30. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor Obergericht ein Parteikostenersatz für den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand zu Lasten des Kantons Bern, SID, auszurichten (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG sowie Beschluss der Strafabteilung des Obergerichts vom 20. Oktober 2014). Der Parteikostenersatz wird gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 9. Juni 2021 festgesetzt, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (vgl. auch Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]).