im Zeitpunkt der versuchten Raube und des versuch- ten Diebstahls um das laufende Strafverfahren wissen. Dass sich der Beschuldigte auch von der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vom 19. September 2017 bzw. dem damaligen Strafverfahren nicht beeindrucken liess, zeigt exemplarisch dessen Angabe zur Person und zu seiner Freizeit im Rahmen der delegierten, polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2018: «Gamen und kiffen» (pag. 0304, Z. 76 ff.). Auch in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist aus spezial- präventiver Sicht eine Freiheitsstrafe angezeigt. Der Beschuldigte konsumierte in dieser Zeit Drogen (pag. 1456, Z. 41.), die 100 Gramm Marihuana wurden unter den Beteiligten aufgeteilt (pag. 1459, Z. 71.). Auch im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs war der Beschuldigte nicht bereit, auf den Konsum von Mari- huana zu verzichten. Den Verlaufsberichten sind im Zeitraum vom Oktober 2020 bis Februar 2022 insgesamt 18 positive Drogentests verzeichnet (pag. 2677 f.; pag. 2823 f.; pag. 2887), gemäss aktuellem Kurzverlaufsbericht vom 23. März 2022 ist eine Abstinenz vom Cannabiskonsum über längere Zeit noch nicht möglich (pag. 2888). Für eine Freiheitsstrafe spricht schliesslich auch der Umstand, dass die Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Nötigung ursprünglich als einheitlicher Sachverhalt und als Tateinheit überwiesen worden waren (vgl. pag. 1420). Die Kammer verkennt nicht, dass sich der Beschuldigte gemäss Gutachten vom 10. Februar 2020 mit mehreren Diagnosen von Persönlichkeitsstörungen konfron- tiert sieht (vgl. pag. 2243 ff.). Die aus psychiatrischer Sicht empfohlene Massnah- me für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB (pag. 2254) hat der Beschuldigte am 25. Mai 2020 vorzeitig angetreten (pag. 2282 ff.). Der Beschuldigte ist, wie oberin- stanzlich unbestritten geblieben ist, massnahmenbedürftig und auch –willig (vgl. dazu auch Ziff. VI. hiernach), jedoch würde im Falle des Scheiterns der Massnah- me nach Anrechnung des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs auf die Strafe (Art. 57 Abs. 3 StGB) das Damoklesschwert der restlichen Strafdauer über dem Beschuldigten hängen. Auch vor diesem Hintergrund drängt sich aus spezialpräventiver Sicht eine Freiheitsstrafe auf, um hinreichend auf den Beschul- digten einwirken zu können. Es gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte im Mass- nahmenvollzug eine Lehre absolviert, jedoch vorgängig keine «richtige» Arbeits- stelle in der Schweiz hatte. Und obwohl der Massnahmenvollzug für den Beschul- 40 digten sinnvoll ist (vgl. Ziff. VI. hiernach), entwich er diesem geschützten Rahmen (vgl. Ziff. I.4. hiervor). Aus den vorgenannten Erwägungenen ergibt sich, dass die Geldstrafe ihren Zweck verfehlt und den Beschuldigten nicht davon abgehalten hat, erneut straffällig zu werden. Bei keinem der Delikte ist eine blosse Geldstrafe geeignet, genügend prä- ventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Einzig die Freiheitsstrafe ist aus Sicht der Kammer zweckmässig und geeignet, dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen und damit der Begehung weiterer Straftaten vorzubeugen. Die Diversität der begangenen Straftaten macht zudem deutlich, dass der Beschuldigte situativ eine tiefe Hemmschwelle hat, deliktisch tätig zu werden. Um den Beschul- digten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, erscheint es deshalb gebo- ten, für jedes einzelne dieser Delikte statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe aus- zusprechen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB, Art. 41 Abs. 1 aStGB). Eine Geldstrafe wäre andererseits nicht vollziehbar. Der Beschuldigte absolviert im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs eine Lehre als AI.________ (Beruf). Er verfügt über kein Vermögen (pag. 1823). Ferner ist vorweg zu nehmen, dass der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.00 verurteilt wird (vgl. Ziff. 23. hiernach). Eine allfällige zusätzliche Geldstrafe für den versuchten Raub z.N. des Strafklägers, die Nötigung, den versuchten Diebstahl und für die Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz könnte er somit weder mit Er- werbseinkommen noch unter Rückgriff auf sein Vermögen bezahlen. Da sich der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (pag. 2282 ff.) und, wie an dieser Stelle ebenfalls vorweggenommen werden kann, nach Abschluss der Massnahme des Landes verwiesen werden wird (vgl. Ziff. VII. hiernach), ist ferner nicht davon auszugehen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in absehba- rer Zukunft verbessern werden. Daraus folgt, dass eine Geldstrafe vorliegend weder präventiv geeignet noch voll- ziehbar ist. Die Kammer gelangt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass, neben den Raubversuchen, für die Nötigung, den versuchten Dieb- stahl sowie für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Frei- heitsstrafe auszusprechen ist. 19. Methodik und Gesamtfreiheitsstrafe In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 (a)StGB ist für die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe nachfolgend in einem ersten Schritt die Stra- fe für das vorliegend schwerste Delikt, der versuchte Raub zum Nachteil von L.________, zu bestimmen. Diese Strafe bildet die Einsatzstrafe. In einem zweiten Schritt sind die Einzelstrafen für die übrigen Delikte auszufällen, namentlich den Raubversuch zum Nachteil des Strafklägers, die Nötigung, den versuchten Dieb- stahl sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, aufgrund deren die Einsatzfreiheitsstrafe sodann angemessen zu erhöhen (d.h. zu «asperieren») ist (vgl. zur sog. «konkreten Methode» das Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Verweis auf BGE 144 IV 217). Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten zu thematisieren. 41 Da in Bezug auf die beiden Raube versuchte Delikte zu beurteilen sind, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst die hypothetische schuldange- messene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese unter Berücksichtigung des Versuchs zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). 19.1 Einsatzstrafe für den versuchten Raub zum Nachteil von L.________ 19.1.1 Objektive Tatschwere Unter dem Titel der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist vorab darauf hinzuweisen, dass Art. 140 Ziff. 1 aStGB zum einen bzw. primär das Vermögen und zum anderen die Handlungsfreiheit des Einzelnen resp. dessen persönliche Freiheit schützt. Aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt der Raub eine strafbare Nötigung mit einem besonderen Ziel dar, namentlich einen Eingriff in die Freiheit eines anderen zum Zwecke eines Dieb- stahls (zum Ganzen NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 13 zu Art. 140 StGB). Derweil die Rechtsgutverletzung in Anbetracht des geringen Deliktbetrags in der Höhe zwi- schen CHF 100.00 bis CHF 300.00 vorliegend noch leicht wiegt, wurde L.________ durch den Schuss mit der Pfefferspraypistole in erheblichem Masse in seiner kör- perlichen Integrität geschädigt, er wird sein ganzes Leben lang gezeichnet sein. So hatte der Schuss eine Augenverletzung zur Folge und führte letztlich zu einem le- benslang erhöhten Risiko einer Netzhautablösung und eines Augendruckanstei- gens, die potentiell zur Erblindung führen könnten (pag. 418 ff.). Der Übergriff war demgegenüber nur von kurzer Dauer. Unter dem Titel der Verwerflichkeit des Handelns bzw. Art und Weise der Her- beiführung des Erfolgs fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte völlig unvermittelt und ohne Vorwarnung aus einer kurzen Distanz von 1.5 Metern direkt auf das Ge- sicht von L.________ schoss, wobei aufgrund des ausgestreckten Arms sogar noch von einer kürzeren Distanz auszugehen ist. Dem Opfer blieb keine Möglich- keit zu reagieren oder dies abzuwenden. Obwohl der Tat keine lange Planung vor- ausging, zeugt der Umstand, dass drei junge Männer gegen ein älteres und alkoho- lisiertes Opfer vorgingen, von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Auch ist darin eine bedenklich tiefe Hemmschwelle zu erblicken, welche entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht im Substanzkonsum am Tattag gründet, son- dern einzig in der selbstgewählten Brutalität. Das Vorgehen des Beschuldigten ist als ausserordentlich brutal und die Gewaltanwendung in Anbetracht des angestrebten Erfolgs als überschiessend zu bezeichnen. Da er in einer Überzahlsituation auf ein unbewaffnetes Opfer schoss, war die Gewaltanwendung absolut unnötig. Beson- ders verwerflich ist der Umstand zu werten, dass sich der Beschuldigte nicht sicher war, was genau aus der Pfefferspraypistole abgeschossen werden würde und er gar daran zweifelte, ob sich Nägel darin befänden. In jedem Fall wusste er auf- grund des vorgängigen Testschusses um dessen Schlagkraft und schoss diese nichtsdestotrotz aus nächster Nähe gegen L.________ ab. Entgegen der Erwä- gung der Vorinstanz geht die Kammer schliesslich nicht von einer vorherrschenden Gruppendrucksituation aus, welche vorliegend relativierend ins Gewicht fallen könnte (vgl. pag. 2582, S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 42 N.________ konnte sich abgrenzen und beteiligte sich in der Folge nicht. Der Be- schuldigte nahm in der Ausführung eine tragende Rolle ein, und es war ihm, ob- wohl ihn D.________ zum Schuss aufforderte, letztlich egal, was dieser sagte. Die- se Umstände wirken sich insgesamt straferhöhend aus. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum gesamten Strafrahmen gerade noch als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten als dem objektiven Tatverschul- den des Beschuldigten angemessen. 19.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich neutral auswirkt. In Überein- stimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Raub mit der Aussicht auf finanzielle Bereicherung ausübte. Er handelte damit aus rein egoistischen Beweggründen, was – da tatbestandsimmanent – als neutral zu gewichten ist. Unter dem Aspekt der Vermeidbarkeit ist der Vorinstanz dahingehend zuzustim- men, als es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Tat zu vermeiden bzw. nicht derartig in die körperliche Integrität von L.________ einzu- greifen (vgl. pag. 2583, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Be- schuldigte hätte denn auch gegen die Beine oder den Oberkörper von L.________ zielen oder daneben schiessen können. Der Beschuldigte befand sich ferner weder in einer Notlage noch kam die Aufforderung von D.________ einer schweren Be- drängnis gleich. Dieser Umstand wirkt sich leicht straferhöhend aus. Die Kammer erachtet unter den gesamten Umständen eine Erhöhung um 1 Monat als angemes- sen. In Anbetracht der oben genannten Erwägungen wirkt sich die subjektive Tatschwe- re im Umfang von 1 Monat straferhöhend aus, womit eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten resultiert. 19.1.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch) Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115). Das Bun- desgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 indes fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd Rechnung ge- tragen werden muss. Das Mass der Milderung der hypothetischen (Erfolgs-)Strafe hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 48a StGB). Vorliegend konnte der tatbe- standsmässige Erfolg, namentlich der vollendete Diebstahl, einzig deshalb nicht eintreten, da L.________, trotz seiner Verletzungen, vom Tatort fliehen und sich auch dem ihn verfolgenden E.________ entziehen konnte. Überdies liess der Be- schuldigte einzig von L.________ ab, da er selbst ab der von ihm nicht erwarteten roten Farbe in dessen Gesicht erschrak. Die Kammer erachtet eine nur geringe Reduktion der Strafe, unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände in der Höhe von 2 Monaten, als angemessen. 43 Die Einsatzstrafe beläuft sich demnach auf 26 Monate Freiheitsstrafe. 19.2 Asperation für den versuchten Raub zum Nachteil des Strafklägers 19.2.1 Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- gutes ist vorab auf die theoretischen Ausführungen unter Ziff. 19.1.1 hiervor zu verweisen. Vorliegend konnten der Beschuldigte und D.________ kein Geld und keine Wertgegenstände erbeuten. Ferner wurde der Strafkläger mittels Schlägen angegriffen, trug jedoch keine Verletzungen davon (pag. 1253, Z. 56 ff.). Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs bzw. der Verwerflichkeit des Handelns hielt die Vorinstanz fest, dass diese nicht über die einfache Tatbe- standsmässigkeit hinausgegangen sei. Die vom Beschuldigten angewandte Gewalt in Form von Schlägen sei zwar nicht unerheblich, was aber tatbestandsimmanent sei. Jedoch könne nicht ausser Acht gelassen werden, dass in diesem Moment ei- ne «Zwei gegen Einen»-Situation geherrscht habe (vgl. pag. 2584, S. 60 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Überlegungen kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt aufgrund der Rollenteilung mit D.________ sowie des Trennens des Strafklägers von seinen Kollegen von einer nicht zu vernachlässigenden kriminellen Energie, das Handeln des Beschuldigten ist aber nicht als besonders verwerflich zu bezeichnen. In Anbe- tracht des Strafrahmens bewegt sich das objektive Tatverschulden im untersten Bereich und wiegt somit leicht. Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet die Kammer, unter Berücksichtigung der nicht ganz unerheblichen kriminellen Energie, jedoch eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als angemessen. 19.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoisti- schen Beweggründen. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände sind neutral zu werten. 19.2.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch) Für die Ausführungen zum verschuldensunabhängigen Strafmilderungsgrund der versuchten Begehung wird vorab auf die theoretischen Ausführungen unter Ziff. 19.1.3 hiervor verwiesen. Dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintreten konnte, ist nicht dem Beschuldigten, sondern vielmehr dem Eingreifen des Kolle- gen des Strafklägers zu verdanken und dem Umstand, dass der Strafkläger fliehen und die Polizei verständigen konnte. Zwar hätte der Beschuldigte dem Strafkläger noch nachrennen können, er und D.________ befassten sich aber anschliessend mit G.________ und F.________. Die Kammer erachtet in Anbetracht der vorste- henden Erwägungen eine nur geringe Minderung im Umfang von 1 Monat als an- gemessen. 19.3 Zwischenfazit und Asperation Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen, wovon praxisgemäss 2/3 bzw. 4 Monate zur Ein- satzstrafe asperiert werden. 44 19.4 Asperation für die Nötigung und die Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz 19.4.1 Objektive und subjektive Tatschwere Der Straftatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willens- entschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 106 IV 125 E. 2a). Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Willensfreiheit von J.________ und K.________ sei durch die Drohung und dem damit zusammenhängenden psychi- schen Druck in erheblichem Masse beeinträchtigt worden. Die Opfer hätten vor dem Beschuldigten und seinen Mittätern, welche deutlich in der Überzahl und zu- dem teilweise bewaffnet gewesen seien, Angst gehabt. Die Tat sei zudem im Vor- feld gemeinsam geplant worden (vgl. pag. 2584 f., S. 60 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen der Vorinstanz voll- umfänglich anschliessen. So bedrohte der Beschuldigte die Opfer zusätzlich mit ei- nem Messer und nahm damit eine aktivere Rolle als einige seiner Mittäter wahr. Der Beschuldigte schaffte dadurch, auch in Anbetracht der Überzahlsituation, eine starke Bedrohungslage, welche die Willensfähigkeit der Opfer beeinträchtigte und letztlich dazu führte, dass J.________ das Marihuana abgenommen werden konn- te. Diese Umstände sind straferhöhend zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des objektiven Tatverschuldens zieht die Kammer die Richtlinien für die Strafzumes- sung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, Stand 1. Juli 2017; gleichlautend die VBRS- Richtlinien, Stand 1. Januar 2020) als Orientierungshilfe bei. Der auf S. 49 der VBRS-Richtlinien angeführte Referenzsachverhalt zur Nötigung (Stalking), für wel- chen 120 Strafeinheiten zu veranschlagen wären, ist mit vorliegendem Fall jedoch nicht zu vergleichen. So offenbarte der Beschuldigte aufgrund der Bedrohungslage sowie des Einsatzes eines Messers ein erhebliches Gewaltpotential. Die Kammer erachtet vorliegend eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich zum Zwecke des Erlangens des Mari- huanas und damit aus egoistischen Gründen. Die Tat wäre überdies ohne weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände sind allesamt neutral zu gewichten. Schliesslich konnte 100 Gramm Marihuana erlangt werden, welches unter den Mit- tätern aufgeteilt wurde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diesem Vergehen im Gesamtkontext kaum eigenständige Bedeutung zukommt. Es führt daher zu keiner Erhöhung. 19.5 Zwischenfazit und Asperation Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Hiervon sind praxisgemäss 2/3 bzw. 8 Monate asperierend zu berücksichtigen. 19.6 Asperation für den versuchten Diebstahl 19.6.1 Objektive und subjektive Tatschwere Die Vorinstanz verweist für die Bestimmung des Tatverschuldens auf die VBRS- Richtlinien. Diese empfehlen eine Strafe von 30 Strafeinheiten für einen Diebstahl gemäss folgendem Norm-Sachverhalt (S. 47 VBRS-Richtlinien): Der Täter behän- 45 digt im Elektronik Fachgeschäft ein Gerät im Wert von CHF 2'000.00 und verlässt das Geschäft ohne zu bezahlen. Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 11 zu Art. 139 StGB). Bezüglich der Verwerflich- keit des Handelns sowie der Art und Weise des Vorgehens ist der Vorinstanz zu folgen: Das vom Beschuldigten begangene Delikt wiegt im Vergleich zum Refe- renzsachverhalt schwerer, da versucht wurde, die Türe des um diese Uhrzeit ge- schlossenen Verkaufsgeschäfts gewaltsam mit einem Schraubenzieher wieder zu öffnen. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen, die von ihr festgesetzten 2 Monate Freiheitsstrafe erscheinen der Kammer als ange- messen. Ferner fallen, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, die direktvorsätzliche Tat- begehung, das tatbestandsimmanente pekuniäre Motiv und die Vermeidbarkeit der Tat neutral ins Gewicht (vgl. pag. 2585, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 19.6.2 Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch) Für die Ausführungen zur Minderung der versuchten Tatbegehung wird wiederum auf die theoretischen Ausführungen unter Ziff. 19.1.3 hiervor verwiesen. Vorliegend blieb es beim Versuch, da sich die Türe nicht öffnen liess (pag. 0285, Z. 201 f.). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass der Versuch mit einer Reduktion in der Höhe von einem halben Monat zu berücksichtigen ist. 19.7 Zwischenfazit und Asperation Die Kammer erachtet für den versuchten Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 1.5 Monaten als angemessen. Hiervon sind wiederum 2/3 bzw. 1 Monat asperierend zu berücksichtigen. 19.8 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Die Freiheitsstrafe beträgt vor Berücksichtigung der Täterkomponenten 39 Monate. 19.9 Täterkomponenten Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2586, S. 62 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Nicht anschliessen kann sich die Kammer jedoch der Vorinstanz, wonach sich die Jugendzeit des Beschuldigten noch als neutral auf die Strafzu- messung auswirkt. Die Kammer verkennt nicht, dass der Biographie des Beschul- digten schwierige Phasen in der Kindheit und Jugend auszumachen sind, zumal er früh in der Entwicklungsgeschichte Probleme in der Verhaltenssteuerung und Emo- tionsregulation zeigte (pag. 2241) und zwei Jahre in einem AN.________ (Heim) verbrachte (pag. 2218). Allerdings sind diese Umstände vorliegend nicht geeignet, das spätere deliktische Verhalten massgeblich zu beeinflussen und für dessen Straffälligkeit ein gewisses Mass an Verständnis aufzubringen (vgl. dazu MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 385). Die Jugendzeit wirkt sich vorlie- gend klarerweise neutral aus. 46 Zu den persönlichen Verhältnissen ist weiter auf Folgendes hinzuweisen. Der Be- schuldigte befindet sich seit dem 21. November 2021 im offenen Vollzug des Massnahmenzentrums P.________. Er absolviert eine Lehre als AI.________ (Be- ruf). Gemäss aktuellem Kurzverlaufsbericht vom 23. März 2022 hatte der Beschul- digte jüngst einen Disziplinararrest und eine schriftliche Verwarnung vorzuweisen, zudem wurde er positiv auf THC getestet. Der Beschuldigte lebt, nachdem den Ver- laufsberichten ab dem Eintritt in den P.________ vom 25. August 2020 bis am 1. Dezember 2021 insgesamt 17 positive Drogentests auf Marihuana zu entnehmen sind (pag. 2678 f.; pag. 2823 f.), seit dem letzten positiven Test vom 23. Februar 2022, mithin seit rund einem Monat, abstinent. Eine Abstinenz vom Cannabiskon- sum über längere Zeit sei noch nicht möglich (pag. 2887 ff.). Auch ist das Verhalten des Beschuldigten im Massnahmenvollzug als durchzogen zu bezeichnen (vgl. pag. 2823 f.; pag. 2880). Er entwich dieser, obwohl im Verlaufsbericht vom 1. Juli 2021 Vollzugslockerungen diskutiert wurden (pag. 2699), in der Nacht vom 4. auf den 5. August 2021 (pag. 2704 f.). Im Verlaufsbericht vom 28. Dezember 2021 sind ein Vorfall einer verbalen Drohung gegenüber einem Mitarbeitenden sowie vier Disziplinararreste verzeichnet (pag. 2823 f.). Der Beschuldigte zeigte gemäss den Verlaufsberichten vom 1. Juli 2021 und vom 28. Dezember 2021 ferner wenig Be- reitschaft für eine medikamentöse Behandlung (pag. 2690; pag. 2831), weshalb diese schliesslich abgesetzt wurde (pag. 2890). Diese wäre aber gemäss psychia- trischem Gutachten indiziert, da der Beschuldigte ansonsten die Problematik der klinisch bedeutsamen depressiven Episode nicht in den Griff bekommen könne (pag. 2245). Hierzu gibt der Beschuldigte an: «Momentan bin ich abstinent, noch nicht lan- ge aber ich bin abstinent. Die Medikamente habe ich abgesetzt, aber es geht mir gut ohne diese. Ich komme vorwärts ohne Medikamente.» (pag. 2904, Z. 21 ff.). Er habe einerseits schlechte Erfahrungen mit Medikamenten gemacht, andererseits diese sehr unregelmässig genommen. Er habe dann gefunden, dies mache keinen Sinn und habe sie ganz abgesetzt, anstatt dass er sie mal nehme und dann wieder nicht (pag. 2896, Z. 12 ff.). Wie im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens ausgeführt, standen die Taten allesamt in engem Zusammenhang mit den schweren psychischen Störungen des Beschuldigten (pag. 2254), deren Behandlung Substanzabstinenz und eine medi- kamentöse Therapie bedingen würden (pag. 2245). Wenn er oberinstanzlich an- gibt, es gehe auch ohne Medikamente (pag. 2904, Z. 21 ff.), dann ist darin auch ei- ne gewisse Uneinsichtigkeit in das eigene Krankheitsbild auszumachen. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es dem Beschuldigten gemäss aktualisiertem Kurzverlaufsbericht vom 23. März 2022 gelungen ist, eine leichte Steigerung der eigenen Krankheitseinsicht in Bezug auf den Konsum zu erreichen, wenn auch nur vorübergehend (pag. 2888 f.). Weiter ist dem Kurzverlaufsbericht vom 23. März 2022 zu entnehmen, dass der Beschuldigte zwar eine Verbesserung der Emotions- regulation aufzeige, aber insbesondere bei Situationen, in denen er sich ungerecht behandelt oder subjektiv abgewertet fühle, mit schnell aufbrausenden, wutgepräg- ten Reaktionen reagiere, welche sich zum Teil durch verbale Abwertungen und ag- gressiv wirkende Gesten äusserten (pag. 2888). Der Verlaufsbericht vom 28. De- zember 2021 äusserte sich dahingehend, dass der Beschuldigte eine imponierende Auseinandersetzungsfähigkeit zeige und sich klare Entwicklungsschritte und leichte Verbesserungen der Selbstkontrolle abzeichneten, die Kontrollfähigkeit für delikts- 47 relevante Handlungsmotivationen jedoch noch eingeschränkt bleibe (pag. 2830). Dagegen, dass der Beschuldigte seine Probleme selbst in den Griff bekommen könnte, spricht schliesslich auch sein bisheriges Verhalten. Die Disziplinararreste, Verwarnungen und Konsumvorfälle sowie die fehlende Bereitschaft für die indizier- te medikamentöse Behandlung fallen trotz Therapiebereitschaft straferhöhend ins Gewicht. Der Kurzverlaufsbericht vom 23. März 2022 verweist für die aktuelle Risikoein- schätzung bei gleichbleibendem Risikoprofil auf den Verlaufsbericht vom 23. De- zember 2021 (recte: 28. Dezember 2021; pag. 2890). Gemäss dessen Schlussfol- gerung ist nach wie vor von einem moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko auszu- gehen (pag. 2834 f.; vgl. Ziff. VI.25. hiernach). Die Kammer verkennt dabei nicht, wie auch die Verteidigung zutreffend vorbrachte (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 2910 ff.]), dass der Beschuldigte seit dem Antritt der Massnahme für junge Er- wachsene Bemühungen im deliktorientierten Behandlungsprozess anstellte und auch positive Tendenzen auszumachen sind. Namentlich ist dem Verlaufsbericht vom 28. Dezember 2021 zu entnehmen, dass die Taten legitimierenden Anteile punktuell abnehmen würden, bspw. habe sich die Klassifizierung in «richtige» und «nicht-richtige» Delikte verringert und es seien teilweise Züge einer Opferempathie deutlich (pag. 2830). Anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung war die vorerwähnte Klassifizierung in «richtige» und «nicht-richtige» Delikte in den Aussagen des Beschuldigten durchaus zu erkennen. Hervorzuheben sind die Ant- worten des Beschuldigten auf pag. 2906 ff., Z. 40 ff. auf Frage, ob der Raubver- such zum Nachteil von L.________ nicht das Gleiche sei wie die Nötigung sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Nachteil von J.________ und K.________ sowie die darauffolgenden Ausführungen: «Ergän- zungsfrage der Vorsitzenden: Das macht einen Unterschied, habe ich das richtig verstanden? Das ist meine Meinung, ja. Was nicht heisst, dass ich es nochmals machen würde. Im besten Fall ha- be ich es gar nicht mehr nötig. Wenn ich meine Lehre sauber abschliesse und mit dieser Ausbildung vom P.________ rausgehe. Deswegen sage ich schon, dass ich etwas daraus gelernt habe. Vielleicht einfach zu spät. Sie haben jetzt gerade gesagt, im besten Fall, wenn Sie diese Lehre machen können, haben Sie es nicht mehr nötig? Genau, ja. Was heisst das denn, wenn Sie rauskommen und keine Lehre haben? Haben Sie es dann wie- der nötig? Oder was heisst das für Sie? Nein, das heisst nicht das für mich. Das heisst, im besten Fall habe ich es nicht mehr nötig, weil ich einen Job finde, mir etwas aufbauen kann, eine Familie. Einfach mein Leben wie ein normaler Mensch führen. Aber ist Ihnen denn nicht klar, dass Sie es auf gar keinen Fall mehr nötig haben dürfen? Doch das ist mir klar, aber wissen Sie, es gibt Lebenssituationen, die einfach extrem schwierig sind. Und ich weiss nicht… ich will da niemanden angreifen, aber Sie müssen sich vorstellen, ich habe auf 48 der Strasse gelebt. Es hat Wochen gegeben bei mir, wo ich, wenn ich Glück gehabt habe, in einer ganzen Woche ein Snickers gegessen habe. […] Das ist, wenn ich Glück gehabt habe. Wenn ich Glück gehabt habe, habe ich in einer Woche ein Sni- ckers gehabt. Wenn man aus so einer Lebenssituation kommt, dann überlegt man nicht mehr viel, ist es jetzt richtig oder ist es jetzt falsch. Auf das will ich hinaus mit dem, dass ich es nicht mehr nötig ha- be. Ich will nicht mehr in eine solche Lebenssituation kommen, in der ich mit Glück in einer Woche ein Snickers erwische. Wo ich eine ganze Woche lang hungere und meinen Hunger mit einem Snickers stillen muss und einem Capri-Sonne dazu. In eine solche Situation will ich nicht mehr kommen. Des- wegen sage ich auch, dass, wenn alles gut kommt, ich es nicht mehr nötig habe.». Den Aussagen des Beschuldigten sind somit nach wie vor Tendenzen zu entneh- men, Delikte, insbesondere im Bereich der Beschaffungskriminalität, mittels Vor- bringen vermeintlicher Rechtfertigungsgründe zu legitimieren. Zudem lassen diese Aussagen jegliche Opferempathie vermissen. Straferhöhend wirken sich ferner die teilweise einschlägigen Vorstrafen aus. Der oberinstanzlich eingeholte Strafregisterauszug (pag. 2838 f.) listet im Vergleich zum erstinstanzlich eingeholten Auszug (pag. 1821) das Urteil der Bundesanwalt- schaft vom 12. August 2020, mit welchem der Beschuldigte wegen Übertretung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, Be- schimpfung und Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs verurteilt wurde. Es handelt sich hierbei im Bereich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz um einschlägige Vorstrafen. Ferner wurde der Beschuldigte bereits mit Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 19. September 2017 wegen Sachbeschädigung und einer Übertretung gemäss Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. Die mit Urteilen vom 22. Oktober 2019 und vom 12. August 2020 abgeurteilten Strafta- ten beging der Beschuldigte am 10. September 2019 sowie am 28. Januar 2020 und damit in der Zeit, in der das vorliegende Strafverfahren hängig war. Der Nöti- gung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz machte sich der Be- schuldigte strafbar, während die Strafuntersuchung wegen der Vorfälle in V.________(Ortschaft) und R.________(Ortschaft) bereits lief (pag. 0243 ff.) und er hierzu von der Polizei einvernommen worden war (pag. 0281 ff.). Das laufende Strafverfahren und die Verurteilung der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 19. September 2017 hielten ihn indes nicht davon ab, nur 4 Monate nach den Raubversuchen und unter ähnlichem Vorgehen (gemeinsam mit Mittätern in einer Überzahlsituation und unter Einsatz eines Messers) erneut zu delinquieren, wobei das Verhalten des Beschuldigten dahingehend eine Steigerung an Gewaltintensität erfahren hat, als von einem Mittäter eine Pistolenattrappe mitgeführt worden war und der Beschuldigte ein Messer einsetzte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 2586, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist aufgrund der wie- derholten Delinquenz von einer ausgeprägten Uneinsichtigkeit und einer Gleichgül- tigkeit gegenüber der Rechtsordnung auszugehen. Dass der Beschuldigte unein- sichtig und sich der Tragweite seiner Taten nicht bewusst ist, zeigt bereits beispiel- haft seine Aussage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach er nicht gedacht habe, dass es als Raub gelte. Er habe gedacht Raub sei etwas klauen, was nicht illegal sei (pag. 1468, Z. 88 f.). Auch die Kammer konnte sich 49 hiervon überzeugen, als der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung auf nachfolgende Frage folgendes zu Protokoll gab: «Da war dieser Vor- fall, die Einvernahme bei der Polizei und Sie merken, dass dies nicht hätte passieren sollen und trotzdem: 3,5 Monate später passiert es am 18. Januar 2018 in T.________(Ortschaft) nochmals und Sie haben ein Messer dabei und nehmen einen aus. Also ganz gelernt haben Sie es ja doch nicht? Oder ist es nicht das Gleiche? Nein, es ist nicht das Gleiche. Ich hatte schluss- endlich das Messer dabei, weil ich den Dealer gekannt habe. Ich habe jeden einzelnen seiner Gruppe gekannt, ich habe ihn gut gekannt und alles über ihn gewusst. Was ich unter anderem wusste, war, dass er jemand ist, der immer mit einem Messer unterwegs ist und auch bereit ist, dieses Messer ein- zusetzen. Das Messer habe ich nicht zur Einschüchterung oder so dabeigehabt, ich habe es zum Selbstschutz dabeigehabt. Dass ich mich verteidigen kann, wenn ich mit einem Messer attackiert werde. Auch dort habe ich gesagt, es ist zeitnah passiert. Es steht nicht unbedingt dafür, dass ich et- was daraus gelernt habe. Aber gerade weil es so zeitnah ist, finde ich das, mit dem etwas daraus ge- lernt haben, etwas schwierig. Natürlich habe ich etwas daraus gelernt, aus der ganzen Situation. Die Verarbeitung ist anscheinend nicht so schnell gegangen, wie man gesehen hat, habe ich ja weiterge- macht. Aber ich würde es nicht in den gleichen Topf werfen. Es macht einen Unterschied, ob man ir- gendjemanden auf der Strasse ausraubt oder einen Dealer, das ist meine Meinung.» (pag. 2906, Z. 22 ff.). Schliesslich äusserte der Beschuldigte bereits anlässlich der Einvernah- me vom 31. Oktober 2018, dass er auf einem guten Weg sei, und etwas aus sei- nem Leben machen wolle (pag. 1468, Z. 72 ff.), setzte dann aber sein deliktisches Verhalten fort und delinquierte in den Jahren 2019 und 2020 erneut mehrfach. Die- se Umstände sind vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte legte kein umfassendes Geständnis ab und versuchte seine Tat- beiträge jeweils zu relativieren, indem er u.a. angab, nicht gewusst zu haben, was er tue und sich nicht viel überlegt zu haben. Dies wirkt sich vorliegend nur minim strafmindernd aus. Unter dem Titel der Reue und Einsicht kann sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen (pag. 2586 f., S. 62 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Das Bedauern in Bezug auf L.________, welches der Beschuldigte auch oberinstanzlich mehrmals vorbrachte (pag. 2902, Z. 1 ff.; pag. 2903, Z. 3 f.), ist nach Ansicht der Kammer nicht primär als Ausdruck tiefer und grundlegender Einsicht und Reue hinsichtlich der konkreten Tat zu verstehen, son- dern vielmehr als Leidtun der Konsequenzen auf den Gesundheitszustand des Op- fers. Schliesslich hat sich der Beschuldigte nicht bei L.________ entschuldigt, wo- bei er angab, es sei ihm hiervon abgeraten worden (pag. 2903, Z. 9 ff.). Im Laufe des Strafverfahrens verhielt sich der Beschuldigte anständig und kooperativ, was allerdings erwartet werden darf. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist somit neutral zu gewichten. Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2). Zur Frage einer verminderten Schuldfähigkeit kann auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 2587, S. 63 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen sowie den darauf basierenden 50 vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des psychia- trischen Gutachtens (pag. 2246 f.), wonach von der Schuldfähigkeit in Bezug auf sämtliche Delikte auszugehen ist (pag. 2247), vollumfänglich anschliessen. 19.10 Fazit Täterkomponenten Nach Abwägung sämtlicher straferhöhenden und strafmindernden Gründe wäre ei- ne Erhöhung der Freiheitsstrafe von 39 Monaten angezeigt. Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot (vgl. Ziff. I.8. hiervor) gebunden ist, wird auf eine entspre- chende Gewichtung und Festsetzung verzichtet. 20. Konkretes Strafmass (Freiheitsstrafe) und Strafvollzug Es bleibt somit bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 30 Mo- naten. Bei dieser Höhe der Strafe ist schliesslich der teilbedingte Strafvollzug zu prüfen. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe verwiesen werden (pag. 2587 f., S. 63 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Nachfol- gendes hingewiesen: Nach Art. 42 Abs. 1 (a)StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es kann die Strafe nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 (a)StGB). Dabei steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Zu berücksichtigen sind die Ta- tumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Das psychiatrische Gutachten vom 10. Februar 2020 gelangte zum Schluss, dass zwischen den Taten und der schweren psychischen Störungen des Beschuldigten ein enger Zusammenhang bestehe und die Legalprognose ganz deutlich belastet sei (pag. 2254). Gemäss den Verlaufsberichten ist das Rückfallrisiko für Raubdelik- te nach wie vor moderat bis deutlich (pag. 2833, vgl. Ziff. VI.25. hiernach). Wie be- reits dargelegt, sind dem aktualisierten Kurzverlaufsbericht ein Disziplinarrest am 1. Januar 2022, eine schriftliche Verwarnung am 8. März 2022 sowie ein positiver Test auf Marihuana zu entnehmen, wobei der Beschuldigte angab, gegen den frag- lichen Disziplinararrest eine Beschwerde eingereicht zu haben (pag. 2897, Z. 26 ff.). Dieses Verhalten wie auch die Aussagen des Beschuldigten, welche nach wie vor Tendenzen aufweisen, Delikte mittels Vorbringen vermeintlicher Rechtferti- gungsgründe zu legitimieren, lassen auf ein nicht geringes Risiko schliessen, dass der Beschuldigte wieder in ein deliktisches Verhalten verfallen könnte. Die Aussa- gen lassen zudem den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte der Tragweite sei- ner Taten nicht bewusst ist und lassen insgesamt eine Opferempathie vermissen (vgl. Ziff. 19.9 hiervor). Für eine ungünstige Legalprognose spricht ferner der Um- stand, dass der Beschuldigte (teils einschlägige) Vorstrafen aufweist (vgl. Ziff. 19.9 51 hiervor), wobei die in der Vergangenheit ausgesprochenen Strafen offenbar nicht ausreichten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Bei einer Gesamtwürdigung all dieser Faktoren muss dem Beschuldigten eine Schlechtprognose gestellt werden. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht – auch un- ter Berücksichtigung der im Gutachten festgehaltenen Rückfallgefahr – keine gün- stige Legalprognose gestellt und den teilbedingten Strafvollzug verweigert (pag. 2588, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist unbedingt auszusprechen. Die vorläufige Festnahme im Umfang von 1 Tag ist vollumfänglich an die unbeding- te Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 21. Konkretes Strafmass (Geldstrafe bzw. Zusatzgeldstrafe) Wie in Ziff. 17. hiervor theoretisch ausgeführt wurde, ist für die erstinstanzlich aus- gesprochene und unangefochten gebliebene Geldstrafe in der Höhe von 30 Tages- sätzen zu CHF 30.00 eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 22. Oktober 2019 auszufällen. Aufgrund der Geltung des Verbots der «reformatio in peius» darf die Kammer – unter Berücksichtigung eines allfälligen Widerrufs der mit Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 19. September 2017 bedingt ausgesprochenen Gelds- trafe von 20 Tagessätzen (vgl. Ziff. V. hiernach) – insgesamt nicht über eine Gelds- trafe von 50 Tagessätzen erkennen. Die rechtskräftige Verurteilung wegen den Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz zu 30 Tagessätzen ist als Einsatzstrafe um die rechtskräftige Geldstrafe von 10 Tagessätzen gemäss dem Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 22. Oktober 2019 angemessen zu erhöhen. Es recht- fertigt sich, diese mit 6 Tagessätzen asperierend zu berücksichtigen, womit eine Gesamtstrafe von 36 Tagessätzen resultiert. Hiervon ist die rechtskräftige Grunds- trafe (10 Tagessätze) abzuziehen, woraus eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staats- anwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 22. Oktober 2019 von 26 Tagessätzen resultiert. 22. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden (BGE 135 IV 180 E. 1.4). Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Es steht der Kammer frei, gestützt auf die finanziellen Verhältnis- se des Beschuldigten die Höhe des Tagessatzes anzupassen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 25. Mai 2020 im vorzeitigen Massnahmen- vollzug. Er verfügt über kein Vermögen (pag. 1822 f.). Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (pag. 2844 ff.). Angesichts der Tatsache, dass es 52 dem Beschuldigten im Rahmen des Massnahmenvollzugs nicht möglich ist, ein re- gelmässiges Erwerbseinkommen zu erzielen und er überdies keine Sozialhilfebei- träge erhält (pag. 2842), ist vorliegend ausnahmsweise angezeigt, den Tagessatz der Geldstrafe auf den Minimalbetrag zu senken. Die Kammer erachtet in Anbe- tracht der finanziellen Verhältnisse eine Tagessatzhöhe von CHF 10.00 als ange- messen. V. Widerruf Zum Widerruf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2597 f., S. 73 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu er- warten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Für die Dauer der verlängerten Probezeit können zusätzlich Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen erteilt werden (BSK-StGB I- Schneider/Garré, N 46 zu Art. 46). Entscheidendes Kriterium für bzw. gegen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose. Als Widerrufsgrund massgebend ist der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten (BSK StGB I-Schneider/Garré, N 2 zu Art. 46). […] Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 19.09.2017 u.a. wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 (bedingt vollziehbar) bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte wegen diverser Delikte (darunter auch Verbrechen bzw. Vergehen, vgl. Art. 10 StGB) verurteilt, welche grösstenteils in der Probezeit des Urteils vom 19.09.2017 liegen, weshalb der Widerruf geprüft werden muss. Der Beschuldigte ist im Hinblick auf die von ihm begangene Sachbeschädigung einschlägig vorbestraft. Trotz der entsprechenden Verur- teilung hat der Beschuldigte weiter delinquiert, was ihn als unbelehrbar erscheinen lässt. Es muss ihm eine ungünstige Prognose gestellt werden. Der Widerruf ist auszusprechen und die Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 ist zu vollziehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass seit Ablauf der Probezeit nicht mehr als 3 Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB), weshalb der Widerruf der seinerzeit bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu prüfen ist. Die Kammer kann sich den zitierten Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Insbesondere fällt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) mit Urteil vom 22. Oktober 2019 auf den Widerruf verzichte- te und die Probezeit um ein Jahr verlängerte, und dies den Beschuldigten nicht da- von abgehalten hat, weiter zu delinquieren und sein Verhalten zu überdenken, stark ins Gewicht. Der Beschuldigte hat bereits zwei Mal die Gelegenheit erhalten, sich zu bewähren und zu beweisen, dass er auch ohne Vollzug der Geldstrafen 53 verstanden hat, dass er sein Verhalten ändern und sich an die Gesetze halten muss. Obwohl bisher zwei Widerrufsverfahren durchgeführt und der Beschuldigte insgesamt zweimal verwarnt wurde, beging er die Nötigung und die Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz während laufender Probezeit. Das Verhal- ten des Beschuldigten zeugt von einer Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit und lässt den Schluss zu, dass ihn sämtliche bisherig ausgefällten Strafen gänzlich un- beeindruckt liessen. Zudem gebieten angesichts des Vorlebens bzw. der Vorstra- fen und der bereits durchgeführten Widerrufsverfahren sowohl general- wie auch spezialpräventive Überlegungen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB wird aus den widerrufenen und neuen Geldstrafen in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtgeldstrafe gebildet (vgl. Ziff. I.8. hiervor). Für die neue Geldstrafe in der Höhe von 26 Tagessätzen werden von der widerrufenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen 14 Tagessätze asperierend berücksichtigt, woraus eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen resultiert. 23. Fazit konkrete Geldstrafe Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 10.00, ausmachend insgesamt CHF 400.00, zu verurtei- len. Dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 22. Oktober 2019. VI. Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) 24. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen, die Ausführungen und Schlussfol- gerungen des psychiatrischen Gutachtens vom 10. Februar 2020, die Abklärungen durch die AE.________ sowie die relevanten Aussagen des Beschuldigten vollständig und zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (pag. 2590 ff., S. 66 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer berücksichtigt ferner den aktualisierten Kurzverlaufsbericht vom 23. März 2022 (pag. 2878 ff.), den Verlaufsbericht vom 28. Dezember 2021 (pag. 2822 ff.), den Zwischenbericht vom 1. Juli 2021 (pag. 2671 ff.) sowie die Aussagen des Beschul- digten anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 2895 ff.). 25. Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum (16. Sep- tember 2017 bis 25. Mai 2020) noch nicht 25 Jahre alt war. Gemäss dem psychia- trischen Gutachten vom 10. Februar 2020 wurden beim Beschuldigten schwere psychische Störungen diagnostiziert, namentlich eine emotional instabile Persön- lichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30), eine Aufmerksamkeitsdefizit- Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10: F90.1), eine rezidivierende Depression (ICD-10: F33.0), ein missbräuchlicher multipler Substanzkonsum (ICD-10: F19.1) und eine Abhängigkeitsstörung durch Cannabinoide (ICD-10: F12.0; pag. 2243 ff.). Zwischen den Taten und der schweren psychischen Störungen bestehe ein enger Zusammenhang und die Legalprognose sei ganz deutlich belastet (pag. 2254). Dr. 54 med. AO.________ sprach sich in seinem Gutachten für eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB aus. So sei ihr aufgrund des Schwerpunktes im Ausbildungsbereich und des Alters des Beschuldigten klar der Vorrang gegenüber einer stationären Massnahme für Erwachsene nach Art. 59 StGB einzuräumen, ei- ne Suchtmassnahme gemäss Art. 60 StGB sei hingegen klar nicht ausreichend und zu wenig auf die Kernproblematik des Beschuldigten fokussiert, für eine ambulante Massnahme sei das Rückfallrisiko zu hoch und die Störung zu ausgeprägt (pag. 2254; vgl. zum Ganzen pag. 2593, S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte befindet sich aktuell im offenen Massnahmenvollzug und absol- viert eine Lehre (pag. 2887). Sowohl der aktualisierte Kurzverlaufsbericht vom 23. März 2022 (pag. 2890) als auch der Verlaufsbericht vom 28. Dezember 2021 (pag. 2836) erachten die Massnahmenbedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit als weiterhin gegeben, weshalb eine Fortführung der Massnahme befürwortet wird. Auch der Beschuldigte gibt anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme an, es laufe gut (pag. 2896, Z. 31), die Lehre als AI.________ (Beruf) mache ihm Spass und stehe weit oben auf der Liste der begehrten Berufe (pag. 2896, Z. 34 f.). Eine Veränderung hat sich zwischenzeitlich in der Risikoeinschätzung ergeben. Das Gutachten vom 10. Februar 2020 führte dazu aus, ohne weitere Massnahmen zeige sich ein hohes Rückfallrisiko im Bereich Eigentums- und Raubdelikte sowie ein sehr hohes Rückfallrisiko für weitere Delikte im Betäubungsmittelbereich (pag. 2253). Gemäss Verlaufsbericht vom 1. Juli 2021 wurde im Bereich der Raubdelikte ein deutliches Basis-Risiko für erneute Straftaten und das aktuelle Risiko als mode- rat bis deutlich eingeschätzt (pag. 2696 ff.). Im Vergleich dazu attestierte der Ver- laufsbericht vom 28. Dezember 2021 nicht mehr ein deutliches, aber ein moderates bis deutliches aktuelles Risiko (pag. 2833 f.; pag. 2883). Diesbezüglich führte der Bericht aus, dass die bisherigen Fortschritte des Beschuldigten in der aktuellen Ri- sikoeinschätzung abgebildet würden, aber weiterhin ausreichend Problematiken bestünden, welche noch unzureichend hätten bearbeitet werden können. Dem Be- schuldigten fehle es nach wie vor an weiteren, relevanten Kompensationsfähigkei- ten, welche das Risiko für Raubdelikte mit hohem Schädigungspotential für allfälli- ge Opfer senken würden (pag. 2835). Der aktuelle Kurzverlaufsbericht vom 23. März 2022 verweist bei gleichbleibendem Risikoprofil auf den Zwischenbericht vom 23. Dezember 2021 (recte: 28. Dezember 2021; pag. 2890). Obwohl das Rückfall- risiko nicht mehr als hoch bzw. sehr hoch gemäss gutachterlicher Feststellung ein- geschätzt wird, so befindet sich das Risiko nach wie vor auf einem moderaten bis deutlichen Niveau und die Beeinflussbarkeit bezieht sich auf die Behandlung im ak- tuellen Rahmen (pag. 2836). An dieser Einschätzung ändert schliesslich nicht, dass der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt der Risi- koeinschätzung des Gutachtens ausführte, er sei nicht der Meinung, dass er wieder einen Raub oder einen Diebstahl begehen würde, auch ohne Massnahme (pag. 2465, Z. 42 f.). Nach Überzeugung der Kammer genügt der Strafvollzug für einen jungen Men- schen mit diversen persönlichen Problemen sowie der diagnostizierten schweren Persönlichkeitsstörungen allein nicht aus, um etwas an seiner momentanen Le- benssituation und Lebenseinstellung zu ändern. Das Ziel der Massnahme besteht 55 letztlich darin, dass der Betroffene mit seiner psychischen Störung umgehen kann und nicht wieder rückfällig wird. Zugleich kann damit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gewährleistet werden (HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 28 zu Art. 56 StGB; BGE 144 IV 113 E. 4.3 S. 117). Eine Massnah- me erscheint demnach geeignet, da der Beschuldigte die Gelegenheit erhält, die längst fällige Berufslehre zu absolvieren, sich mit seinen psychischen Störungen auseinanderzusetzen sowie eine deliktsorientierte Therapie in Anspruch zu neh- men. Im Rahmen der Massnahmen sollen denn auch existenzielle Lebenstechni- ken vermittelt werden, die es ermöglichen, selbstverantwortlich und ohne gravie- rende Konflikte mit der Rechtsordnung in der Gesellschaft und im Berufsleben inte- griert zu werden (vgl. HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 48 f. zu Art. 61 StGB). Gerade auch in Anbetracht der Möglichkeit der beruflichen Aus- bildung ist die Massnahme vorliegend geeignet, um dem Beschuldigten mittels zweckgerichteter und individueller Betreuung eine Grundlage zu geben, um künftig selbstverantwortlich und straffrei leben zu können. Weiter ist die Massnahme erfor- derlich, der schlechten Legalprognose entgegen zu wirken und dem nach wie vor moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko zu begegnen, insbesondere vor dem Hin- tergrund der bereits unter Ziff. IV.19.9. hiervor diskutierten bestehenden Problema- tiken, der Abstinenz sowie der deliktsorientierten und psychopharmakologischen Therapie. Eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB erscheint schliesslich auch unter dem Titel der Verhältnismässigkeit als angemessen und in- diziert. Gerade im Hinblick auf die Anlasstaten, der Rückfallgefahr für Raubdelikte, überwiegt offensichtlich das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. Im Er- gebnis ist die erstinstanzliche Anordnung der Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB zu bestätigen. Der Vollzug der Massnahme geht der zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Weiter wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Massnahme am 25. Mai 2020 vorzeitig angetreten hat. VII. Landesverweisung 26. Vorbemerkungen Im Sinne der bundesgerichtlichen Vorgaben (BGE 145 IV 55; Urteil des Bundesge- richts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2), die das konkrete methodi- sche Vorgehen den Gerichten überlassen, ist zunächst zu prüfen, ob das Abkom- men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü- gigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für eine allfällige Landesverweisung bildet. Sofern dies nicht der Fall ist, wird in ei- nem weiteren Schritt in Anwendung des Landesrechts zu prüfen sein, ob gestützt auf Art. 66a StGB die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt sind. 56 27. Allgemeine theoretische Ausführungen zur Landesverweisung Mit der Annahme der sogenannten Ausschaffungsinitiative wurde Art. 121 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) um die Ab- sätze 3 - 6 ergänzt. Der Gesetzgeber setzte die Verfassungsbestimmungen in Art. 66a ff. StGB um. Nach dem Wortlaut des am 1. Oktober 2016 in Kraft getrete- nen Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Raubes (Art. 140 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin- gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien re- spektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverwei- sung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Das Gesetz definiert weder was unter einem schweren persönlichen Härtefall zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichti- genden Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet sich zur Beurteilung eines Härtefalls grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls gemäss Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Ausländern (VZAE; SR 142.201) an (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.1; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). In der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung von Art. 31 Abs. 1 der VZAE wurde im Vergleich zur früheren Fassung der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 lit. a VZAE seinerseits verweist neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion (AIG; SR 142.20), wo in den lit. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung er- wähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektie- rung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE folgende Kriterien mass- gebend: Die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzu- 57 nehmen und eine Ausbildung zu erlangen (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten der Wieder- eingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Da die Auflistung in Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht abschliessend ist, sind zudem die sozialen Wiedereingliederungsaussichten des Verurteilten miteinzubeziehen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch auf vor dem Inkraft- treten von Art. 66a StGB begangene Straftaten abstellen (BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3.2). Bei der Beurteilung eines Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB des Wei- teren vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Hierzu sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen. Diese nimmt an, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden muss, im Fall schwerer oder wiederholter Straftaten aber selbst bei einem in der Schweiz geborenen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht hat, nicht ausgeschlossen ist. Besonders zu beachten sind dabei die Intensität der Bindungen des Ausländers an die Schweiz und die Wiedereingliederungsschwierigkeiten in seinem Ursprungsland (BGE 144 IV 332 E. 3). Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsich- tigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung im Vergleich zur bisherigen Praxis des aus- länderrechtlichen Ausweisungsregimes strenger ist. Das Bundesgericht ist daher dem parlamentarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restrik- tive Auslegung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Geset- zeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände er- laubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesver- weisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirt- schaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten 58 Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 144 I 266 E 3.3 und BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufent- haltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbe- reich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgese- hen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Ver- hütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffs- voraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Er- wachsener verübt wurde, (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land, (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahme- staat und Herkunftsland, (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufent- haltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privat- lebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bun- desgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.4). 28. Allgemeine theoretische Ausführungen zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) Das FZA gewährt Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern der Europäischen Union unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1 lit. a FZA). Dieser Anspruch darf grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entzogen werden, namentlich wenn die Landesverwei- sung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerecht- fertigt ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5). Der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA be- steht aber nur, wenn sich die ausländische Person in der Schweiz rechtskonform verhält. Personen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, kommt der Aufent- haltsanspruch gemäss FZA gar nicht erst zu. Die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA erübrigt sich in diesen Fällen. Wie das Bundesge- richt es zum Ausdruck brachte: «Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer» (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich nicht in einer Weise re- striktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht (BGE 145 IV 364 E. 3.8). Das FZA berech- tigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einer- seits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung 59 eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskon- formen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gespro- chene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatli- chen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.9). Nach der (ausländer- rechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein per- sönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entge- gen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergange- nes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass wei- tere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicher- heit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrschein- lichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Mass- nahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko ei- ne schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das all- gemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche In- teressenabwägung ist die Schwere des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). Zu beachten sind stets die EMRK so- wie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). 29. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die öffentliche Ordnung sei durch den Be- schuldigten schwer und gegenwärtig gefährdet. So habe sich der Beschuldigte, insbesondere was den versuchten Raub zum Nachteil von L.________ angehe, ei- nes schwerwiegenden Delikts schuldig gemacht. Der Beschuldigte sei bis anhin als relativ unbelehrbar zu bezeichnen und gemäss gutachterlicher Einschätzung be- 60 stehe für Eigentums- und Raubdelikte sowie für Delikte im Betäubungsmittelbereich eine erhöhte Rückfallgefahr. Ferner komme ein Anspruch aus Art. 8 EMRK nicht in Betracht, da der Beschuldigte weder verheiratet sei noch Kinder habe. Die Vorin- stanz verneinte in der Folge einen unechten Härtefall. Weiter prüfte die Vor-instanz das Vorliegen eines echten Härtefalles gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB und gelangte zum Schluss, dass ein solcher zu verneinen sei. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte sei in der Schweiz zweifellos gut integriert, habe den wesentli- chen Teil seiner Schulzeit in der Schweiz absolviert, spreche fliessend Schweizer- deutsch und verfüge über familiäre wie auch über freundschaftliche Bindungen. Je- doch könne der Beschuldigte bis zum Abschluss der angeordneten Massnahme in der Schweiz verbleiben und es werde ihm möglich sein, sämtliche Progressionsstu- fen des Massnahmenvollzugs, inklusive bedingter Entlassung, zu durchlaufen, wo- bei insbesondere bei der bedingten Entlassung der soziale Empfangsraum eine wesentliche Rolle spiele. Nach Abschluss der Massnahme werde demgegenüber die unmittelbare Nähe der Bezugspersonen nicht mehr zwingend sein, wobei ihm der Wegzug nach Deutschland zuzumuten sei. Es sei dem Beschuldigten unbe- nommen, in eine grenznahe Region zu ziehen, damit eine gewisse Nähe zu seiner Familie und seinen Freunden gewährleistet sei. Was die berufliche Integration an- belange, habe der Beschuldigte die Möglichkeit, im Massnahmenvollzug eine Be- rufslehre zu absolvieren, wodurch er eine reelle Chance habe, sich zu einem späte- ren Zeitpunkt im deutschen Arbeitsmarkt integrieren zu können. Dies insbesondere auch, da die deutsche Sprache seine Muttersprache sei. Auch wenn der Wunsch des Beschuldigten, die Schweiz nicht verlassen zu müssen, durchaus nachvoll- ziehbar sei, liege unter den vorliegenden Umständen kein schwerer persönlicher Härtefall vor (pag. 2596 f., S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 30. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung beantragte namens des Beschuldigten oberinstanzlich das Abse- hen von der Landesverweisung aufgrund des Vorliegens einer Notstandssituation gestützt auf Art. 66a Abs. 3 StGB hinsichtlich des Raubversuchs zum Nachteil von L.________. Für die beantragte Gehilfenschaft zum Nachteil des Strafklägers sei ebenfalls kein Landesverweis auszusprechen. Unbesehen einer obligatorischen Landesverweisung liege schliesslich auch ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Zur Begründung führte Rechtsanwalt B.________ zusammengefasst aus, der Be- schuldigte sei zum Tatzeitpunkt ein in seiner Entwicklung schwer gestörter Jugend- licher gewesen, weshalb denn auch eine Einweisung in das Massnahmenzentrum erfolgt sei. Dies gelte es vorliegend zu berücksichtigen. Zunächst liege ein unechter Härtefall vor, da der Beschuldigte über ein Bleiberecht gemäss FZA verfüge. Ent- gegen den Ausführungen der Vorinstanz sei die Beurteilung der Gefahr für die öf- fentliche Ordnung im Zeitpunkt des Urteils entscheidend, und diese sei vorliegend nicht mehr schwer und gegenwärtig. Ohne die begangenen Taten bagatellisieren zu wollen, sei gemäss der Einschätzung des Massnahmenzentrums die Rückfallge- fahr entschieden geringer als noch im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens, welches diese damals als hoch respektive sehr hoch eingeschätzt habe. Der aktu- elle Verlaufsbericht äussere sich zu dieser Frage denn auch viel differenzierter. Diesem sei zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte intensiv mit Denk- und Ver- 61 haltensmustern auseinandergesetzt und eine klare Bereitschaft gezeigt habe, mit Kritik umzugehen. Auch in der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung habe der Beschuldigte geschildert, dass die Emotionsregulation ein immenses Problem darstelle, welches er heute bereits besser im Griff habe. Zwar könne auch heute noch wahrgenommen werden, dass der Beschuldigte gewisse Klassifizierun- gen vornehme, aber er sei auf gutem Weg und diese Klassifizierung nehme auch ab. Hinsichtlich der Risikoeinschätzung liege das aktuelle Risiko heute bei 2.5, so- mit bei moderat bis deutlich. Gemäss der Gesamteinschätzung habe der Beschul- digte eigene Kompensationsfähigkeiten aufgebaut, mit denen er risikohaften Situa- tionen begegnen könne. Dem Verlaufsbericht vom 28. Dezember 2021 sei ferner auf Seite 15 unter dem Aspekt der Vollzugslockerungen zu entnehmen, dass der Beschuldigte erhebliche Fortschritte gemacht und in der aktuellen Berichtsperiode weitere Entwicklungsfortschritte habe realisieren können. Rechtsanwalt B.________ hielt weiter fest, dass vom Beschuldigten somit keine erhebliche Ge- fahr für die öffentliche Ordnung (mehr) ausgehe. Schliesslich sei auch dem Migrati- onsamtsbericht keine ernsthaften Einträge und auch keine Verwarnung zu entneh- men, was relativ selten sei. Aus den vorgenannten Gründen liege ein unechter Här- tefall vor. Beim Beschuldigten liege ferner ein echter persönlicher Härtefall vor. Die Familie lebe hier in der Schweiz, Kontakte zur Familie in Deutschland habe der Beschuldig- te nur selten. Er verfüge in Deutschland über keine Bezugspersonen, auch nicht im grenznahen Bereich. Gemäss oberinstanzlicher Einvernahme wolle der Beschul- digte nach Abschluss der Massnahme auch wieder zuhause wohnen. Er habe ei- nen engen Bezug zu seiner Kernfamilie, auch Freunde seien genannt worden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, sei der Beschuldigte gut integriert, spre- che Schweizerdeutsch und habe seine familiären und freundschaftlichen Bindun- gen ausschliesslich in der Schweiz. Auch nach Abschluss der Massnahme sei der Beschuldigte auf den Bezug zur Familie angewiesen. So seien junge Menschen oftmals verloren, wenn sie nach Abschluss der Lehre aus dem bekannten sozialen Umfeld treten würden. Der Bezug zur Familie nach Abschluss der Massnahme und beim Eintritt ins Berufsleben sei zudem ein stabilisierender Faktor. Weiter seien den Migrationsakten keine Auffälligkeiten und keine Vorstrafen zu entnehmen. Schliesslich hielt Rechtsanwalt B.________ fest, dass auch aufgrund der Tatsache, dass zum heutigen Zeitpunkt nur noch zwei Taten zur Diskussion stünden, ein Här- tefall angenommen werden müsse (pag. 2913 ff.). 31. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags brachte Staatsanwältin Q.________ zusammengefasst vor, die Voraussetzungen von Art. 66a StGB seien erfüllt und es liege eine Katalogtat vor. Entgegen den Darstellungen der Verteidi- gung sei zudem kein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen. Der Beschuldig- te sei nicht in der Schweiz geboren, in Deutschland eingeschult worden und habe dort die ersten Jahre gelebt. Zwar habe der Beschuldigte sich bis zu einem gewis- sen Grad integriert, aber es sei ihm nicht gelungen, erfolgreich eine Lehre oder Ausbildung abzuschliessen. Diese Integration erreiche die Hürde, wie sie verlangt werde, nicht. Obwohl er seine Familie und Freunde in der Schweiz habe, würde der 62 Beschuldigte nicht geradezu entwurzelt und auf unfruchtbaren Boden gestellt. So kenne er das Leben in Deutschland und habe nicht viel, aber er habe immerhin Familie in Deutschland. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten die Reintegration und Resozialisierung schwieriger fallen würde. Der Landesverweis sei mit einer gewissen Härte verbunden und eine schwere Konsequenz für den Be- schuldigten, jedoch weise sie nicht die besondere Härte auf, die eben verlangt werde. Auch das Freizügigkeitsabkommen stehe dem Landesverweis nicht entge- gen. Der Beschuldigte habe sich mit den mehrfach versuchten Rauben gerade mehrerer schwerer Delikte schuldig gemacht und eine grobe Geringschätzung ge- genüber anderen an den Tag gelegt. Auch die übrigen Delikte würden zeigen, dass es sich hierbei nicht einfach um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt habe, sondern ein gewisses System dahinterstecke. Dementsprechend sei auch die Rückfallgefahr für ähnliche Delikte erhöht. Vom Beschuldigten gehe eine schwere und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, weshalb eine Landes- verweisung auszusprechen sei (pag. 2921). 32. Erwägungen der Kammer 32.1 Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommen in concreto Zu prüfen ist vorab, ob eine Landesverweisung mit den völkerrechtlichen Verpflich- tungen der Schweiz vereinbar wäre. Als deutscher Staatsbürger, welcher in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist, kann sich der Beschuldigte auf das FZA berufen. Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaa- ten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsland der Vertragspartner (Art. 1 lit. a, Art. 3 ff. Anhang I FZA) eingeräumt. Die Schweiz ist in der Legiferie- rung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden. Jedoch hat sie die völkervertraglich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten (vgl. SCHNEIDER/GFELLER, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit und Recht 1/2019, S. 6 f.; BGE 145 IV 364 E. 3.4.1). Der Beschuldigte verfügt als deutscher Staatsbürger über eine Niederlassungsbe- willigung C (EU/EFTA) mit einer Kontrollfrist am 31. Mai 2024 (pag. 2850). Wie dargelegt, ist aufgrund des doppelt bedingten Aufenthalts auch bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands weiter ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt. Somit sind nachfolgend die Vorgaben des FZA betreffend Einschränkung der Freizügigkeitsrechte zu prüfen, nämlich ob das persönliche Verhalten des Beschuldigten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit dar- stellt (Gefährdungsklausel), und ob die öffentlichen Interessen an der Einschrän- kung der Freizügigkeitsrechte gegenüber den privaten Interessen des Beschuldig- ten überwiegen (Verhältnismässigkeit). 32.2 Gefährdungsklausel und Verhältnismässigkeit Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. wegen zwei versuchten Rauben zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Gewalttaten ist in der Regel sehr hoch, das Rechtsgut der 63 körperlichen Unversehrtheit besonders schützenswert. Der Schutzbereich des Raubes beschlägt zwar primär jene des Vermögens, jedoch griff der Beschuldigte vorliegend ebenfalls in die körperliche Integrität anderer Personen ein. Die versuch- ten Raube richteten sich jeweils gegen zufällige Opfer, wobei L.________ derart massiv in seiner körperlichen Integrität verletzt wurde, als ihn die Folgen ein Leben lang begleiten werden. Es bestand überdies bei beiden Raubversuchen sowie auch im Rahmen der Nötigung eine Gefahr für unbeteiligte Dritte, zumal der Beschuldig- te sich einer Pfefferspraypistole sowie eines Messers bediente. Der Beschuldigte zeigte ein Gewaltpotential in sich, welches er auch nutzte. Er handelte stets mit di- rektem Vorsatz und war gemäss gutachterlicher Feststellung trotz Intoxikation voll schuldfähig. Wie das Beweisergebnis ergeben hat, bestand das Ziel der versuchten Raube jeweils in der Beschaffung von Geld. Zur Motivation hinsichtlich der Nöti- gung zum Nachteil von J.________ und K.________ sagte der Beschuldigte aus: «Ich war noch nicht sehr lange arbeitslos und dachte daran, dass ich Geld und Gras möchte. So am Träumen war ich. Von Frauen und Gras. Ja und das Leben. Sie wissen schon welches Leben ich meine.» und auf Nachfrage: «So wie die Stars und Rapper. Geld verdienen und so, ohne etwas zu machen. In den Pool springen und so. Wer will das schon nicht?» (pag. 1456, Z. 40 ff.). Die- se Erklärungen lassen auf einen niederen Beweggrund schliessen. Obwohl dem Beschuldigten zugute zu halten ist, dass er sich trotz einmaliger Flucht aktiv am Massnahmenvollzug beteiligt und diesbezüglich auch Fortschritte auszumachen sind, besteht nach wie vor eine tiefgreifende Problematik, die sich in der deliktss- pezifischen sowie pharmakologischen Therapie und der Abstinenz äussert (vgl. Ziff. IV.19.9 hiervor). Die Haltung seitens des Beschuldigten ist deshalb problema- tisch, da die Problematiken hinsichtlich Emotionsregulation und Impulskontrolle sowie auch der Konsum eine wesentliche Rolle bei der Deliktsbegehung spielten. Wie im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens ausgeführt, standen die Taten al- lesamt in engem Zusammenhang mit den schweren psychischen Störungen des Beschuldigten (pag. 2254), deren Behandlung Substanzabstinenz und eine medi- kamentöse Therapie bedingen würden (pag. 2245). In Anbetracht der Uneinsichtig- keit des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten, von der sich die Kammer an- lässlich der oberinstanzlichen Einvernahme überzeugen konnte (vgl. dazu Ziff. IV.19.9 hiervor), kann jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte, würde er denn in eine für ihn tatlegitimierende Situation gelan- gen, nicht wiederum dem Einsatz von Gewalt bedienen würde, um Drogen zu be- schaffen oder an Geld zu gelangen. Die Rückfallgefahr für Raubdelikte wird im ak- tualisierten Kurzverlaufsbericht vom 23. März 2022, unter Verweis auf den Ver- laufsbericht vom 28. Dezember 2021, denn auch nach wie vor als moderat bis deutlich erachtet (pag. 2833; pag. 2890, vgl. dazu Ziff. VI.25. hiervor). Die Prognose für ein künftiges Wohlverhalten kann denn auch nicht als günstig be- zeichnet werden, zumal es dem Beschuldigten nach wie vor nicht gelungen ist, von der Klassifizierung in «richtige» und «nicht-richtige» Delikte wegzukommen und ei- ne hinreichende Respektierung der Rechtsordnung zu erreichen (vgl. Ziff. IV.19.9 hiervor). Die Kammer anerkennt die Absicht des Beschuldigten, nie mehr in eine Situation gelangen zu wollen, in der er es nötig habe (pag. 2907, Z. 21 ff.), aber die Aussagen des Beschuldigten wie auch die Feststellungen der Verlaufsberichte las- sen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte nach wie vor Schwierig- 64 keiten bekundet, sich für ein gänzlich deliktfreies Leben zu motivieren. Zu berück- sichtigen ist hierbei insbesondere, dass vor allem unbeteiligte Dritte, aber auch dem Beschuldigten bekannte Personen, welche im Zusammenhang mit Betäu- bungsmittel stehen, gefährdet wären, Opfer einer derartigen Tat zu werden. Die Gefährdung ist vor diesem Hintergrund gar als konkret zu bezeichnen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen gelangt die Kammer zum Schluss, dass vom Be- schuldigten eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, welche nach Art. 5 Anhang I FZA zur Einschränkung der aus dem Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechte führen muss. Der Beschuldigte wird, wie vorerwähnt, u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten verurteilt. Auch wenn das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der einzel- nen Delikte gerade noch als leicht einzustufen ist, gilt es zu berücksichtigen, dass das Verschulden vergleichsweise hoch ausfallen kann, auch wenn für die einzelnen Delikte ein leichtes Verschulden anzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 8.6.3.). Gerade die versuchten Raube, bei denen der Beschuldigte im Tatzeitpunkt knapp 18 Jahre alt gewesen war, sind nicht als Bagatelldelikte oder gar als «jugendlicher Leichtsinn» abzutun. Der Beschuldigte legte vielmehr ein erhebliches Gewaltpotential an den Tag, welches im Rahmen des Vorgehens bei der Nötigung und der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz noch eine Steigerung erfuhr. Zudem spricht auch das intensive und wiederholend delinquente Verhalten gegen ein als episodenhaftes und auf einen bestimmten Entwicklungsabschnitt beschränktes Phänomen. Insgesamt erachtet die Kammer das Verschulden des Beschuldigten als hoch. Der Beschuldigte ist ferner mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (pag. 2838 f.; vgl. Ziff. IV.19.9 hiervor). Zudem wird er nun wegen weiterer Delikte (ins- besondere Vermögensdelikte) verurteilt. Der Beschuldigte setzte seine Delinquenz selbst nach Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens am 28. September 2017 (pag. 0005) fort und beging sämtliche Delikte in der Probezeit des Urteils der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 19. September 2017. All dies zeugt von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und lässt auf eine Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung schliessen. Der Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung angab, es mache einen Unterschied, ob man einen Raub an einem Dealer oder einem unbeteiligten Dritten begehe, zeigt seine Uneinsichtigkeit sodann deutlich auf. Von Einsicht und Reue kann jedenfalls keine Rede sein. Dass sich der Migrationsakte des Beschuldigten keine negativen Einträge finden lassen, ist schliesslich – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – als neutral und nicht als besonderer Verdienst zu werten. Der Beschuldigte hat sodann zwei Lehren abgebrochen und verfügt über kein Ver- mögen. Nachdem er sein Elternhaus verlassen musste, lebte er gemäss eigenen Angaben bei Kollegen und auf der Strasse und beging in dieser Zeit die vorliegen- den Delikte. Diese Faktoren – zusammen mit den zahlreichen Vorstrafen und der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten – sprechen für eine eigentliche Schlechtpro- gnose. Dass der Beschuldigte sich seit Mai 2020 im vorzeitigen Massnahmenvoll- zug befindet, am Programm aktiv beteiligt und hierbei gewisse positive Tendenzen feststellbar sind, ändert nichts an dieser Einschätzung. Vielmehr stellen die ge- 65 nannten Umstände wie auch sein mangelndes Problembewusstsein gewichtige Ri- sikofaktoren dar, welche einzig den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte künf- tig wiederum delinquieren wird. Auch in Anbetracht dieser Umstände ist von einer Rückfallgefahr auszugehen. Der Beschuldigte liess gesamthaft betrachtet ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar- stellt. Angesichts der von ihm begangenen Delikte (insbesondere der versuchten Raube) würde auch eine Anwendung des FZA keinen Schutz vor Ausweisung bie- ten. Daraus folgend überwiegt denn auch das öffentliche Interesse an der Landes- verweisung gegenüber dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Verhältnismässigkeit wirkt sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus. 33. Erwägungen der Kammer zur Landesverweisung nach Art. 66a StGB 33.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wurde u.a. wegen mehrfachen Raubes (Versuch) verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Be- schuldigten allenfalls ein Ausnahmefall gegeben ist, d.h. ob ein schwerer persönli- cher Härtefall vorliegt und soweit dies der Fall sein sollte, ob die öffentlichen Inter- essen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 33.2 Härtefallprüfung 33.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Integration, finanzielle Verhältnisse, Ge- sundheitszustand und Respektierung der Rechtsordnung Der Beschuldigte wurde am ________ (Datum) in Deutschland geboren und be- sitzt, wie obig erwähnt, die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist mit seinen Eltern und seinem ________ Bruder in Deutschland aufgewachsen und besuchte dort die Grundschule (pag. 2220 ff.; pag. 1826, Z. 416 ff.). Gemeinsam mit seiner Familie reiste der Beschuldigte im Alter von 10 oder 11 Jahren in die Schweiz ein (10 Jahre vgl. pag. 1833; pag. 2850; 11 Jahre vgl. pag. 2844). Zur Schulzeit ist aktenkundig, dass der Beschuldigte nach Eintritt in die Schweiz in die 3. bzw. 4. Klasse der Pri- marschule versetzt wurde (vgl. pag. 2222). Der Beschuldigte habe sich in der Schule nach Verhaltensauffälligkeiten beim Übertritt an die Oberstufe zunächst po- sitiv entwickelt, ab Ende 2012 seien verstärkt Schwierigkeiten aufgetreten. Nach Beschluss des Wechsels von der Bezirks- in die Sekundarschule habe der Be- schuldigte begonnen, zu kiffen und nach einem time-out sei er anfangs 2015 durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB ins AH.________ eingewiesen worden (pag. 2216 f.; pag. 2223). Nach vorzeitigem Austritt und Ab- bruch der dortig begonnenen Lehre als AI.________ (Beruf) habe der Beschuldigte nach eigenen Angaben eine Lehre als AJ.________ (Beruf) gefunden, aus der er wegen der vorliegend zu beurteilenden Delikte entlassen worden sei. Er sei von 66 Zuhause rausgeworfen worden, habe auf der Strasse gelebt und auch bei Freun- den übernachtet. Später habe er wieder Zuhause einziehen dürfen und kurz vom Sozialamt gelebt (pag. 2224). Vor dem Massnahmenantritt lebte der Beschuldigte, jedenfalls soweit ersichtlich, bei den Eltern (pag. 2444, Z. 35 f.) und bei seiner (Ex- )Freundin, bei der er gemeldet ist (pag. 2854 ff.). Im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs absolviert der Beschuldigte wie bereits ausgeführt eine Lehre als AI.________ (Beruf) (pag. 2887 f.). Negativ ins Gewicht fällt vorliegend, dass der Beschuldigte bereits im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2018 auf eine drohende Landesverweisung hingewiesen wurde (pag. 1829, Z. 527 ff.). Dennoch setzte er die vorliegend beurteilte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fort und beging gemäss rechtskräftiger Verurteilung vom 12. August 2020 auch im Jah- re 2020 noch weitere Delikte (pag. 2839). Zudem entwich der Beschuldigte am 4. August 2021 für 12 Tage aus der Massnahme (pag. 2704 ff.) und musste vor seiner freiwilligen Rückkehr zur Verhaftung ausgeschrieben werden (vgl. Ziff. I.4. hiervor). Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte weder von bedingt ausgesprochenen Strafen noch von Warnungen beeindrucken liess. Angesichts der hartnäckigen Missachtung der hiesigen Rechtsordnung kann – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. pag. 2597, S. 73 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung) – nicht von einer erfolgreichen und guten Integration ge- sprochen werden. Auch schulisch vermochte sich der Beschuldigte nicht zu inte- grieren; er benahm sich auffällig, wurde zweimal der Schule verwiesen und schliesslich durch die KESB in ein Heim eingewiesen. Nach Beendigung der Schulzeit konnte der Beschuldigte beruflich nicht Fuss fassen, er brach zwei Lehr- stellen ab und musste vom Sozialdienst oder seinen Eltern unterstützt werden. Die fehlende schulische und berufliche Entwicklung ist denn auch nicht auf die diagnos- tizierten, schweren Persönlichkeitsstörungen zurückzuführen, sondern vielmehr dem Umstand geschuldet, dass der Beschuldigte gemäss eigener Angaben aus dem Heim geworfen wurde, da er mit dem Wohnen Probleme gehabt habe und die Lehre ausserhalb des Wohnheims nicht weiterführen konnte (pag. 1825, Z. 374 ff.) bzw. ihm die Lehre als AJ.________(Beruf) aufgrund der Begehung der Raubver- suche gekündigt wurde. Weiter benannte der Beschuldigte im Rahmen der oberin- stanzlichen Verhandlung drei Freunde in der Schweiz (pag. 2899, Z. 2 ff.), andere Namen nannte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme (pag. 1829, Z. 503 f.) und gab überdies an, er habe noch ganz viele weitere Freunde in der Schweiz, von allen er jedoch nicht den Namen wusste (pag. 1829, Z. 505). Auch diesbezüglich kann nicht wirklich von einer Integration gesprochen werden. Obwohl dem Beschuldigten zugute zu halten ist, dass er, jedenfalls gemäss seiner Aussage anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 2898, Z. 40 ff.), keine Beziehungen mehr mit Freunden unterhält, die einen negativen Ein- fluss auf ihn hätten, ist eine nennenswerte soziale Verankerung in der Schweiz nicht erkennbar. Dass der Beschuldigte einen Teil seiner Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht und sehr gut Schweizerdeutsch spricht, vermag für sich ge- nommen ebenfalls keine besondere Integration zu begründen. Gemäss eigenen Angaben ist der Beschuldigte gesund (pag. 1825, Z. 356; pag. 913, pag. 1152, Z. 17 ff.; pag. 1833), dies bestätigte er zuletzt auch in der oberin- 67 stanzlichen Verhandlung (pag. 2895, Z. 42). Im Zusammenhang mit den gutachter- lich festgestellten schweren Persönlichkeitsstörungen befindet sich der Beschuldig- te im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs in Psychotherapie und absol- viert sowohl eine Einzel- wie auch eine Gruppentherapie (pag. 2688 ff.; pag. 2881 ff.). Da der Massnahmenvollzug dem Vollzug der Landesverweisung vorausgeht (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB), wird der Beschuldigte die Therapie während dieser Dauer fortwährend und auf seine Bedürfnisse ausgerichtet in Anspruch nehmen können. Wie bereits dargelegt, sieht sich der Beschuldigte mit mehreren Diagnosen konfrontiert, die sich gemäss psychiatrischem Gutachten auch störend auf seinen Reifeprozess ausgewirkt haben. Die beim Beschuldigten diagnostizierten Erkran- kungen stehen einer Landesverweisung indes nicht entgegen. Deutschland verfügt über ein gut funktionierendes Gesundheitssystem. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dem Beschuldigte eine gleichwertige Behandlung/Therapie wie in der Schweiz zukommen dürfte und auch die erforderlichen Medikamente für die Behandlung der psychischen Störungen des Beschuldigten erhältlich sind. Insge- samt sind daher keine gesundheitsrelevanten Aspekte ersichtlich, welche einer Landesverweisung im Weg stehen würden. Seine deliktische Tätigkeit – erneute und teils einschlägige Delinquenz während laufender Probezeit – spricht für eine exemplarische Unbelehrbarkeit des Beschul- digten und lässt unter Berücksichtigung der im Gutachten attestierten ungünstigen Legalprognose sowie der Rückfallgefahr gemäss der Verlaufsberichte den Schluss einer getrübten Legalprognose zu. Die Kammer verkennt, wie vorerwähnt, nicht, dass es dem Beschuldigten im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ge- lungen ist, Fortschritte zu erzielen und er die Therapie- und Ausbildungsmöglichkei- ten nutzt. Jedoch vermögen auch diese Fortschritte die Rückfallgefahr gemäss den Verlaufsberichten nicht bzw. nur marginal zu mindern (pag. 2252; pag. 2833 f., pag. 2883). 33.2.2 Familienverhältnisse Der Vater, die Mutter und der Bruder des Beschuldigten leben in der Schweiz. Das Verhältnis zu seinen Eltern beschrieb der Beschuldigte anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 17. September 2018 zur Mutter als wechselnd (pag. 1827, Z. 457), zum Vater als immer besser werdend (pag. 1827, Z. 460) und zu seinem Bruder als nicht vorhanden: «Ich habe keinen Kontakt mit ihm, ich habe diesen abge- brochen. Ich möchte nichts mit ihm zu tun haben.» (pag. 1828, Z. 466 f.). Weiter gab der Beschuldigte an: «In unserer Familie geht eigentlich jeder seinen eigenen Weg. Wir reden auch nicht gross miteinander oder so.» (pag. 1828, Z. 474 f.). Auf die Frage, ob er eher Deutschland oder die Schweiz als sein Zuhause bezeichnen würde, antwortete der Beschuldigte: «Schon eher Deutschland. Ich komme schlussendlich von dort. Da meine Eltern und meine Freunde in der Schweiz wohnen, würde ich nie im Leben freiwillig die Schweiz verlassen. Vor allem wegen meinen Eltern. Auch wenn wir Stress haben, würde ich nie von ihnen weg gehen.» (pag. 1829, Z. 518 ff.). Zum Onkel in der Schweiz bestehe ferner kein Kontakt (pag. 1828, Z. 490). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, das Verhältnis zu den Eltern und zum Bruder sei schwierig gewesen, habe sich aber extrem verbessert. Dies gebe ihm Kraft und Motivation (pag. 2898, Z. 34 ff.). Er wolle zudem nach der Massnahme nochmals nach Hause gehen und dort für 68 ein, zwei Jahre leben, die Unterstützung und Stütze von Zuhause abholen (pag. 2899, Z. 10 ff.). Die Kammer lässt nicht ausser Acht, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinen Eltern sowie zu dessen Bruder anscheinend eine Verbesserung erfahren hat. So wohnten der Berufungsverhandlung die Mutter und der Bruder bei (pag. 2893), den Verlaufsberichten sind regelmässige Kontakte und Besuche im Massnahmenzentrum zu entnehmen (pag. 2688; pag. 2827). An dieser Stelle sei jedoch in Erinnerung gerufen, dass unter den Begriff der Kernfamilie in erster Linie die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern fällt. Der Beschuldigte ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Dass und inwiefern in der Schweiz anderweitig eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im zuvor erwähnten Sinne bestehen könnte, wird vom Beschuldigten nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Allein das mittlerweile wieder engere Verhältnis zu seinen Eltern und seinem Bruder vermag kein den erhöhten Anforde- rungen genügendes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Zudem kann sich der Beschuldigte als knapp ________-Jähriger nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Schliesslich ist – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – auch nicht auszu- machen, dass gerade die familiäre Bindung für den Beschuldigten, insbesondere vor dem Hintergrund seiner diagnostizierten Erkrankungen, von essentieller Bedeu- tung wäre, zumal er bislang einzig bezüglich der Wohnsituation sowie teilweise in finanzieller Hinsicht auf ihre Unterstützung angewiesen war. 33.2.3 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatstaat / Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz Gemäss den eigenen Angaben leben einige Verwandte in Deutschland (Grossel- tern, Cousins und Cousinen [pag. 1828, Z. 493 f.]). Die Verwandten sehe er hie und da an Familienfesten, habe aber nichts mit ihnen zu tun. Mit der Grossmutter habe er guten Kontakt, der Grossvater habe ihn etwas abgeschrieben (pag. 2907, Z. 34 ff.). Der Beschuldigte ist jung und gesund und von einer gelungenen persönli- chen sowie wirtschaftlichen Integration kann angesichts der massiven Vorstrafen innert kurzer Zeitspanne nicht gesprochen werden. Einer Wiedereingliederung in Deutschland steht nach Ansicht der Kammer nichts entgegen, zumal der Beschul- digte Verwandtschaft und gar guten Kontakt zur Grossmutter hat und er nach er- folgreichem Abschluss der Lehre als AI.________ (Beruf) auf dem Arbeitsmarkt in- takte Chancen haben dürfte, eine Anstellung zu finden. Auch hat der Beschuldigte angegeben, in AK.________ (Ortschaft) Freunde zu haben (pag. 1829, Z. 511). Es ist ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beschuldigte mit den Verhältnissen in Deutschland vertraut ist, können diese aufgrund der geografischen Nähe und der kulturellen Gemeinsamkeiten mit der Deutschschweiz doch als sehr ähnlich be- zeichnet werden. Es ist vom gleichen Kulturkreis auszugehen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8.2.3). Auch in sprachlicher Hin- sicht steht einer Integration in Deutschland nichts entgegen. In Anbetracht seines jungen Erwachsenenalters, der sprachlichen Fähigkeiten und Verbindungen zu Verwandten im Heimatland ist eine entsprechende Integration als zumutbar zu erachten. Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, wird der Beschuldigte nicht geradezu «entwurzelt» und auf unfruchtbaren Boden gestellt, sondern kann sich in einem Land wiedereingliedern, welches er gut kennt 69 und dass er, wie er selbst sagt, mit einem Zuhause verbindet, hat der Beschuldigte doch einen Teil seines Lebens dort verbracht (vgl. dazu die Ausführungen von Staatsanwältin Q.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 2921]). Die Chancen auf eine Wiedereingliederung in der Schweiz erachtet die Kammer demgegenüber als gleichwertig einer Aussicht auf Wiedereingliederung in Deutschland. 33.2.4 Gesamtwürdigung Dass die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinen Eltern und seinem Bruder bei einer Landesverweisung erschwert sein wird, stellt eine gewisse Härte dar. Auch ist der Wunsch des Beschuldigten, dass er vor dem Hintergrund der im vorzeitigen Massnahmenvollzug begonnenen Ausbildung und Zukunftsperspektiven ein Leben in der Schweiz jenem in Deutschland vorzieht, nachvollziehbar. Voraussetzung für einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist jedoch, wie eingangs ausge- führt, nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, namentlich eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt («ausnahmsweise», Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Eine solche aussergewöhnliche Härte liegt in der Situation des Beschuldigten nicht vor. Eine Kontaktpflege mit den Eltern und dem Bruder sowie den Freunden ist selbst bei einem Landesverweis möglich, sei es di- rekt anlässlich gemeinsamer Ferien, sei es indirekt mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie, Sprachnachrichten oder dergleichen. Ausserdem ist es für die Angehörigen aufgrund der geringen Distanz zumutbar, den Beschuldigten in Deutschland zu besuchen. Zusammenfassend muss nach einer Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse trotz des noch eher jungen Erwachsenenalters, der Aufenthaltsdauer von rund 12 Jahren und der Angehörigen in der Schweiz ange- sichts der fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Integration sowie der man- gelnden Rechtstreue das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB verneint werden. 34. Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Der Vollständigkeit halber wird jedoch Folgendes angefügt: Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr («Zwei- jahresregel») bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an ei- ner Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4). Wie vorerwähnt, lassen das gezeigte Verhalten des Beschuldigten und die attes- tierte Rückfallgefahr gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten sowie der Ver- laufsberichte nur den Schluss auf eine schlechte Legalprognose zu (vgl. Ziff. IV.20. hiervor). Der Beschuldigte zeigte wiederholt grosse Gleichgültigkeit gegenüber der öffentlichen Ordnung, Geringschätzung fremden Vermögens sowie der körperli- chen Integrität und der diese Werte schützenden Rechtsordnung. Die mit den Vor- strafen und der Delinquenz während laufender Probezeit dokumentierte Gleichgül- 70 tigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung gepaart mit der schlechten Legal- prognose lässt eine nicht zu vernachlässigende Gefährdung der öffentlichen Ord- nung durch den Beschuldigten befürchten. Dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung stehen die priva- ten Interessen des Beschuldigten entgegen. Wie im Rahmen der Härtefallprüfung thematisiert, hat der Beschuldigte durchaus ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung reichen jedoch gewichtige Interessen oder vorhandene persönliche Bindungen zur Schweiz nicht aus, um das öffentliche Interesse an einer Ausweisung zu überwie- gen. Gefordert sind besondere Bindungen und aussergewöhnliche Umstände. Sol- che liegen vorliegend nicht vor. Die privaten Interessen des Beschuldigten über- wiegen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung – namentlich mit Blick auf die Art der Delikte (v.a. die versuchten Raube), der teilweise einschlägigen Vorstrafen, dem Rückfallrisiko sowie der schwachen sozialen und beruflichen Inte- gration – nicht. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die Interessenabwägung somit nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen und es wäre eine Landesverweisung anzuordnen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Landesverweisung des Be- schuldigten gestützt auf Art. 66a StGB zu bejahen und deren Anordnung mit dem FZA vereinbar. 35. Vollzugshindernisse Es liegen keine Hinweise vor, welche den Vollzug der Wegweisung als völkerrecht- lich unzulässig, humanitär unzumutbar oder technisch unmöglich erscheinen lies- sen (vgl. auch pag. 1834). Selbst wenn aber Vollzugshindernisse vorhanden sein sollten, so stünden diese der Aussprechung einer Landesverweisung nicht entge- gen, sondern wären allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde, d.h. von der für den Vollzug zuständigen Admi- nistrativbehörde, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020). 36. Dauer der Landesverweisung Eine Landesverweisung für die Mindestdauer von fünf Jahren scheint angemessen, eine Erhöhung fällt angesichts des zu berücksichtigenden Verschlechterungsver- bots ausser Betracht (vgl. Ziff. I.8. hiervor). 37. Fazit Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für eine Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. 38. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Für die theoretischen Ausführungen zur Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2597, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 71 Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und damit EU-Angehöriger. Ent- sprechend handelt es sich bei ihm nicht um einen Drittstaatangehörigen, weshalb keine Ausschreibung im SIS zu erfolgen hat. VIII. Kosten und Entschädigung 39. Verfahrenskosten 39.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Ver- fahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Zufolge seiner Verurteilung sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 25'161.75 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) vollumfäng- lich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die bereits in Rechtskraft erwachsene Ver- fahrenseinstellung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2492) und die erstinstanzlichen Freisprüche (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2492) begründen keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Zudem rechtfer- tigt die Beurteilung des Zivilpunktes keine Kostenausscheidung (Ziff. VI. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). Da sich oberinstanzlich nichts an den Schuld- sprüchen (ausser einer anderen rechtlichen Würdigung) ändert, ist der vorinstanzli- che Entscheid bezüglich der Kosten zu bestätigen. 39.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3'500.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich mit seinen Anträgen vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 3'500.00, aufzuerlegen. 40. Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte nach dem gebo- 72 tenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tariford- nung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG). Der Honorarrahmen für ein Straf- verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts reicht von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 41 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c der Par- teikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Dieser Rahmen umfasst auch die Ab- geltung des Aufwandes für das Vorverfahren (Art. 17 Abs. 2 PKV). In Rechtsmittel- verfahren beträgt der Tarifrahmen 10 bis 50 Prozent des erstinstanzlichen Hono- rars (Art. 17 lit. f i.V.m. lit. c PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (lit. a) dem Kanton die der amt- lichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (lit. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 40.1 Erstinstanzliche Entschädigung Die Kammer stellt vorab fest, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten vom 29. September 2017 bis am 26. April 2019, Rechtsanwältin AD.________, mit Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 2. Mai 2019 festgesetzt worden ist (pag. 2114 ff.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern demnach die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'002.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin AD.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'401.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigungen von Rechtsanwältin AD.________ und Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten gestützt auf die Honorarnoten vom 26. April 2019 (pag. 2109) und vom 16. September 2020 (pag. 2476) im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein An- lass. Sie werden wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen (vgl. Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2495). Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte hinsichtlich der amtlichen Ent- schädigung an Rechtsanwalt B.________ – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von insgesamt CHF 12'165.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'942.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 40.2 Oberinstanzliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 29. März 2022 für das obe- rinstanzliche Verfahren ab November 2020 einen Aufwand von insgesamt 28.75 Stunden –unter Berücksichtigung der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welche aufgrund der effektiven Dauer mit 3 Stunden veranschlagt wird – sowie 73 Auslagen in der Höhe von CHF 537.00 geltend, was eine beantragte amtliche Ent- schädigung von insgesamt CHF 6'771.10 (inkl. MWST) ergibt. Der Honorarnote ist zu entnehmen, dass die Reisezeiten für die Besprechungen im P.________ in AP.________ (Ortschaft) sowie für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Ver- handlung als Zeitaufwand ausgewiesen werden (pag. 2930 f.). Die Kammer weist darauf hin, dass die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin nicht Arbeitszeit ist, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 der Parteikostenverord- nung (PKV; BSG 168.811) zu entschädigen ist. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022, Ziff. 2). Demnach ist der geltend gemachte Zeitaufwand um die Reisezeit zu reduzieren. Die Kammer erachtet für die Besprechungen vom 2. August 2021, vom 17. Dezember 2021 und vom 24. März 2022 in AP.________(Ortschaft) einen Ab- zug um je 1 Stunde und für die Teilnahme an der ursprünglich angesetzten oberin- stanzlichen Hauptverhandlung einen Abzug um 0.5 Stunde als angemessen, wes- halb der ursprünglich geltend gemachte Aufwand von 28.75 Stunden um 3.5 Stun- den auf 25.25 Stunden zu kürzen ist. Die Reisezeit wird entsprechend dem Kreis- schreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022, Ziff. 2 für die Reise nach AP.________(Ortschaft), mithin für eine Reisezeit ab zwei Stun- den, mit einem Honorarzuschlag von CHF 450.00 (3 x CHF 150.00) und die Reise- zeit für die Assistenz an den Berufungsverhandlungen, für eine Reisezeit ab einer Stunde, mit einem Honorarzuschlag von CHF 150.00 (2 x CHF 75.00) berücksich- tigt, woraus ein Honorarzuschlag von insgesamt CHF 600.00 resultiert. Rechtsan- walt B.________ wird somit durch den Kanton Bern im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 25.25 Stunden, drei Reisezuschläge à CHF 150.00 und zwei Reisezuschläge à CHF 75.00 von insgesamt CHF 600.00 und Auslagen in der Höhe von CHF 537.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit insgesamt CHF 6'663.40 entschädigt. Eine Anpassung erfolgt ferner in Bezug auf das volle Honorar, für welches praxis- gemäss von einem Stundensatz von CHF 260.00 auszugehen ist. Demnach wird das volle Honorar auf CHF 8'295.05 (Zeitaufwand von 25.25 Stunden zu CHF 260.00, Reisezuschlag von CHF 600.00, Auslagen von CHF 537.00, Mehrwert- steuer von CHF 593.05) festgelegt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'663.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'631.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 41. Widerrufsverfahren Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten für das Widerrufsverfahren im erstin- stanzlichen Verfahren die Kosten im Umfang von CHF 300.00; dabei bleibt es vor- liegend. 74 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen zudem auch die für die Beurteilung des Widerrufs entstandenen oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.00 zu Lasten des Beschuldigten. IX. Verfügungen 42. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. 75 X. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 16. September 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 20. Juli 2017 bis 15. September 2017 in R.________(Ortschaft), S.________ (Ortschaft), T.________(Ortschaft), U.________(Ortschaft) und anderswo (Erwerb zum Konsum) aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs); 2. A.________ freigesprochen wurde 2.1. von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 24. September 2017 in V.________(Ortschaft), gemeinsam mit D.________, soweit z.N. von F.________ und G.________ (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2.2. von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 18. Januar 2018 in T.________(Ortschaft), gemeinsam mit H.________, I.________ und vier unbe- kannten weiteren Mittätern, z.N. von J.________ und K.________, soweit einen Rucksack und ein Tupperware betreffend (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten; 3. A.________ schuldig erklärt wurde 3.1. der Nötigung, begangen am 18. Januar 2018 in T.________(Ortschaft), gemein- sam mit H.________, I.________ und vier unbekannten weiteren Mittätern, z.N. von J.________ und K.________ (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs); 3.2. des Diebstahls (Versuch), begangen am 24. September 2017 in R.________(Ortschaft), gemeinsam mit N.________, D.________ und E.________, z.N. Verkaufsgeschäft O.________ (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.3. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen, so 3.3.1. am 23. – 25. September 2017 in V.________(Ortschaft), gemeinsam mit D.________, N.________ und E.________ (Entwendung zum Gebrauch; Ziff. III.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 76 3.3.2. am 24. September 2017 in V.________(Ortschaft), zusammen mit D.________ und N.________ (Missbrauch von Ausweisen und Schil- dern; Ziff. III.4.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.4. der Sachbeschädigung (geringfügig), begangen am 16. Mai 2018 in T.________(Ortschaft), z.N. Kanton W.________ (Deliktsbetrag: CHF 200.00; Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.5. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, so 3.5.1. am 18. Januar 2018 in T.________(Ortschaft), gemeinsam mit H.________, I.________ und vier unbekannten weiteren Mittätern, z.N. von J.________ und K.________ durch Erwerb von 100 Gramm Marihu- ana (Ziff. III.6.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.5.2. in der Zeit vom 16. September 2017 bis 25. Mai 2020, namentlich am 24./25. September 2017 und am 18. Januar 2018 in R.________(Ortschaft), S.________ (Ortschaft), T.________(Ortschaft), U.________(Ortschaft) und anderswo (Übertretung durch Erwerb zum Konsum; Ziff. III.6.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 4. A.________ in Anwendung der Artikel 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter und 106 StGB zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 19. September 2017 (________) verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung auf zwei Tage festgesetzt wurde (Ziff. III.3. zweiter Abschnitt des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs). 5. Betreffend den Zivilpunkt 5.1. festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, dem Kanton W.________, einen Betrag von CHF 200.00 zu schulden und die Zivilklage insoweit als ge- genstandslos geworden abgeschrieben wurde (Ziff. VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 5.2. die Zivilklage von J.________ in Anbetracht der unzureichenden Begrün- dung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 5.3. die Zivilklage von K.________ in Anbetracht der unzureichenden Begrün- dung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; Ziff. VI.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 5.4. für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. VI.4. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs); 6. Verfügt wurde, dass die Pfefferspraypistole Guardian Angel 2 zur Vernichtung einge- zogen wird (Art. 69 StGB; Ziff. VII.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 77 II. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 19. September 2017 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte be- dingte Vollzug wird widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden auf CHF 300.00 bestimmt und A.________ auferlegt. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des versuchten Raubes, mehrfach begangen: 1.1. am 24. September 2017 in R.________(Ortschaft), gemeinsam mit D.________ und E.________, z.N. von L.________; 1.2. am 24. September 2017 in V.________(Ortschaft), gemeinsam mit D.________, z.N. von C.________; und gestützt darauf, gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3.1. bis I.3.3 und Ziff. I.3.5.1. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 61, 66a Abs. 1 lit. c, 181, 333 StGB 22 Abs. 1, 34, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1 aStGB 94 Abs. 1 lit. b, 97 Abs. 1 lit. a und g SVG 19 Abs. 1 lit. d BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollzie- henden Geldstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. A.________ wird in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB eingewiesen, wobei der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgeht. Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 25. Mai 2020 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 10.00, ausmachend CHF 400.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 22. Oktober 2019 (________). 3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 78 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 25'161.75. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. IV. 1. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der be- schuldigten Person vom 29. September 2017 bis am 26. April 2019, Rechtsanwältin AD.________, mit Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 2. Mai 2019 festgesetzt worden ist. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 11'002.45 zurückzuzahlen und Rechtsan- wältin AD.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'401.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person ab 27. April 2019, Rechtsanwalt B.________, wurde bzw. wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 52.30 200.00 CHF 10’460.00 Reisezuschlag CHF 159.60 Auslagen MWST-pflichtig CHF 676.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’295.60 CHF 869.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’165.35 volles Honorar CHF 14’121.00 Reisezuschlag CHF 159.60 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 676.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’956.60 CHF 1’151.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 16’108.25 nachforderbarer Betrag CHF 3’942.90 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 12'165.35 zurückzuzahlen und Rechtsan- walt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar, ausmachend CHF 3'942.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 79 Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.25 200.00 CHF 5’050.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 537.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’187.00 CHF 476.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’663.40 volles Honorar CHF 6’565.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 537.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’702.00 CHF 593.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8’295.05 nachforderbarer Betrag CHF 1’631.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 6'663.40. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 6'663.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'631.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Massnahmenvollzug zurück. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten (PCN ________) durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Strafkläger - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwältin AD.________ (auszugsweise, soweit sie betreffend [Ziff. IV.1.]), c/o Rechtsanwalt B.________ 80 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Urteilsbegründung, Dispositiv vorab per Fax) - dem Massnahmenzentrum für junge Erwachsene P.________ (Dispositiv und Ur- teilsbegründung, Dispositiv vorab per Fax) - dem Migrationsamt des Kantons AF.________ (Dispositiv und Urteilsbegründung, sofort) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv und Urteilsbegründung, sofort) - der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft), Kanton W.________ (nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de; unter Rücksendung der Akten) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 29. März 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 14. Oktober 2022) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 81