Nicht zuletzt mit Blick auf die Therapiebereitschaft des Betroffenen erschiene es ungleich sinnvoller, eine solche Behandlung spätestens bei Rechtskraft des Strafurteils zu beginnen und deren Notwendigkeit nicht erst nach Verstreichen des 2/3-Termins zu thematisieren. Zu Recht weist der Beschwerdeführer zudem daraufhin, dass sein Vollzugsverhalten bereits im aktuellen Zeitpunkt als gut bewertet wird und seine Lebenssituation nach der Entlassung so konkret geregelt ist, wie es in einer solchen Situation erwartet werden kann.