BSG 168.811]). Für die Vertretung vor dem Obergericht werden dem Beschwerdeführer CHF 3'837.10 (inklusive Auslagen) ausgerichtet. 31. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist gestützt auf das soeben Ausgeführte als gegenstandlos abzuschreiben. 28 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde vom 7. Januar 2021 wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 7. Dezember 2020 (2020.SIDGS.725) wird aufgehoben.