Zu Recht weist der Beschwerdeführer zudem daraufhin, dass sein Vollzugsverhalten bereits im aktuellen Zeitpunkt als gut bewertet wird und seine Lebenssituation nach der Entlassung so konkret geregelt ist, wie es in einer solchen Situation erwartet werden kann. Aufgrund seines Alters ist zudem realistischerweise damit zu rechnen, dass sich seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt mit fortgeschrittener Zeit zunehmend verschlechtern werden. Eine wesentliche Verbesserung der Legalprognose bei Vollverbüssung der Strafe ist unter dem Strich deshalb nicht zu erwarten.