28. Die Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug sind somit erfüllt. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keinen legalen Aufenthaltsstatus (Akten BVD pag. 219). Er ist folglich zu Handen des Migrationsdienstes des Kantons Bern umgehend bedingt aus der Haft zu entlassen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege